Dem Erkenntnis des
VfGH 11.12.1986, G 119/86, zufolge soll der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden. Diesem Ziel dient
§ 212a BAO über die Aussetzung der Einhebung.
Eine solche Aussetzung kommt dann in Betracht, wenn ein Bescheid zu einer Nachforderung geführt hat (siehe Rz 424 bis Rz 431), der Abgabepflichtige als Folge einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Erkenntnisses (bzw. Beschlusses) eine Minderung der Abgabenschuldigkeit erwartet (siehe Rz 465 bis Rz 472) und - falls der angefochtene Bescheid von einem Anbringen, insbesondere von einer Erklärung, abweicht - ein Abweichen von diesem Anbringen Gegenstand des Beschwerdebegehrens ist (siehe Rz 444 bis Rz 446). Ausgeschlossen ist eine Aussetzung, wenn die Bescheidbeschwerde nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint (siehe Rz 447 bis Rz 457) oder das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist (siehe Rz 458 bis Rz 464).
Die von der Aussetzung betroffenen Abgabenschuldigkeiten scheiden aus der laufenden Verbuchung der Gebarung (
§ 213 BAO) aus.
Im Fall einer Aussetzung besteht mangels Entrichtung im Sinne des
§ 160 Abs. 4 erster Satz BAO kein Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Ob im Einzelfall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung in Betracht kommt, ist nach Maßgabe des
§ 160 Abs. 4 zweiter Satz BAO zu prüfen.
Eine Aussetzung steht der Anwendung des
§ 214 Abs. 8 BAO nicht entgegen.
Die im Verfahren zur Festsetzung einer Abgabe erfolgte Aussetzung der Einhebung führt nicht zur Einstellung des zuvor auf Grund eines Sicherstellungsauftrages durchgeführten Sicherungsverfahrens (
VwGH 22.5.1996, 96/14/0058).
Ein Aussetzungsantrag ist ein Anbringen iSd
§ 85 BAO und unterliegt somit der Entscheidungspflicht des
§ 85a BAO.
Bezieht sich ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung auf mehrere Abgabenbeträge, so kann es sein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung bei einem Abgabenbetrag gegeben sind und bei einem anderen nicht. Der Abspruch über einen Antrag gemäß
§ 212a BAO, der sich auf mehrere Abgabenbeträge bezieht, muss daher keineswegs einheitlich erfolgen (
VwGH 28.5.1997, 97/13/0001;
VwGH 30.9.1998, 93/13/0082).