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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 21/1997

Heft 21 v. 1.11.1997

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG § 2; BAO §§ 115, 157 Abs 2: Einkünfte aus persönlichen Dienstleistungen des Geschäftsführers sind der GmbH zuzurechnen, wenn der Geschäftsführer bei Eingehen der Vertragsbeziehung zum Dritten als Vertreter der Gesellschaft auftritt;
  2. EStG § 2 Abs 2; UStG § 2; LiebhabereiVO § 1 Abs 2: Vermietung einer Eigentumswohnung in einem Wintersportort durch einen praktischen Arzt als Liebhaberei
  3. EStG § 2 Abs 2 und 3, § 23 Z 1; LiebhabereiVO § 1 Abs 1 und 2: Geht die Wiederaufnahme eines bisher vermieteten Schwimmbadbetriebes nicht über die Erneuerung der Badeanlagen hinaus,
  4. EStG §§ 4, 6, 7, 8: Der Firmenwert ist im Geltungsbereich des EStG 1972 solange nicht abnutzbar als der bisherige Geschäftsführer weiterhin tätig ist; Zahlungen für Markenrechte und Rezepturen können selbständig aktivierungsfähige, abnutzbare Wirtschaftsgüter sein
  5. EStG § 5: Die einmalige Gebühr zum Anschluß an eine Kabelfernsehanlage ist im Unterschied zu den laufenden Jahresgebühren nicht zeitraumbezogen über die Nutzungsdauer der Anlage verteilt, sondern sofort erfolgswirksam
  6. EStG § 24 Abs 2, § 32 Z 2: Ab Betriebsbeendigung endet der wirtschaftliche Zusammenhang zum Betrieb hinsichtlich jener Schulden, die mit Mitteln des Betriebes erfüllt werden könnten;
  7. EStG § 32 Z 2: Die Minderung des Wertes einer Kaufpreisforderung aus einer Betriebsveräußerung aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung ist nur hinsichtlich jenes, im jeweiligen Jahr getilgten Teiles der Forderung nach­trägliche Betriebsausgabe
  8. EStG § 36; KStG § 22 Abs 5: Der Schulderlaß muß der Sanierung des Unternehmens dienen; der Schulderlaß führt nicht zu einem Sanierungsgewinn, wenn noch vor Eröffnung des gerichtlichen Ausgleichs das Betriebsvermögen veräußert und die Produktion eingestellt wird
  9. EStG § 37 Abs 2: Gewinne aus der todfallsbedingten Auflösung einer Ren­tenschuld im Zusammenhang mit dem Betriebserwerb sind keine außer­ordentlichen Einkünfte
  10. EStG § 68 Abs 8: Die begünstigte Besteuerung der von einem ausländischen Arbeitgeber gewährten Schmutz- und Erschwerniszulagen setzt voraus,
  11. EStG § 24 Abs 2, § 32 Z 2: Ab Betriebsbeendigung endet der wirtschaftliche Zusammenhang zum Betrieb hinsichtlich jener Schulden, die mit Mitteln des Betriebes erfüllt werden könnten;
  12. FLAG § 2 Abs 1 lit b: Berufsausbildung liegt nur vor, wenn sich das anspruchsvermittelnde Kind innerhalb angemessener Zeit nach außen erkennbar bemüht, durch Prüfungsantritte die Voraussetzungen für den er­folgreichen Abschluß der Berufsausbildung zu erfüllen
  13. GGG TP 9 Anm 1: Alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch, auch Rechtsmittelschriften wie ein Rekurs gegen einen Beschluß des Grundbuchsgerichts als auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs, unterliegen der Gerichtsgebühr
  14. GGG § 20: Bemessung der Gerichtsgebühr nach einem Vergleich, in dem die Kostenfrage für das gesamte Verfahren geregelt wird
  15. KommStG § 3 Abs 1; KStG § 7 Abs 3; NationalbankG § 72 Abs 1: Die Oesterreichische Nationalbank ist aufgrund ihrer Rechtsform nach handels­rechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet und ist daher Unternehmer im Sinne des KommStG
  16. BAO § 288 Abs 1: Die Begründung einer Berufungsentscheidung muß die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung erkennen lassen; ein Verweis auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung ist ausreichend
  17. BAO §§ 9, 80: Die Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden setzt wie bei anderen Abgaben ein Verschulden an der Nichtentrichtung voraus
  18. BAO §§ 9, 80: Die Geschäftsführerhaftung ist akzessorisch; die Geltend­machung der Haftung nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs und Entrichtung der Ausgleichsquote ist unzulässig
  19. BAO §§ 9, 80, 115: Der Geschäftsführer darf die Umsatzsteuerschulden wie andere Abgabenschulden bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligen;
  20. BAO § 83 Abs 1, § 84 Abs 2; WTBO § 71 Abs 1; AO § 107a: Der Sekretär der Arbeiterkammer ist nicht zur Vertretung von Kammermitgliedern vor Abgabenbehörden in Familienbeihilfensachen befugt
  21. BAO § 92 Abs 1 lit b: Wird ein Verlust aus Vorjahren in einem rechtskräftigen Bescheid mit einem Sanierungsgewinn verrechnet, so wird damit mit Bindungswirkung über die in den Folgejahren vortragsfähigen Restverluste entschieden
  22. AbgEO § 12 Abs 2, § 13; VVG § 3 Abs 1: Über Einwendungen, mit denen die Vollstreckbarkeit eines Strafbescheides des Magistrats Wien wegen Verkürzung der Getränkesteuer bestritten wird, ist vom UVS, nicht aber der Wiener Landesregierung zu entscheiden

Erkenntnisse des OGH

  1. FinStrG § 29 Abs 3 lit c: Beginn der Prüfungshandlung, bis zu der Straffreiheit durch Selbstanzeige eintreten kann, ist die Aufforderung zur Vorlage der erforderlichen Bücher und Aufzeichnungen,
  2. FinStrG § 22 Abs 1: Der Ausspruch einer einheitlichen Strafe für eine Ab­gabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und ein Vergehen nach § 114 Abs 1 ASVG ist unzulässig
  3. StPO §§ 270, 281 Abs 1 Z 5: Eine unrichtige Zitierung des Tatzeitraumes in der Urteilsausfertigung, die auf Schreibfehlern beruht, stellt keinen Begründungsmangel dar, wenn sich dieser aus dem Spruch und den Urteilsgründen ergibt
  4. StPO § 281: Die freie richterliche Beweiswürdigung ist im Nichtigkeitsverfahren nicht anfechtbar