3.17.1. Nachfrist bei Widerruf einer Zahlungserleichterung
Dem Abgabenschuldner steht in dem den Widerruf der Zahlungserleichterung aussprechenden Bescheid für die Entrichtung der in Betracht kommenden, noch nicht abgestatteten Abgabenschuldigkeiten eine gesetzliche Nachfrist von einem Monat zu, bis zu deren Ablauf die Einbringung gehemmt ist (§ 230 Abs. 2 BAO).Wurde das der widerrufenen Zahlungserleichterungsbewilligung zu Grunde liegende Ansuchen zeitgerecht eingebracht, so entstehen während der Dauer der Nachfrist keine Säumniszuschlagsansprüche. Dies gilt sowohl für den ersten als auch für den zweiten und dritten Säumniszuschlag (§ 212 Abs. 3 erster Satz BAO in Verbindung mit § 217 Abs. 4 lit. b BAO). Werden die in Betracht kommenden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so könnte ein Säumniszuschlag nur vermieden werden, wenn vor Ablauf der vorgenannten Frist ein neuer diese Abgabe umfassender Zahlungserleichterungsbescheid zugestellt wird.Die für die Verwirkung des zweiten bzw. dritten Säumniszuschlages maßgeblichen Dreimonatsfristen beginnen mit Ablauf der Nachfrist neu zu laufen (§ 217 Abs. 3 letzter Satz BAO).3.17.2. Vollstreckungsbescheid und Zahlungserleichterung
Ohne förmlichen Widerruf der Zahlungserleichterung erlischt diese durch einen Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7 BAO). Eine Nachfrist zur Entrichtung der Abgabe steht in diesem Fall nicht zu. Dem § 217 Abs. 6 BAO zufolge tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages mit ungenütztem Ablauf der im Zahlungserleichterungsbescheid vorgesehenen Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Dreimonatsfrist des § 217 Abs. 3 erster Satz BAO zu laufen.3.18. Abweisung eines zeitgerecht eingebrachten Ansuchens um Zahlungserleichterung
Eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO steht bei Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung nur dann zu, wenn das Ansuchen zeitgerecht iSd § 230 Abs. 3 BAO eingebracht worden ist.Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt mit ungenütztem Ablauf dieser Frist ein (§ 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO in Verbindung mit § 217 Abs. 4 lit.b BAO).Diese Nachfrist kann grundsätzlich nur durch Entrichtung genützt werden. Zur Festsetzung eines Säumniszuschlages kommt es jedoch trotz unterlassener Entrichtung nicht, wenn vor Ablauf der Fristen des § 212 Abs. 3 BAO eine Zahlungserleichterung bewilligt wurde. Im Fall einer Bescheidbeschwerde oder eines Vorlageantrages gegen die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung innerhalb der Fristen des § 212 Abs. 3 BAO wird im Hinblick auf die Bestimmung des § 212 Abs. 4 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages hinausgeschoben (VwGH 22.3.2000, 98/13/0227). Im Übrigen bewirkt auch ein bereits vor der maßgeblichen Nachfrist eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung das Hinausschieben der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages.Wurde einem aus der Sicht des § 230 Abs. 3 BAO verspätet eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht stattgegeben, so steht für die Abgabenentrichtung keine Nachfrist zu; ein Anspruch auf Hemmung ist somit nicht gegeben.§ 212 Abs. 3 BAO gilt nicht in den Fällen der Zurückweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens wegen mangelnder Aktivlegitimation des Antragstellers.3.19. Bescheidbeschwerde gegen Bescheide betreffend Abweisung einer Zahlungserleichterung (§ 212 Abs. 4 BAO)
Dem § 212 Abs. 4 BAO zufolge kommt Bescheidbeschwerden (§ 243 BAO) gegen Bescheide betreffend die (teilweise) Abweisung von Zahlungserleichterungsansuchen sowie solche Beschwerden betreffenden Vorlageanträgen (§ 264 BAO) die Wirkung eines neuerlichen Zahlungserleichterungsansuchens zu.§ 212 Abs. 4 BAO kommt nur dann zur Anwendung, wenn einem Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde. Nicht anwendbar ist diese Bestimmung jedoch bei Zurückweisung einer Bescheidbeschwerde wegen mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters.Die Regelung des § 212 Abs. 4 BAO hat insbesondere im Zusammenhang mit der Hemmung der Einbringung Bedeutung:Einer innerhalb der Frist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO gegen die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung eingebrachten Bescheidbeschwerde oder einem innerhalb dieser Frist eingebrachten Vorlageantrag kommt gemäß § 230 Abs. 3 BAO iVm § 212 Abs. 4 BAO einbringungshemmende Wirkung zu. Wird die Beschwerde oder der Vorlageantrag nach Ablauf dieser Frist eingebracht, so kann gemäß § 230 Abs. 4 BAO einbringungshemmende Wirkung zuerkannt werden. Im Fall der Bewilligung höherer als die vom Abgabepflichtigen beantragten Raten ist eine Beschwerde oder ein Vorlageantrag durch die Abgabenbehörde in Ansehung der nach Einreichung solcher Anbringen zu entrichtenden Raten als rechtzeitig iSd § 230 Abs. 3 BAO anzusehen, weshalb in diesen Fällen Einbringungsmaßnahmen unzulässig sind.Die Einbringung einer Bescheidbeschwerde oder eines Vorlageantrages gegen einen ein Zahlungserleichterungsansuchen abweisenden Bescheid bedeutet - wie bei Einbringung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung - einerseits im Sinne ua. des § 217 Abs. 4 BAO ein Hinausschieben der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages; andererseits steht dem Abgabepflichtigen die Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO zu, wenn der Beschwerde nicht stattgegeben wird (vgl. VwGH 22.3.2000, 98/13/0227); dies gilt allerdings nur, wenn die Beschwerde oder der Vorlageantrag innerhalb der Frist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO eingebracht wurde.Wird der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens oder Bewilligung höherer als der vom Abgabepflichtigen beantragten Raten (teilweise) stattgegeben, so entfällt gemäß § 217 Abs. 9 BAO (siehe Rz 990) auf Antrag die bereits eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages.3.20. Sonstige Fälle, in denen ein Zahlungsaufschub eintritt
- Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO).
- Aussetzung der Einbringung (§ 231 BAO).
- Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an den VfGH oder einer Revision an den VwGH (dies kommt einem zinsenlosen Moratorium gleich).
- Im Insolvenzverfahren für Insolvenzforderungen.
3.21. Landes- und Gemeindeabgaben (§ 212b Z 1 BAO)
Ab Jänner 2010 gilt § 212 BAO grundsätzlich auch für Landes- und Gemeindeabgaben. Diesbezügliche Sonderregelungen betreffen lediglich die Stundungszinsen.Die Höhe der Stundungszinsen beträgt (für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2009) nach § 212b Z 1 erster Satz BAO sechs Prozent pro Jahr.
Für 200 Euro nicht übersteigende Abgabenschuldigkeiten sind nach § 212b Z 1 erster Satz BAO keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Diese Bestimmung ist nach § 323a BAO erstmals auf Abgaben (somit auf Stundungszinsen) anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2009 entsteht.
Landes- und Gemeindeabgaben betreffende Stundungszinsen sind nur festzusetzen, wenn ihre Höhe über zehn Euro beträgt (nach § 212b Z 1 BAO).
Randzahlen 345 bis 399: derzeit frei