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Arbeitskräftegestellung durch ausländische Arbeitskräfteverleiher

BMFBMF-010221/0811-IV/4/201221.12.20122012

EAS 3313

Beachte:
Die Aussagen dieser EAS-Auskunft sind gemäß Erlass des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, überholt.

EAS 3284, EAS 3041 und EAS 3305 stehen in einem engen Zusammenhang mit einer im Jahr 2009 gestellten Anfrage.

EAS 3041 erläutert, dass ein deutsches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen mit Vergütungen für die Überlassung polnischer Arbeitskräfte der Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG 1988 unterliegt. Hierzu wurde die Rechtsauffassung vertreten, dass seitens des deutschen Unternehmens keine Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Art. 7 des DBA-Ö/Deutschland erwirkt werden könne. Es wurde dies damit begründet, dass der Steuerabzug indirekt die Arbeitslöhne der polnischen Arbeitskräfte treffe und Art. 15 DBA-Ö/Polen dieses Besteuerungsrecht aufrechterhalte.

EAS 3284 erging sodann im Rahmen eines hierzu eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens. Es war in diesem Zusammenhang zu bestätigen, dass mit der rechtlichen Abstützung der Besteuerung einer an das deutsche Unternehmen fließenden Vergütung auf Art. 15 DBA-Ö/Polen auch der 183-Tage-Klausel des Art. 15 DBA-Ö/Polen Wirkung zukommt. Daher ist eine Entlastungsberechtigung vom Steuerabzug nach § 99 EStG 1988 im Fall von Kurzzeitentsendungen anzuerkennen. Dies setzt aber eine entsprechende Dokumentation durch die einzelnen Arbeitskräfte voraus, wobei zufolge EAS 3284 kein Einwand dagegen zu erheben war, wenn diesem Dokumentationserfordernis bei jedem einzelnen Arbeitnehmer durch vom Ansässigkeitsstaat bestätigte Rückerstattungsvordrucke ZS-RD1 oder ZS-RE1 entsprochen worden ist.

EAS 3305 schließlich stellte klar, dass das in EAS 3284 statuierte Verlangen nach Einzelansässigkeitsbestätigungen an die verliehenen Arbeitskräfte nicht die Einbringung von Einzelrückerstattungsanträgen durch jeden einzelnen Arbeitnehmer erfordert, sondern dass es nach wie vor bei dem Sammelrückerstattungsverfahren durch den ausländischen Arbeitskräfteverleiher verbleiben muss, wie dies im Durchführungserlass zur DBA-Entlastungsverordnung, AÖF Nr. 127/2006, vorgesehen ist.

EAS 3305 berührt aber in keiner Weise die Verwendung des 2011 für die Arbeitskräfteentsendung neu aufgelegten - und einfacheren - Vordruckes ZS-AN2. EAS 3305 bringt daher im gegebenen Zusammenhang lediglich zum Ausdruck, dass eine Weiteranwendung von entsprechend adaptierten Vordrucken ZS-RD1 bzw. ZS-RE1 nach wie vor ein durchaus gangbarer Weg ist. Denn dies kann vor allem dann von Bedeutung sein, wenn eine ausländische Abgabenbehörde durch interne Anweisungen zwar zur Erteilung von Bestätigungen auf dem langjährig in Verwendung stehenden allgemeinen DBA-Entlastungsvordruck ZS-RD1 oder ZS-RE1 berechtigt wurde, aber Probleme mit einer zweiteiligen Bestätigungserteilung auf dem neuen Vordruck ZS-AN2 sieht.

Bundesministerium für Finanzen, 21. Dezember 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 15 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005

Schlagworte:

Arbeitskräftegestellung, Arbeitskräfteüberlassung, Abzugsbesteuerung, Entlastungsberechtigung, Vordruck ZS-AN2, Vordruck ZS-RD1, Vordruck ZS-RE1

Verweise:

BMF 10.03.2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, AÖF Nr. 127/2006
EAS 3284
EAS 3041
EAS 3305
BMF 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014

Stichworte