§ 768 Z 4 ABGB
Die Rechtsansicht der Unterinstanzen, dass die einmalige Begehung eines Betrugs, der mit bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bestraft wurde, den Tatbestand des § 768 Z 4 ABGB nicht erfüllt, ist jedenfalls vertretbar.