VwGH 89/17/0083

VwGH89/17/008318.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 29. März 1989, Zl. MDR - R 35/88, betreffend Haftung für Ankündigungsabgabe, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1293;
ABGB §1294;
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §8 Abs1;
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §8 Abs4;
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §8;
BAO §212 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;
LAO Wr 1962 §149 Abs1;
LAO Wr 1962 §157 Abs1;
LAO Wr 1962 §160 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
ABGB §1293;
ABGB §1294;
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §8 Abs1;
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §8 Abs4;
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §8;
BAO §212 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;
LAO Wr 1962 §149 Abs1;
LAO Wr 1962 §157 Abs1;
LAO Wr 1962 §160 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 4. Oktober 1988 wurde der Beschwerdeführer "gemäß § 7 und § 54 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der derzeit geltenden Fassung", für den Rückstand an Ankündigungsabgabe der "J-Gesellschaft m.b.H." (im folgenden: GmbH), "vorm. X-Gesellschaft m.b.H. in W, X-Straße, in der Höhe von S 87.785,-- für den Zeitraum 1/85 - 2/87" haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 171 WAO binnen einem Monat ab Zustellung zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Eintreibung veranlaßt werde. Begründend heißt es in diesem Bescheid im wesentlichen, der Beschwerdeführer sei im Handelsregister als Geschäftsführer der GmbH eingetragen gewesen und habe weder die Bezahlung veranlaßt noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Er habe somit die ihm als Geschäftsführer der GmbH auferlegten Pflichten verletzt und sei für den Rückstand haftbar, weil dieser bei der Gesellschaft uneinbringlich sei.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer sinngemäß im wesentlichen aus, er sei zwar vom 13. Dezember 1984 bis 17. März 1986 gemeinsam mit GL und ab 17. März 1986 bis zu seinem Ausscheiden am 22. April 1987 allein als Geschäftsführer der GmbH im Handelsregister eingetragen gewesen, es könne ihm jedoch keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne der §§ 7, 54 WAO angelastet werden. Der Bescheid leide an einem schweren Begründungsmangel, weil die Behörde nur pauschal behauptet habe, daß die rückständige Ankündigungsabgabe bei der GmbH uneinbringlich sei. Das Gesetz setze jedenfalls den Versuch der Einbringlichmachung voraus, was aber offenbar nicht geschehen sei, zumindest aber von der Behörde nicht behauptet werde. Die "Behauptung" der Behörde, er habe weder die Bezahlung veranlaßt noch sonst irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen, sei unrichtig. Die Ankündigungsabgaben 1/85 bis 12/86 (S 88.320,--) seien im Jänner 1987, also während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer, in Zusammenarbeit mit der Abgabenbehörde zuzüglich Säumnis- und Verspätungszuschlag festgesetzt worden. Die Fälligkeit zur Bezahlung dieses rückständigen Betrages an Ankündigungsabgabe sei dementsprechend erst im Jänner 1987 eingetreten. Mit Schreiben vom 29. Jänner 1987 habe die GmbH um Gewährung einer Ratenvereinbarung hinsichtlich des offenen Ankündigungsabgabenrückstandes ersucht, welche mit Bescheid vom 29. April 1987 für die Ankündigungsabgabe 1/85 bis 12/86 und 1/87 im Betrag von insgesamt S 101.068,-- einschließlich Nebenansprüchen bewilligt worden sei. Der Bewilligungsbescheid sei bei der GmbH erst am 8. Mai 1987, somit nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer (22. April 1987), eingelangt. Das gleiche gelte für die durch die GmbH erfolgte erste (Juni 1987) und zweite Ratenzahlung (Juli 1987) von je S 16.845,--. Mit einer Nichtzahlung der Raten durch die GmbH habe daher frühestens mit August 1987 gerechnet werden können. Eine allfällige Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld dürfe erst nach diesem Zeitpunkt, mit Sicherheit wohl aber erst mit Abweisung des von der GmbH gestellten Antrages auf Eröffnung des Konkurses am 21. Jänner 1988 angenommen werden. Seine Tätigkeit und seine Veranlassung, eine Bezahlung und Abdeckung des Rückstandes durchzuführen, habe daher über den Zeitraum seiner Funktion als Geschäftsführer hinausgereicht. Das gleiche gelte für die rückständige Ankündigungsabgabe 2/87 sowie die Nebenansprüche (Säumniszuschlag, Pfändungsgebühr und Barauslagen).

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung unter Hinweis auf die §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 WAO als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, vom Beschwerdeführer werde nicht konkret bestritten, daß die Abgabenforderung (Ankündigungsabgabe) gegenüber der Gesellschaft tatsächlich bestehe. Weiters stehe unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Gesellschaft zu dem im § 54 Abs. 1 WAO angeführten Personenkreis gehört habe, da er nach dem Handelsregisterakt seit der Gründung der Gesellschaft Geschäftsführer gewesen und erst am 27. März 1987 als Geschäftsführer ausgeschieden sei. Für die Haftung sei es unerheblich, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides noch Geschäftsführer gewesen sei oder nicht. Es sei ebenfalls nicht zweifelhaft, daß nach der Aktenlage die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft uneinbringlich seien, zumal das Handelsgericht Wien zwei Konkursanträge mangels Kostendeckung abgewiesen habe. Überdies seien durch den Magistrat ohnedies - erfolglose - Pfändungen vorgenommen worden. Konkrete Hinweise auf ein etwaiges Gesellschaftsvermögen habe der Beschwerdeführer nicht gegeben. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Mißachtung des § 8 Abs. 4 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadt Wien, wonach, wer eine Ankündigung ohne Heranziehung eines nach den vorhergehenden Absätzen zur monatlichen Abrechnung verpflichteten Unternehmers durchführe oder durchführen lasse, die Abgabe VOR Anbringung, Ausstellung oder Vornahme der Ankündigung an die Stadt Wien einzuzahlen habe. Bei Dauerankündigungen, für die das Entgelt nicht auf einmal, sondern in bestimmten Zeitabschnitten zu leisten sei, sei die Abgabe von jedem fälligen Teilbetrag bis zum 10. des folgendes Monates abzuführen. Daraus sei zu ersehen, daß die anläßlich der Steuerprüfung vom 20. Jänner 1987 erfolgte nachträgliche Selbstbemessung durch den Beschwerdeführer für die abgabenpflichtige Gesellschaft jedenfalls verspätet gewesen sei und die Ankündigungsabgabe bereits vorher zu dem im § 8 Abs. 4 zitierten Zeitpunkt hätte entrichtet werden müssen. Daß der Beschwerdeführer für die Gesellschaft eine Ratenbewilligung erwirkt habe, vermöge an der Tatsache, daß die Ankündigungsabgabe nicht fristgerecht entrichtet worden sei, nichts zu ändern. Das Verschulden des Beschwerdeführers bestehe nicht darin, daß er die Ratenbewilligung nicht eingehalten habe, sondern sei darin zu sehen, daß er die Ankündigungsabgabe nicht fristgerecht bezahlt habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Geschäftsführer nachzuweisen, daß ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden könne, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer könne der einzelne Geschäftsführer diesen Entlastungsbeweis bereits durch den Nachweis erbringen, daß ihm die Besorgung der Abgabenangelegenheit nicht oblegen sei und kein Anlaß bestanden habe, die Tätigkeit des mit der Entrichtung der Abgaben betrauten anderen Geschäftsführers wegen Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu überprüfen. Eine Aufteilung der Geschäftsführeragenden habe der Beschwerdeführer selbst verneint (vgl. die Niederschrift vom 12. Jänner 1989); überdies sei er seit der Generalversammlung vom 11. Februar 1986 alleiniger Geschäftsführer gewesen. Daß der Beschwerdeführer die gesetzlichen Verpflichtungen unverschuldet nicht erfüllen habe können, sei aus seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, weil er anläßlich der Einvernahme vom 12. Jänner 1989 behauptet habe, von der Ankündigungsabgabe nichts gewußt zu haben. Diese Unkenntnis müsse bei einem Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand unter anderem das Gewerbe des Werbungsmittlers sei, als schuldhaft angesehen werden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer wegen Verkürzung der Ankündigungsabgabe rechtskräftig bestraft worden. Es sei evident, daß die Unterlassung der rechtzeitigen Bezahlung der Ankündigungsabgabe ursächlich für deren spätere Uneinbringlichkeit gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Nach seinem gesamten Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nicht zur Haftung für die genannten Ankündigungsabgabenschuldigkeiten herangezogen zu werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 WAO haften die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 54 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den mit den §§ 7, 54 WAO gleichartigen Rechtsvorschriften in anderen Landesabgabenordnungen sowie in der Bundesabgabenordnung setzt eine darauf gestützte Haftungsinanspruchnahme voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung gemäß § 7 Abs. 1 WAO hat weiters zur Voraussetzung, daß zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Das Tatbestandsmerkmal "... infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können" ist etwa dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Bezahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht - wenn auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat. Insoweit - der Vertreter darf Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden, auch wenn nicht verlangt wird, daß der Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigt wird - ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt.

Weiter ist zu beachten, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, es sei Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Außerdem hat der Vertreter darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Diese den Vertreter treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht kann freilich nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 88/17/0216, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Im Beschwerdefall sind das Bestehen der Abgabenforderungen, die Stellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der GmbH und die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen unbestritten. Weiters steht die Abberufung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der GmbH mit Gesellschafterbeschluß vom 26. März 1987 außer Streit. Der Beschwerdeführer stellt einzig in Abrede, daß er seine Obliegenheiten als Vertreter schuldhaft verletzt hätte und daß die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung (Ankündigungsabgabe) die Folge einer schuldhaften Pflichtverletzung seinerseits darstelle.

Zu den im § 54 Abs. 1 WAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die die Gesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten haben. Ihnen fallen die im § 54 Abs. 1 WAO erwähnten Pflichten grundsätzlich auch dann zu, wenn noch andere Geschäftsführer bestellt sind, es sei denn, daß Aufgabenteilungen bestehen, was im Beschwerdefall nicht behauptet wurde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1992, Zl. 91/17/0134, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Wenn der Beschwerdeführer zunächst vermeint, daß ihn die Unkenntnis betreffend die Ankündigungsabgabe (vgl. die Niederschrift vom 12. Jänner 1989: "Von der Ankündigungsabgabe hat niemand bis zum Zeitpunkt der ersten Revision am 20. Jänner 1987 etwas gewußt") entschuldige, ist ihm zu erwidern, daß auch Unkenntnis in steuerlichen Angelegenheiten den Geschäftsführer einer GmbH nicht zu exkulpieren vermag (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. November 1980, Zl. 1383/80, und vom 26. Jänner 1982, Zlen. 81/14/0083, 81/14/0169). Derart liegt in der Unterlassung von Erkundigungen ein zumindest fahrlässiges Verhalten und ist die Rechtsunkenntnis auch vorwerfbar, weil Rechtskenntnis bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit hätte erreicht werden können. Der Beschwerdeführer hat allein schon aus diesem Grunde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne der §§ 7, 54 WAO zu vertreten.

Die belangte Behörde sprach im angefochtenen Bescheid weiters aus, das Verschulden des Beschwerdeführers habe nicht darin bestanden, daß er die Ratenbewilligung nicht eingehalten habe, sondern sei darin zu sehen, daß er die Ankündigungsabgabe nicht fristgerecht bezahlt habe.

Dem hält der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner Berufungsausführungen in der Beschwerde entgegen, daß die Ankündigungsabgaben 1/85 bis 12/86 (S 88.320,--) in Zusammenarbeit mit der Abgabenbehörde einvernehmlich festgesetzt worden seien. Die Fälligkeit zur Bezahlung dieses rückständigen Betrages an Ankündigungsabgabe sei dementsprechend zusammen mit der für 1/87 geschuldeten Ankündigungsabgabe frühestens im Jänner 1987 eingetreten. Da das Wiener Ankündigungsabgabegesetz 1983 für den dargestellten Fall der einvernehmlichen Festsetzung keine Regelung betreffend den Eintritt der Fälligkeit vorsehe, komme § 157 WAO zur Anwendung, wonach Abgaben mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig werden. Der offene Rückstand sei am 21. Jänner 1987 festgesetzt und dem Beschwerdeführer als Vertreter der GmbH bekanntgegeben worden; die Fälligkeit der Abgabe sei demnach mit 21. Februar 1987 eingetreten. Das noch vor Fälligkeit eingebrachte Ratenansuchen vom 29. Jänner 1987 sei der GmbH mit Bescheid vom 29. April 1987 bewilligt worden. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liege nicht vor, weil die Behörde ihm nicht vorwerfen könne, daß die "Anzeigenabgabe" (gemeint wohl: Ankündigungsabgabe) nicht im vorhinein entrichtet worden sei, wenn sie selbst und im Einvernehmen mit der von ihm vertretenen GmbH die geschuldete Abgabe gemäß § 157 WAO bekanntgegeben habe und daher deren Fälligkeit frühestens mit Jänner 1987 eingetreten sei. Außerdem entspreche die nachträgliche Feststellung und Einhebung der Ankündigungsabgabe ohnehin der ständig geübten Verwaltungspraxis. Das gelte sinngemäß auch für den Rückstand 2/87. Aber selbst bei Annahme einer nicht fristgerechten Zahlung der Ankündigungsabgabe, sohin einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers, ändere dies nichts im Ergebnis. Die Behörde habe zwar die Kausalitätsfrage "schlicht" abgehandelt ("Daß die Unterlassung der rechtzeitigen Bezahlung der Ankündigungsabgabe ursächlich für deren spätere Uneinbringlichkeit gewesen sei, sei evident"), doch übersehe sie, daß nicht jeder Umstand, der zum Schadenseintritt führe, auch haftungsbegründend zuzurechnen sei. Der Schädiger habe nur für adäquat herbeigeführte Schäden einzustehen. Die Uneinbringlichkeit der Abgabe sei, wie schon auch auf Verwaltungsebene aufgezeigt, erst mit der Abweisung des von der GmbH gestellten Konkursantrages am 22. Jänner 1988 anzunehmen. Dieser die Uneinbringlichkeit der Abgabe bedingende Umstand liege aber nahezu ein 3/4 Jahr nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der GmbH. Es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, der Umstand, "daß die Ankündigungsabgabe nicht im vorhinein entrichtet wurde, sondern erst im nachhinein gemäß der bewilligten Ratenvereinbarung gezahlt werden sollte", sei für den eingetretenen Schaden (Uneinbringlichkeit der Abgabe) gleichgültig gewesen und sei nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von unglücklichen Umständen (unvorhersehbare Nichteinhaltung der Ratenzahlungen durch die GmbH nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer) eine Bedingung für den Schaden geworden.

Auch mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

§ 8 Wiener Ankündigungsabgabegesetz 1983, LGBl. Nr. 19 (im folgenden: WAAG), - vgl. hiezu auch den inhaltsgleichen § 8 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 über die Ausschreibung einer Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien

Nr. 21/1985 - lautet:

"Rechnungslegung und Entrichtung der Abgabe

§ 8. (1) Unternehmer, die die Vornahme von Ankündigungen gegen Entgelt besorgen, sind verpflichtet, für jeden Monat bis spätestens zum 10. des darauffolgenden Monates dem Magistrat unaufgefordert eine Abrechnung über alle der Abgabe unterliegenden Entgelte vorzulegen und innerhalb der gleichen Frist die hienach sich ergebende Abgabe an die Stadt Wien einzuzahlen.

(2) In die Abrechnung sind alle vereinnahmten Entgelte einzubeziehen. Vorauszahlungen sind in die Abrechnung jenes Monates aufzunehmen, in dem sie empfangen werden.

(3) Wurde ein bereits der Abgabe unterzogenes Entgelt nachgewiesenermaßen wegen Aufhebung des Geschäftes rückerstattet, so kann die dafür entrichtete Abgabe erstattet werden. Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des ihn begründenden Ereignisses geltend gemacht wird.

(4) Wer eine Ankündigung ohne Heranziehung eines nach den vorhergehenden Absätzen zur monatlichen Abrechnung verpflichteten Unternehmers durchführt oder durchführen läßt, hat die Abgabe vor der Anbringung, Ausstellung oder Vornahme der Ankündigung an die Stadt Wien einzuzahlen. Bei Dauerankündigungen, für die das Entgelt nicht auf einmal, sondern in bestimmten Zeitabschnitten zu leisten ist, ist die Abgabe von jedem fälligen Teilbetrag bis zum 10. des folgenden Monates abzuführen. Die Abgabe wird vom Magistrat erforderlichenfalls mittels Bescheid bemessen."

Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, daß die rückständigen Ankündigungsabgaben im Jänner 1987 von der Abgabenbehörde festgesetzt worden seien bzw. deren Fälligkeit frühestens im Jänner 1987 oder am 21. Februar 1987 eingetreten sei.

Den Verwaltungsakten ist eindeutig zu entnehmen, daß es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu keiner Abgabenfestsetzung durch die Abgabenbehörde gekommen ist (vgl. die unbekämpfte Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend die auf Grund der Steuerprüfung vom 20. Jänner 1987 erfolgte nachträgliche Selbstbemessung durch den Beschwerdeführer für die abgabenpflichtige Gesellschaft sowie die am 16. Februar 1987 und 16. April 1987 bei der Behörde eingelangten Steuererklärungen vom 20. Jänner 1987 und 27. März 1987). Gemäß § 149 Abs. 1 WAO gilt nämlich die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt, wenn die Abgabenvorschriften (vgl. z.B. § 8 WAAG) die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen.

Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 157 Abs. 1 WAO, wonach Abgaben, abgesehen von besonderen Regelungen in den Abgabenvorschriften, mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig werden, geht ins Leere. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß es für die Fälligkeit dieser Selbstbemessungsabgabe auf § 8 WAAG ankommt (arg. "einzuzahlen" in Abs. 1 und Abs. 4 erster Satz sowie "abzuführen" in Abs. 4 zweiter Satz).

Dem Beschwerdeführer ist weiters entgegenzuhalten, daß der Tag, an dem die Abgabenschuld fällig geworden ist, rechtlich auch durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Stundung oder Teilzahlungen) als Fälligkeitstag unberührt bleibt. Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen wird lediglich der Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabenschuld hinausgeschoben (vgl. Reeger - Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Wien 1966, Anmerkung 6 zum mit § 160 Abs. 1 WAO inhaltsgleichen § 212 Abs. 1 BAO, Seite 713). Das (verspätete) Ratenansuchen vom 29. Jänner 1987 ändert nichts an dem Umstand, daß der Abgabenausfall (Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung gegenüber der GmbH) keinesfalls eingetreten wäre, wenn die Abgaben bereits pflichtgemäß bei ihrer Fälligkeit entrichtet worden und nicht schuldhafterweise unberichtigt geblieben wären.

Die belangte Behörde durfte somit im angefochtenen Bescheid zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ausgehen, weil dieser im Haftungszeitraum als Vertreter der GmbH die fälligen Ankündigungsabgaben (vgl. § 8 Abs. 4 WAAG: "... die Abgabe vor Anbringung, Ausstellung oder Vornahme der Ankündigung an die Stadt Wien einzuzahlen hat.") nicht termingerecht entrichtet hat.

Daß bei Fälligkeit die Mittel zur Abgabenentrichtung nicht vorhanden gewesen wären, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet (vgl. zur qualifizierten Mitwirkungspflicht das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 88/17/0216) und es ergeben sich hiefür auch aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte.

Auch die vom Beschwerdeführer für sein Vorbringen ergänzend ins Treffen geführte "Adäquanztheorie" spricht in Wirklichkeit nicht für, sondern gegen ihn. Danach erfolgt die Zurechnung von Schadensfolgen nur dann, wenn die vom Schädiger (hier vom Beschwerdeführer) gesetzten Ursachen (nicht fristgerechte Entrichtung der fälligen Ankündigungsabgaben) ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung des konkret eingetretenen Erfolges (Uneinbringlichkeit der Ankündigungsabgaben) nicht als völlig ungeeignet erscheinen und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurden (vgl. zur Adäquanztheorie das

hg. Erkenntnis vom 21. November 1990, Zl. 89/08/0125, sowie die dort zitierte Lehre und weitere Rechtsprechung).

Es kommt schließlich auch nicht darauf an, ob die Ankündigungsabgaben tatsächlich erst nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers uneinbringlich geworden seien.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 abgesehen werden.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.

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