Die Anwartschaftsstellung des Nacherben ist im Zweifel vererblich. Pflichtteilsergänzungsansprüche, die sich aus einer testamentarischen Hinterlassung des Pflichtteils ergeben, unterliegen nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB
RechtsprechungErbrechtDaphne Aichberger-BeigJEV 2010/24JEV 2010, 106 Heft 3 v. 1.7.2010