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§ 50b K-LVBG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 50b
Berufsfamilien, Modellfunktionen, Modellstellen

(1) Dem Entlohnungsschema V (§ 50e Abs. 1) ist ein Einreihungsplan zugeordnet, in dem die einzelnen Berufsfamilien und Modellfunktionen einschließlich deren Zuordnung zu den Entlohnungsklassen dargestellt sind. Der Einreihungsplan für das Entlohnungsschema V ist in der Anlage 16 festgelegt.

(2) Sämtliche Arbeitsplätze sind vom Dienstgeber nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Beschreibung der Modellfunktionen und jeweils aktuellen Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofilen und Organigrammen sowie nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Ausbildungsvoraussetzungen jeweils einer Berufsfamilie, innerhalb dieser einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer konkreten Modellstelle zuzuordnen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.

(3) Für die Festlegung und Bewertung der Modellstellen sind die folgenden Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart wird gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei – ebenfalls gewichtete – Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).

Anforderungsart

Merkmalsgewicht in %

Bewertungsaspekte

Aspektgewicht in %

Fachkompetenz

20

a) Ausbildung
b) Erfahrung in Funktion

70
30

Entscheidungskompetenz

18

a) Handlungsspielraum
b) Selbständigkeit

50
50

Wirkungsbereich

18

a) Wirkungsbreite
b) Wirkungsart

50
50

Führungskompetenz – Projekt/Fach

alternativ:
Führungskompetenz – Linie

16

a) Art der Team/Fachführung
b) Wirkungsreichweite
a) Führungsebene
b) Führungsspanne


50
50
60
40

Kommunikation

16

a) Sachniveau
b) Kommunikationsebene

50
50

Passive psychische Belastung

4

a) Konfrontationsanfall
b) Häufigkeit

60
40

Körperliche Beanspruchung

4

a) Art der Beanspruchung
b) Dauer der Beanspruchung

60
40

Umgebungseinflüsse

4

a) gleichzeitig auftretende Umgebungseinflüsse
b) Dauer der Einflüsse

60
40

    

(4) Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 17 dieses Gesetzes dargestellt.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen festzulegen und einer Entlohnungsklasse zuzuordnen (Modellstellenverordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 4 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle. Die Modellstellenverordnung ist im Internet auf der Homepage des Landes unter der Adresse www.ktn.gv.at kundzumachen.

(6) Die Landesregierung darf durch Verordnung für die Modellstellen der Modellfunktionen der Berufsfamilien Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg), Verwaltung/Administration, Gesundheitsdienst, Technik, Infrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Soziale Arbeit/Sozialer Dienst und für die Modellstellen der Modellfunktion Pädagogen alternative Zugangsvoraussetzungen nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Beschreibung der Modellfunktionen und der Stellenbeschreibungen, wie Ausbildung und facheinschlägige Erfahrung, festlegen, die für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu diesen Modellfunktionen erforderlich sind, wenn die in der Anlage 16 festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt werden und die alternativen Zugangsvoraussetzungen eine gleichwertige berufliche Qualifikation gewährleisten (Zugangsalternativenverordnung).

(7) Die Landesregierung hat jeden Vertragsbediensteten entsprechend seiner tatsächlichen Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag. Vertragsbedienstete dürfen nur mit Arbeitsplätzen betraut werden, für die die gesetzlichen und die in der Modellstellenverordnung (Abs. 5) festgelegten Voraussetzungen der Modellstelle, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, erfüllt werden.

08.01.2024

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