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Liechtensteinisches Personalgestellungsunternehmen

BMFH 50/1-IV/4/014.9.20012001

EAS 1923

Beachte:
Die Aussagen dieser EAS-Auskunft sind gemäß Erlass des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, überholt.

Werden von einem liechtensteinischen Personalgestellungsunternehmen in Deutschland ansässige Arbeitskräfte, denen in Österreich ein Zweitwohnsitz zur Verfügung gestellt wird, in Österreich sowie (als Tagespendler) in Liechtenstein und in der Schweiz eingesetzt, dann steht gemäß Artikel 9 Abs. 1 des derzeit noch anzuwendenden DBA-Deutschland aus dem Jahr 1954 das Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen Österreich insoweit zu, als die Tätigkeit auf österreichischem Staatsgebiet ausgeübt wird. Dies gilt auch dann, wenn die inländische Tätigkeitsdauer die 183-Tage-Frist des Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland unterschreitet, da die Entsendung nach Österreich nicht von einem deutschen, sondern von einem Drittstaatsarbeitgeber (dem liechtensteinischen Personalgesellungsunternehmen) erfolgt ist.

Im Geltungsbereich des am 24. August 2000 unterzeichneten neuen DBA-Deutschland wird insoweit eine Rechtsänderung eintreten, als im Fall von Beschäftigungen in Österreich unter 183 Tagen pro Jahr das Besteuerungsrecht bei Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat der Arbeitskräfte verbleibt.

Im Zusammenhang mit der Frage, ob angesichts der Grenzgängereigenschaft der gestellten Arbeitskräfte die Besteuerungsrechte der Schweiz und Liechtensteins durch deren DBAs mit Österreich eingeschränkt werden, ist Folgendes zu beachten : der inländische Zweitwohnsitz der Arbeitskräfte löst wohl unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich aus und es sind daher die Arbeitskräfte nach Auffassung des BM für Finanzen sowohl im Sinn des DBA-Österreich/Liechtenstein wie auch im Sinn des DBA-Österreich/Schweiz in Österreich ansässig. Allerdings ist in einer Verständigungsvereinbarung mit Deutschland (AÖFV. Nr. 62/1999) die Grenzgängerbestimmung des DBA-Deutschland so ausgelegt worden, dass ein bloßer Zweitwohnsitz in der Grenzzone nicht geeignet ist, die Grenzgängerregelung des Abkommens in Wirksamkeit zu setzen. Die dem österreichisch-deutschen Abkommen zu Grunde gelegten Erwägungen werden auf österreichischer Seite auch im Verhältnis zur Schweiz und zu Liechtenstein solange angewendet, als sich nicht in einem allfälligen Verständigungsverfahren ein davon abweichendes Auslegungsergebnis als erforderlich erweist. Die Besteuerungsrechte der Schweiz und Liechtensteins werden daher durch die Grenzgängerbestimmungen der Abkommen mit Österreich nicht berührt.

04. September 2001
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

183-Tage-Frist, Arbeitskräfteentsendung, Ansässigkeitsstaat, Grenzgänger

Verweise:

BMF 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014
BMF 17.02.1999, 04 1482/13-IV/4/99, AÖF Nr. 62/1999

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