Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkommensteuerprotokoll |
13. § 21 EStG 1988 (Rz 4185, 5130 EStR 2000)
Besteuerung von Wildabschüssen durch einen vollpauschalierten Land- und Forstwirt
Sachverhalt:
Ein vollpauschalierter Land- und Forstwirt verpachtet seine 600 ha umfassende Eigenjagd nicht, sondern verkauft die Wild-Abschüsse an sogenannte Abschussnehmer um nahezu den gleichen Betrag, den er bei einer Verpachtung der Eigenjagd erzielen würde.
Fragestellung:
Bei der Verpachtung einer Jagd ist der vereinnahmte Pachtzins im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung gesondert als Einnahme zu erfassen. Ist der Ansatz von Abschussgebühren ebenso zu behandeln?
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist der Verkauf von Wildabschüssen Jagdpachterlösen gleichzusetzen. Außerdem ist der Verkauf von Rechten durch die Pauschalierung nicht abgegolten (vgl § 1 Abs 4 LuF PauschVO 2001). Es ist daher beabsichtigt, Rz 4185 EStR 2000 wie folgt klarzustellen:
Jagdpachterlöse, die für die Zur-Verfügung-Stellung von Grundflächen einer Eigen- oder Gemeindejagd gezahlt werden, sind im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung als "Pachtzins" gesondert anzusetzen. Dies gilt sinngemäß für den Verkauf von Wildabschüssen.
Die Einkünfte aus den Wildabschüssen (Einnahmen abzüglich der tatsächlich angefallenen Ausgaben für den vergebenen Abschuss, zB anteilige Wildfütterungskosten, anteilige Kosten für die Errichtung von Hochsitzen und Kanzeln) sind daher gesondert anzusetzen. Es bestehen keine Bedenken, die anteiligen Ausgaben mit 30 % der Einnahmen aus dem Wildabschuss zu schätzen und die Einkünfte aus den Wildabschüssen mit 70 % der Einnahmen anzusetzen.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkommensteuerprotokoll |