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B-VG Art 139 Abs 6: Dem eigentlichen Anlaßfall im Verordnungsprüfungs­verfahren sind die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw dem Beginn der nichtöffentlichen Beratung bereits anhängigen Beschwerde­fälle gleichzuhalten

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 1997, 76 Heft 4 v. 15.2.1997

ist kein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, das zur Wiedereinsetzung vor dem VfGH berechtigt die Teilung der Erträge aus dieser An¬zeigenabgabe zwischen Land und Gemeinde steht daher in Widerspruch zum freien Beschlußrecht der Gemeinden

Art 139 Abs 6 B-VG

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