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19a.4 Besteuerung (§ 67a Abs. 4 EStG 1988)

BMF2024-0.859.4334.12.2024

19a.4.1 Bemessungsgrundlage und Steuersatz

Rz 1125s
Bei Veräußerung der Beteiligung ist der Veräußerungserlös als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Sofern in den Folgejahren der Veräußerung eine Anpassung des Veräußerungserlöses erfolgt (zB im Rahmen einer "earn-out"-Klausel), ist diese Anpassung als rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO im Jahr der Veräußerung zu berücksichtigen.

Wenn ein anderer Zuflusstatbestand verwirklicht wird, ist auf den gemeinen Wert der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung im Zuflusszeitpunkt abzustellen, der in weiterer Folge die steuerlichen Anschaffungskosten darstellt. Zahlungen, die bis zur Höhe des Nennwerts der Anteile geleistet wurden, sind vom geldwerten Vorteil abzuziehen. Die weitere Besteuerung der Beteiligung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen des § 27 EStG 1988.

Rz 1125t
Der geldwerte Vorteil aus der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung stellt einen sonstigen Bezug dar. Dabei ist für 75% der Bemessungsgrundlage ein fester Steuersatz von 27,5% anzuwenden (dies bildet die seit der Abgabe der Anteile eingetretene "Wertsteigerungskomponente" ab). Die verbleibenden 25% des geldwerten Vorteils sind als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 mit dem beim Arbeitnehmer anzuwendenden Tarifsteuersatz (§ 33 EStG 1988) zu versteuern. Sind die Behaltefristen (siehe Rz 1125u) nicht erfüllt und ist der feste Satz daher nicht anwendbar, ist der gesamte geldwerte Vorteil als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 mit dem beim Arbeitnehmer anzuwendenden Tarifsteuersatz (§ 33 EStG 1988) zu versteuern.

Rz 1125u
Die Anwendung des festen Satzes ist nur möglich, wenn das Dienstverhältnis zumindest zwei Jahre angedauert hat und seit der erstmaligen Abgabe von Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen an den jeweiligen Arbeitnehmer drei Jahre vergangen sind. Die Frist läuft vom Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung, sodass auch in Fällen, in denen Anteile sukzessive zugewendet werden, eine einheitliche steuerliche Behandlung der gesamten Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung stattfindet. In derartigen Fällen genügt es für alle Anteile, wenn die Frist hinsichtlich der ersten gewährten Tranche erfüllt ist.

Wird der Zufluss durch die Beendigung des Dienstverhältnisses verursacht, ist nur auf das zwei Jahre andauernde Dienstverhältnis abzustellen, der Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe ist diesfalls nicht relevant.

Bei Tod des Arbeitnehmers kommt jedenfalls der feste Satz zur Anwendung, auch wenn die dreijährige Behaltefrist nicht erfüllt wird und das Dienstverhältnis nicht mindestens zwei Jahre gedauert hat.

19a.4.2 Veranlagung

Rz 1125v
Ist vom Arbeitgeber kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen, weil der geldwerte Vorteil erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses zufließt (siehe Rz 1125n), hat die Besteuerung im Rahmen der (Arbeitnehmer)Veranlagung zu erfolgen, indem der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil zu erklären hat (Beilage L 1i). Das ist der Fall, wenn der ehemalige Arbeitnehmer die Anteile veräußert oder ein anderer Zuflusstatbestand nach Beendigung des Dienstverhältnisses verwirklicht wird. Erfolgt die Besteuerung nicht im Wege des Lohnsteuerabzuges, liegt im Jahr des Zuflusses der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 vor (siehe Rz 909).

19a.4.3 Gewinnausschüttungen

Rz 1125w
Gewinnausschüttungen stellen beim Arbeitnehmer Einkünfte aus Kapitalvermögen dar und unterliegen entsprechend §§ 93 ff EStG 1988 (siehe EStR 2000 Rz 7701 ff) dem Kapitalertragsteuerabzug. Gewinnausschüttungen gelten jedoch als lohnsteuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 10 EStG 1988, soweit sie den Anspruch übersteigen, der sich aus dem quotenmäßigen Anteil am Kapital ergeben würde (alineare Gewinnausschüttungen). Sofern alineare Gewinnausschüttungen nachweislich aufgrund anderer wirtschaftlicher Gründe (zB umgründungssteuerliche Begleitmaßnahmen) erfolgen, ist dies jedoch unschädlich.

19a.4.4 Sozialversicherung

Rz 1125x
Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 50a ASVG kann - insbesondere in Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses - von den steuerrechtlichen Regelungen abweichen. Sozialversicherungsrechtlich gilt die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung bei Beendigung des Dienstverhältnisses als Entgelt, die Beitragsgrundlage dafür ist in § 50a Abs. 2 ASVG normiert.

Die SV-Beiträge für eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung nach § 50a ASVG sind immer vom laufenden Arbeitslohn abzuziehen, unabhängig davon, ob ein Zufluss für die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung erfolgt ist oder die Versteuerung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Es hat keine Aufteilung der SV-Beiträge auf die laufend und die festversteuerten Bezüge nach § 67a EStG 1988 zu erfolgen.

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