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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 4/1997

Heft 4 v. 15.2.1997

Erkenntnisse des VwGH

  1. BAO §§ 255, 295 Abs 3, 303 Abs 4: Beruft der Steuerpflichtige gegen die Wiederaufnahme eines Verfahrens, erfolgte jedoch tatsächlich eine Änderung der Bescheide gem § 295 Abs 3 BAO,
  2. BAO § 267: Die Beweiswürdigung kann vom VwGH nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit geprüft werden
  3. BAO §§ 267, 307 Abs 1: Der Wiederaufnahmsbescheid ist trotz Verbindung mit dem neuen Sachbescheid für sich einer Berufung zugänglich und kann auch unabhängig vom Sachbescheid rechtskräftig werden;
  4. BAO §§ 276, 308; B-VG Art 131 Abs 1 Z 1; VwGG § 42 Abs 1: Mit einer „Bescheidbeschwerde“ gegen einen Berufungsbescheid, mit dem ein Vor­lageantrag als verspätet zurückgewiesen wurde,
  5. VwGG §§ 36 Abs 2, 42 Abs 2 Z 2: Nach Versäumung der vom VwGH gesetzten Nachfrist ist die Behörde zur Bescheiderlassung unzuständig
  6. StVO §§ 25 Abs 2, 48 Abs 4: Die Kombination von Straßenverkehrszeichen und Hinweisschildern anderer Art belastet die KurzparkzonenV mit einem Kundmachungsmangel
  7. Niederösterreichische LAO § 213 Abs 1 (BAO § 289 Abs 1): Ein Bescheid ist nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde im Ausdruck vergreift (Ab­weisung statt Zurückweisung)
  8. EStG 1972 § 11: Vergleichsbasis für die bei Bildung einer Rücklage für nicht entnommene Gewinne zulässige Entnahme ist nicht nur der eigene Gewinnanteil des Mitunternehmers,
  9. EStG §§ 16, 20 Abs 1 Z 2: Das Wirtschaftsstudium eines Bankangestellten dient auch dann der Berufsausbildung, wenn dem Steuerpflichtigen die Leitung der Stabsstelle Betriebswirtschafts- und EDV-Organisation in Aus­sicht gestellt wird
  10. EStG §§ 16 Abs 1, 20; BAO § 93 Abs 3 lit a: Habilitation eines an einer Universitätsklinik tätigen Arztes ist Fortbildung; Kosten einer doppelten Haushaltsführung bei Alleinstehenden;
  11. EStG §§ 16, 20 Abs 1 Z 2: Der Besuch der Liechtensteinischen Ingenieur­schule durch einen als Projektleiter im Anlagenbau tätigen Absolventen einer Fachschule für Maschinenbau ist Berufs­ausbildung
  12. EStG §§ 16, 20 Abs 1 Z 2: Ausgaben eines AHS-Lehrers für Latein und Geschichte für Reisen nach London und Berlin mit Mischprogramm sind nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung
  13. EStG § 20 Abs 1 Z 2 lit b: Das Ausmaß der Luxustangente eines PKW ist auf den Zeitpunkt der Anschaffung bezogen zu beurteilen; die Erhöhung der Wertgrenze im Jahr 1989
  14. EStG § 20 Abs 1 Z 3; KStG § 16 Abs 2; UStG § 14 Abs 1; VO 350/1976: Ein Abzug von Repräsentationsaufwendungen im Zusammenhang mit Aus­fuhrumsätzen nach der Verordnung 350/1976 kommt nur im zeitlichen Anwendungsbereich des EStG 1972 in Betracht;
  15. EStG § 34 Abs 1: Es besteht keine sittliche Verpflichtung, Bankschulden der psychisch kranken Ehegattin zu begleichen, die sich für wohltätige Zwecke verschuldet hatte;
  16. FLAG § 2 Abs 2: Die Übergabe eines Sparbuches, für das der Unterhalts­berechtigte auf weitere Unterhaltsleistungen verzichtet, ist keine Unter­haltsleistung für die Vergangenheit und führt nicht zu einem Wechsel der Familienbeihilfeberechtigung
  17. GewStG § 8 Z 1: Die erweiterte Kürzung steht auch dann zu, wenn der Gesellschafter der Vermögensverwaltungsgesellschaft an dem die Liegenschaften nutzenden Unternehmen beteiligt ist
  18. BAO § 9, § 93 Abs 3 lit a: Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers ist die objektive Uneinbringlichkeit der Abgaben; der Haftungsbescheid muß Feststellungen zur Uneinbringlichkeit der Abgaben enthalten
  19. EStG § 7: Eine degressive AfA ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil ein neues Wirtschaftsgut in der ersten Zeit seiner Verwendung den stärksten Wertverlust erleidet
  20. § 303 Abs 4: Ein von der Abgabenbehörde verschuldetes Unterbleiben der Feststellung von Tatsachen anläßlich der Veranlagung (Nichtvornahme einer Nachkalkulation) hindert die amtswegige Wiederaufnahme des Ver­fahrens nicht

Erkenntnisse des VfGH

  1. B-VG Art 139 Abs 6: Dem eigentlichen Anlaßfall im Verordnungsprüfungs­verfahren sind die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw dem Beginn der nichtöffentlichen Beratung bereits anhängigen Beschwerde­fälle gleichzuhalten
  2. B-VG Art 144; VerfGG §§ 15, 18, § 87: Das Fehlen eines Antrages auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist kein verbesserungsfähiger Mangel einer Bescheidbeschwerde, sondern führt zu ihrer Zurückweisung
  3. B-VG Art 144; VerfGG §§ 33, 35; ZPO § 146: Die Zurückweisung einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde, in der nur die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht wird,
  4. FAG 1993 §§ 14, 15; Vorarlberger AnzeigenabgabeG § 1 Abs 3: Die Anzeigenabgabe auf bestimmte entgeltliche Rundfunksendungen ist finanzausgleichsrechtlich als Ankündigungsabgabe zu werten, die eine ausschließliche Gemeindeabgabe ist;
  5. B-VG Art 7 Abs 1; Vorarlberger BauG § 13; AusgleichsabgabeV Feldkirch § 4: Es ist nicht unsachlich, wenn Eigentümer von Bauwerken für fehlende Garagen und Abstellplätze eine Ausgleichsabgabe entrichten müssen,
  6. F-VG § 8 Abs 5; Vorarlberger BauG § 13; AusgleichsabgabeV Feldkirch § 4: Eine landesgesetzliche Ermächtigung zur Ausschreibung einer Gemeindeabgabe muß nur deren wesentliche Merkmale bestimmen;
  7. B-VG Art 18, GeflügelwirtschaftsG §§ 3, 4, 5; Subventionskodex Art 2; ImportausgleichsV: Für unerlaubte Exportsubventionen ist das Verfahren nach dem Subventionskodex und nicht nach dem GeflügelwirtschaftsG durchzuführen;
  8. B-VG Art 18, GeflügelwirtschaftsG §§ 3, 4, 5; Subventionskodex Art 2; ImportausgleichsV: Der BM für Land- und Forstwirtschaft hätte vor Erlassung der Importausgleichssätze
  9. StGG Art 5; B-VG Art 139; GeflügelwirtschaftsG § 3: Nach Aufhebung der ImportausgleichsV bestand in den Anlaßfällen keine gesetzliche oder ver­ordnungsmäßige Regelung über die Festsetzung eines Importausgleichs;
  10. B-VG Art 7 Abs 1; StGG Art 5; UStG § 6 Z 8 und 9, § 12 Abs 14: Die Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft ist nicht ein Umsatz von Gesellschaftsanteilen, sondern ein Umsatz von Grundstücken;
  11. B-VG Art 138 Abs 1 lit c; VStG §§ 27, 51; Wiener ParkometerG § 1a: Erfüllungsort für die Erteilung der Lenkerauskunft ist der Sitz der an­fragenden Behörde; daraus ergibt sich auch die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats