Bei einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gilt der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen), abweichend von den allgemeinen Regeln des
§ 19 EStG 1988, nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile als zugeflossen, wenn die Voraussetzungen für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen in
§ 67a Abs. 2 EStG 1988 (siehe
Rz 1125e bis 1125k) erfüllt sind. Ein Zufluss des geldwerten Vorteils erfolgt erst dann, wenn es zur Veräußerung der Anteile kommt oder ein anderer Tatbestand des
§ 67a Abs. 3 EStG 1988 (siehe
Rz 1125l bis 1125r) vorliegt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die Besteuerung sind in
§ 67a Abs. 4 EStG 1988 geregelt (siehe
Rz 1125s bis 1125x). Unabhängig vom Zuflusszeitpunkt geht das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung nach Maßgabe der allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätze im Zeitpunkt der Ausgabe auf den Arbeitnehmer über. Die Voraussetzungen gemäß
§ 67a Abs. 2 EStG 1988 müssen stets im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Abgabe der Anteile an den Arbeitnehmer - also bei Übergang des wirtschaftlichen Eigentums - kumulativ vorliegen. Dies gilt auch im Falle von so genannten "Vesting"-Modellen.