Beispiel:
1. vorläufiger ESt-Bescheid (§ 200 Abs. 1 erster Satz BAO) | 10.000 Euro |
2. vorläufige Festsetzung (Beschwerdevorentscheidung) | 8.000 Euro |
3. endgültiger ESt-Bescheid | 13.000 Euro |
Die Nachforderung von 5.000 Euro auf Grund des endgültigen ESt-Bescheides wird gemäß § 210 Abs. 1 BAO einen Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides fällig.
Durch einen Antrag, einer VfGH-Beschwerde oder einer Revision an den VwGH aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird weder die Fälligkeit einer Abgabenschuld hinausgeschoben noch eine Zahlungsfrist eingeräumt; ein derartiger Antrag kann auch weder ein Stundungsansuchen ersetzen noch ist er als solches zu werten (VwGH 14.11.1988, 87/15/0138). Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH bzw. durch das Verwaltungsgericht oder den VwGH wird die Fälligkeit nicht berührt, die Abgabe darf aber, solange die aufschiebende Wirkung besteht, nicht eingehoben werden. In diesem Fall tritt eine Hemmung der Dreimonatsfristen des § 217 Abs. 3 BAO ein.Die Worte "bisher war vorgeschrieben" oder "....ergibt sich eine Nachforderung" lassen erkennen, dass diese Teile nicht zum Spruch des Bescheides gehören. Der Aussage über das Vorsoll und die Differenz zwischen dem Vorsoll und der Abgabenhöhe kommt jedenfalls dann ausschließlich Informationscharakter zu, wenn für diese Differenz keine Fälligkeit festgesetzt wird (VwGH 24.9.2002, 2001/14/0203).1.3. Auswirkungen der Fälligkeit
- Wird die Abgabe, gegebenenfalls unter Beachtung der Respirofrist (§ 211 Abs. 2 BAO), nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit diese Verpflichtung nicht auf Grund anderer abgabenrechtlicher Vorschriften hinausgeschoben wird (zB nach § 217 Abs. 4 BAO).
- Der Beginn des Laufes der Einhebungsverjährung (§ 238 BAO) ist vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe abhängig.
- Dem Zeitpunkt der Fälligkeit kommt für den Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) Bedeutung zu.
- Dem Fälligkeitstag kommt für die Verrechnung gemäß § 214 Abs. 1 BAO Bedeutung zu.
- Nur zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten dürfen Umbuchungen und Überrechnungen gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 BAO erfolgen.
- Nur fällige Abgaben können gemäß den §§ 235 und 236 BAO abgeschrieben werden.
1.4. Bescheidaufhebung ohne Neufestsetzung (§ 210 Abs. 2 BAO)
Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift (§ 213 Abs. 1 BAO) zur Folge hatte, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben, so ist gemäß § 210 Abs. 2 BAO die sich hiedurch ergebende, dem Gegenstand des aufgehobenen Bescheides zuzuordnende Abgabenschuldigkeit am Tag der Aufhebung fällig. Für die Entrichtung der Abgabe steht eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des aufhebenden Bescheides zu.§ 210 Abs. 2 BAO gilt auch bei Aufhebung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes durch ein Erkenntnis des VfGH oder des VwGH.1.5. Fälligkeit und Samstage, Sonntage, Feiertage (§ 210 Abs. 3 BAO)
Eine dem § 210 Abs. 3 BAO entsprechende Regelung enthält § 171 Abs. 1 zweiter Satz FinStrG für Geldstrafen und Wertersätze; diese Bestimmung gilt dem § 185 Abs. 4 FinStrG zufolge auch für die sonstigen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren angefallenen Geldansprüche.Gesetzliche Feiertage sind nach dem Feiertagsruhegesetz BGBl. Nr. 153/1957 idF BGBl. Nr. 264/1967 die folgenden Tage:1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Christtag), 26. Dezember (Stephanstag).
1.6. Nachfristen (§ 210 Abs. 2, 4 und 5 BAO)
Gemäß § 210 Abs. 2, 4 und 5 BAO stehen dem Abgabepflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen für die Entrichtung von Abgaben Nachfristen zu. Die Nachfristen bewirken gemäß § 230 Abs. 2 BAO eine Hemmung der Einbringung. Der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages wird in Fällen einer Nachfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO nur hinausgeschoben, wenn die Fristenkette geschlossen ist.Auf Nachfristen ist die dem § 210 Abs. 3 BAO vergleichbare Regelung des § 108 Abs. 3 BAO anzuwenden. Endet etwa eine Nachfrist am Ostersonntag, so ist die Abgabe am unmittelbar folgenden Dienstag zahlbar.1.6.1. Festsetzung der Abgabe vor Eintritt der Fälligkeit (§ 210 Abs. 4 BAO)
Gemäß § 210 Abs. 4 BAO steht für später als einen Monat vor Eintritt ihrer Fälligkeit festgesetzte Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 BAO), eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu. Diese Regelung ist analog für Haftungsbescheide anzuwenden, zumal auch diese Leistungsgebote zum Gegenstand haben.Die gemäß § 210 Abs. 4 BAO einzuräumende Nachfrist begründet keinen neuen Fälligkeitszeitpunkt (VwGH 22.2.1995, 94/13/0242).§ 210 Abs. 4 BAO ist insbesondere dann anzuwenden, wenn der maßgebliche Bescheid erst nach Eintritt der Fälligkeit erlassen wird.Beispiel:
Der Bescheid über die Festsetzung von USt-Vorauszahlungen für den Monat Jänner wird am 20. März erlassen.
1.6.2. Wiederaufleben einer Abgabenschuldigkeit (§ 210 Abs. 5 BAO)
Bei Wiederaufleben einer Abgabenschuldigkeit in den Fällen des § 228 BAO erfährt deren früherer Fälligkeitstag keine Änderung. Für die Entrichtung steht dem Abgabepflichtigen jedoch eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Umbuchung, Rückzahlung oder Richtigstellung der Gebarung zu.Die allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt erst mit ungenütztem Ablauf der Nachfrist ein (§ 217 Abs. 4 lit. b in Verbindung mit § 230 Abs. 2 BAO).1.6.3. Vermeidung von Härten (§ 210 Abs. 6 BAO)
Durch die Bestimmung des § 210 Abs. 6 BAO werden im Einzelfall Härten vermieden, die sich aus der kontokorrentmäßigen kumulativen Verrechnung einer Zahlung oder einer sonstigen Gutschrift ergeben können. Wird eine Abgabenschuldigkeit vor Ende der für ihre Entrichtung zustehenden Frist getilgt, so wird jede später gebuchte Abgabenschuldigkeit, für die ansonsten ein Guthaben zur Verfügung gestanden oder hinsichtlich derer eine Zahlung oder die Verwendung einer sonstigen Gutschrift rechtzeitig gewesen wäre, mit dem Zahlungstermin (Fälligkeitstag, Zahlungsfrist oder Nachfrist) der vorzeitig getilgten Schuldigkeit versehen, sofern dieser nach dem für die Entrichtung der später gebuchten Schuldigkeit zustehenden Termin liegt.Beispiel:
Der Abgabepflichtige teilt dem Finanzamt seine Absicht mit, ein Guthaben zur Abdeckung der nächsten selbst zu berechnenden Abgaben zu verwenden. Vor deren Fälligkeit wird durch Buchung eines zu einer Nachforderung führenden Abgabenbescheides das Guthaben infolge der kontokorrentmäßigen Verrechnung verbraucht, obwohl die Fälligkeit der Nachforderung erst einen Monat nach Bescheidzustellung eintritt. Auf Grund des § 210 Abs. 6 BAO ergeben sich für den Abgabepflichtigen zur Entrichtung der selbst zu berechnenden Abgaben die Wirkungen einer Zahlungsfrist bis zum Fälligkeitstag der bescheidmäßig festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt erst dann ein, wenn der Abgabepflichtige diese Zahlungsfrist nicht eingehalten hat.
Beispiel:
Das Abgabenkonto A, auf dem der Abgabepflichtige zur Einkommensteuer erfasst wird, weist ein Guthaben auf. Das Strafkonto B, auf dem für denselben Abgabepflichtigen eine Geldstrafe vorgeschrieben wurde, weist einen Rückstand auf. Durch eine auf dem Abgabenkonto A gebuchte ESt-Nachforderung wird das Guthaben verbraucht. Sofern dieses Guthaben ohne Buchung der ESt-Nachforderung für die zeitgerechte Entrichtung der Geldstrafe zur Verfügung gestanden wäre, entsteht keine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages, wenn die Geldstrafe bis zu dem Tag der Fälligkeit der ESt-Nachforderung in ausreichender Höhe entrichtet wird.
Randzahlen 51 bis 99: derzeit frei