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Protokoll über die Bundeseinkommensteuertagung 2004

BMF010203/105-IV/6/0419.11.20042004Protokoll über die Bundeseinkommensteuertagung 2004

Zur Erzielung einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise fand im Juni 2004 die jährliche so genannte Bundeseinkommensteuertagung des Bundesministeriums für Finanzen gemeinsam mit den Finanzämtern statt, bei der in der Praxis auftauchende Zweifelsfragen in den Bereichen Einkommensteuer behandelt werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einkommensteuerprotokoll

5. § 6 Z 2a EStG 1988 (Rz 2255 EStR 2000)

Retrograde verlustfreie Bewertung fertiger und unfertiger Erzeugnisse sowie noch nicht abrechenbarer Leistungen

Sachverhalt:

Rz 2255 EStR 2000 sieht für die Bewertung von unfertigen Erzeugnissen und noch nicht abrechenbaren Leistungen eine retrograde Bewertung vor. Ausgangspunkt für die Bewertung sind die progressiv ermittelten Herstellungskosten. Diesem Wert ist ein Kontrollwert gegenüber zu stellen, der dem voraussichtlichen Verkaufserlös abzüglich den noch anfallenden Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie der noch anfallenden Herstellungskosten entspricht (retrograde Bewertung).

Fragestellung:

Gemäß § 206 Abs.1 HGB hat die Bewertung mit den Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen gemäß § 207 HGB zu erfolgen. Abschreibungen sind gemäß § 207 Abs.1 HGB vorzunehmen, um die Gegenstände des Umlaufvermögens mit dem Wert anzusetzen, der sich aus einem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlußstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Herstellungskosten den Wert, der dem Vermögensgegenstand am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.

Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich somit für die Bewertung in der Bilanz:

Die retrograde Bewertung der fertigen und unfertigen Erzeugnisse ist im Sinne einer verlustfreien Bewertung folgendermaßen vorzunehmen (vgl Egger/Samer/Bertl " Der Jahresabschluss nach dem Handelsgesetzbuch, 8. Auflage, Seite 80):

Erzielbarer Verkaufserlös

- Erlösschmälerungen

- Vertriebssonderkosten

- noch zu erwartende Vertriebsgemeinkosten

- noch zu erwartende Verwaltungsgemeinkosten

- etwa noch anfallende Erzeugungs- bzw.Verarbeitungskosten (Herstellungskosten)

= Wert, der den Gegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist

Sind die nach § 203 Abs. 3 HGB ermittelten Herstellungskosten höher als der aufgrund der retrograden Rechnung ermittelte Wert, ist letzterer anzusetzen. Durch die verlustfreie Bewertung soll gewährleistet werden, dass eventuelle Verluste aus den hergestellten Produkten nicht jene Periode belasten, in der diese Produkte verkauft werden, sondern jene, in der sie hergestellt werden.

Daher wird die retrograde Wertermittlung auf Vollkostenbasis nur dann angewendet werden, wenn die vorliegenden Aufträge in den kommenden Perioden die Annahme preisgünstiger Aufträge, die die Fixkosten dieser Periode tragen würden, verhindern. Ist dies nicht der Fall, ist zu untersuchen, ob eine Nichtdurchführung des Auftrages einen Abbau der Fixkosten der kommenden Periode(n) ermöglichen würde. Können Fixkosten nicht abgebaut werden, würden sie also jedenfalls anfallen, haben sie jene Periode zu belasten, in der sie tatsächlich anfallen. In diesem Fall ist der voraussichtliche Höchstansatz auf Teilkostenbasis zu ermitteln:

Voraussichtlicher Verkaufserlös

- Erlösschmälerungen

- Vertriebssonderkosten

- noch zu erwartende variable Vertriebsgemeinkosten

- noch zu erwartende variable Verwaltungsgemeinkosten

- etwaig noch anfallende variable Erzeugungskosten

= Höchstwert am Bilanzstichtag

Für die steuerliche Bewertung sind die Herstellungskosten gem § 6 Z 2a EStG 1988 heranzuziehen. Eine gesonderte retrograde Bewertung der Halb- und Fertigerzeugnisse sowie noch nicht abrechenbarer Leistungen ist steuerlich nicht durchzuführen; es ist jedoch zu beachten, dass für den Fall, als bei retrograder Bewertung der handelsrechtliche Bilanzansatz unter die steuerlichen Herstellungskosten fällt, letzterer abzuwerten ist (Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz).

Ausgangspunkt für die Bewertung sind die progressiv ermittelten Herstellungskosten. Diesem Wert ist ein Kontrollwert gegenüber zu stellen, der dem voraussichtlichen Verkaufserlös abzüglich den noch anfallenden Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie der noch anfallenden Herstellungskosten entspricht (retrograde Bewertung, Rz 2255ff EStR 2000).

Die retrograde Bewertung soll sicherstellen, dass den einzelnen Erzeugnissen am Abschlussstichtag nicht ein Wert beigemessen wird, der im Jahr der Auslieferung oder Leistung zu einem Verlust führt (verlustfreie Bewertung).

Dementsprechend darf ein kalkulatorischer Gewinnzuschlag bei der retrograden Bewertung nicht angesetzt werden. Der retrograd ermittelte Wert ist dann anzusetzen, wenn dieser geringer ist als die progressiv ermittelten Herstellungskosten.

Sinken die Marktpreise für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, kann auch dies eine Auswirkung auf den Teilwert von unfertigen und fertigen Erzeugnissen und von noch nicht abrechenbaren Leistungen haben. Dies kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn die Preisminderung am Rohstoffmarkt nur eine vorübergehende ist, weil dann der Preis des Fertigproduktes unverändert bleibt.

Zukünftige Wertverluste haben keine Auswirkung auf den Teilwert am Abschlussstichtag.

Künftige Wertschwankungen können in der Steuerbilanz, anders als in der Handelsbilanz nicht berücksichtigt werden.

Für langfristige Aufträge sieht § 206 Abs 3 HGB ein Aktivierungswahlrecht in Höhe der Selbstkosten (inklusive angemessener Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten) vor.

Im Ergebnis ergibt sich somit eine Korrektur des Schemas der retrograden verlustfreien Bewertung gegenüber Rz 2255 sowie eine Differenzierung - wie oben angeführt - ob diese zu Voll- oder Teilkosten zu erfolgen hat.

Hat die retrograde verlustfreie Bewertung unter Berücksichtigung noch anfallender Verwaltungs-und Vertriebskosten sowie noch anfallender Herstellungskosten zu Voll- oder Teilkosten zu erfolgen?

Für die steuerliche Bewertung des Umlaufvermögens sind gemäß § 6 Z 2a EStG 1988 die Herstellungskosten maßgeblich. Ein niedriger Teilwert kann bzw. muss auf Grund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes vom § 5-Ermittler angesetzt werden. Die retrograde Bewertung stellt bei unfertigen Erzeugnissen und noch nicht abrechenbaren Leistungen eine Form der Ermittlung des gegenüber den Herstellungskosten niedrigeren Teilwertes dar. Da steuerlich die Ermittlung des Teilwertes (wie die steuerlichen Herstellungskosten) zu "Vollkosten" zu erfolgen hat, hat auch die retrograde Ermittlung des Vergleichswertes auf Vollkostenbasis zu erfolgen, wobei die noch anfallenden Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie die noch anfallenden Herstellungskosten zu berücksichtigen sind. Für den § 5-Ermittler ist der Ansatz des niedrigeren Vergleichswertes verpflichtend.

Da der steuerliche Herstellungskostenbegriff Verwaltungs- und Vertriebskosten nicht umfasst, besteht zum Unterschied vom Handelsrecht (§ 206 Abs. 3 HGB) für langfristige Aufträge steuerlich keine Möglichkeit zur Aktivierung von Verwaltungs- und Vertriebskosten bzw. zum Ausweis der Selbstkosten.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einkommensteuerprotokoll

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