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JEV Inhaltsverzeichnis Heft 3/2010

Heft 3 v. 1.7.2010

Editorial

  1. Urnik, Editorial

Aufsätze

  1. Leitner, Einkünftezurechnung an den ruhenden Nachlass?
  2. Kalss, Aufgaben des Vorstands in der Privatstiftung zur Sicherung des Stifterwillens
  3. Rohn, Urink, Zur Wertfindung eines Unternehmens - Werttreiber und Anlässe in der Unternehmensbewertung und der Einfluss des erbrechtlichen Pflichtteilanspruches

Rechtsprechung

    1. Steuerrecht
    2. Gesamtentgelt der Geschäftsveräußerung im Ganzen Entrichtung der Umsatzsteuer durch Überrechnung des (Vorsteuer-)Guthabens Unbilligkeit der Festsetzung eines Säumniszuschlages
    3. Beginn der Siebenjahresfrist bei sukzessivem Unternehmenserwerb Entgeltlichkeit eines Anteilserwerbs
    4. Rohn, Zeitpunkt der Veräußerungsgewinnbesteuerung
    1. Stiftungsrecht
    2. Schimka, Bei einer Stiftermehrheit führt der Wegfall eines Stifters mangels abweichender Regelung in der Stiftungsurkunde zum Erlöschen des den Stiftern vorbehaltenen Widerrufsrechts.
    1. Erbrecht
    2. Nur eingeschränkte Antragslegitimation des Noterben im Verlassenschaftsverfahren
    3. Ein Beschluss nach § 161 AuStrG ist der Rechtskraft nur in Verbindung mit der rechtskräftigen Einantwortung fähig
    4. Sprohar-Heimlich, Grundbuch: Eine nicht vor Gericht oder Gerichtskommissär protokollierte, sondern als Privaturkunde errichtete Erbteilungsvereinbarung kann aufgrund ihrer Bestätigung im Einantwortungsbeschluss verbüchert werden.
    5. Bewertung einer auf den Todesfall geschenkten Liegenschaft bei der Pflichtteilsbemessung
    6. Die Rechtsansicht der Unterinstanzen, dass die einmalige Begehung eines Betrugs, der mit bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bestraft wurde, den Tatbestand des § 768 Z 4 ABGB nicht erfüllt, ist jedenfalls vertretbar.
    7. Aichberger-Beig, Die Anwartschaftsstellung des Nacherben ist im Zweifel vererblich. Pflichtteilsergänzungsansprüche, die sich aus einer testamentarischen Hinterlassung des Pflichtteils ergeben, unterliegen nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB
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