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B-VG Art 18, GeflügelwirtschaftsG §§ 3, 4, 5; Subventionskodex Art 2; ImportausgleichsV: Für unerlaubte Exportsubventionen ist das Verfahren nach dem Subventionskodex und nicht nach dem GeflügelwirtschaftsG durchzuführen;

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 1997, 80 Heft 4 v. 15.2.1997

zeitlich beschränkte Verordnungsbestimmungen stehen hin­sichtlich der Rechtsfolgen auch nach Ablauf dieses Zeitraums in Geltung und sind daher vom VfGH aufzuheben

Art 18 B-VG

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