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6.4.3 Teilwert

BMFBMF-010200/0024-IV/6/201914.5.2019

6.4.3.1 Allgemeines

Rz 2230
Dem Begriff des Teilwertes liegen mehrere Fiktionen zu Grunde

Der Teilwert eines Wirtschaftsgutes ergibt sich somit aus dem Wert des Wirtschaftsgutes im Hinblick auf die Bedeutung des Wirtschaftsgutes für den Betrieb; der Teilwert ist der Wert, den das Wirtschaftsgut für den Betrieb hat, wobei die Fortführung des Unternehmens zu unterstellen ist (Going-Concern-Prinzip, siehe Rz 2133 f).

Der Teilwert schließt die Anschaffungsnebenkosten mit ein (VwGH 29.4.1992, 90/13/0031).

Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der nicht von der persönlichen Auffassung des Steuerpflichtigen, sondern von der allgemeinen Verkehrsauffassung bestimmt wird.

Die Verpfändung eines Wirtschaftgutes hat auf dessen Teilwert keinen Einfluss. Der Teilwert eines Wirtschaftgutes ist davon unabhängig, ob an dem Wirtschaftsgut ein Pfandrecht eingeräumt worden ist (VwGH 29.5.2001, 98/14/0103).

Rz 2231
Das Stichtagsprinzip gilt auch für die Ermittlung des Teilwertes. Ausschlaggebend ist jener Teilwert, wie er sich zum jeweiligen Bilanzstichtag bzw. an einem anderen Bewertungsstichtag darstellt.

Aus dem Stichtagsprinzip ist abzuleiten, dass bei der Ermittlung des Teilwertes auf die Verhältnisse des nachfolgenden Jahres nicht Bedacht zu nehmen ist.

Der Teilwert ist ein Zusammenhangswert. Der Teilwert von Anlagegütern kann daher aus dem Zusammenhang der einzelnen Wirtschaftsgüter im Betrieb über dem gemeinen Wert des einzelnen Anlagegutes liegen. Keinesfalls liegt der Teilwert unter dem Einzelveräußerungspreis (VwGH 11.6.1991, 90/14/0175).

Rz 2232
Im Hinblick auf die Teilwertermittlung zum Bilanzstichtag wurden von der Rechtsprechung Teilwertvermutungen entwickelt:

Der Gegenbeweis, insbesondere im Fall einer Fehlmaßnahme oder gesunkener Wiederbeschaffungskosten, ist zulässig (VwGH 29.4.1992, 90/13/0292).

Zur Teilwertfiktion bei Übertragung betriebszugehöriger Wirtschaftgüter von einem Betrieb in den anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen siehe Rz 436.

6.4.3.2 Anlagevermögen

6.4.3.2.1 Grundstücke

Rz 2233
Der Teilwert beinhaltet neben den unmittelbaren Anschaffungskosten auch die Anschaffungsnebenkosten.

Zur Bewertung von (bebauten) Liegenschaften siehe auch Rz 2610 ff.

Rz 2234
Zahlungen, die unter Zwang erfolgen, bleiben bei der Ermittlung des Teilwertes unberücksichtigt, zB Zahlung eines zu hohen Kaufpreises für ein Nachbargrundstück um einer Schließung des gesamten Betriebes entgegenzuwirken (VwGH 11.8.1993, 92/13/0096).

Rz 2235
Bei der Teilwertermittlung ist jedenfalls auch ein allgemeiner Lagevorteil, zB Ortszentrum, zu berücksichtigen (VwGH 30.6.1987, 86/14/0195), ebenso sind nur für einen bestimmten Betrieb Standortvorteile (Blumengeschäft in unmittelbarer Nähe zu einem Friedhof) dem Wert des Grund und Bodens zuzurechnen (VwGH 20.2.1992, 88/13/0099).

6.4.3.2.2 Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

Rz 2236
Grundsätzlich entspricht der Teilwert den Anschaffungskosten abzüglich der Abschreibungen.

Rz 2237
Insbesondere in folgenden Fällen kann der Teilwert niedriger sein:

  • Überdimensionierung,
  • Fehlinvestition (zB VwGH 29.4.1992, 90/13/0292),
  • Verbot eines Produktes, die Produktionsanlage kann nicht anderweitig eingesetzt werden und ist deshalb wertlos (VwGH 18.12.1990, 89/14/0091),
  • wenn eine schadhafte Maschine nicht in absehbarer Zeit repariert werden kann,
  • für eine Reisebürokonzession auf Grund einer Rechtsänderung (VwGH 5.4.1978, 0664/77, betr. Reisebüro),
  • verdeckte Mängel, soweit mit einer Beseitigung nicht gerechnet werden kann, anders, wenn die Mängel bekannt waren (VwGH 18.1.1984, 82/13/0173),
  • Rentabilität einzelner Wirtschaftsgüter liegt unter den Erwartungen.
6.4.3.2.3 Beteiligungen und Anteile an Körperschaften

Rz 2238
Beteiligungen liegen dann vor, wenn die Anteile an anderen Unternehmen dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Betrieb zu dienen. Ob die Beteiligung in Wertpapieren verbrieft ist, ist unerheblich. Ein Mindestausmaß der Anteile ist nicht erforderlich.

Rz 2239
Bewertet werden Beteiligungen mit den Anschaffungskosten zuzüglich der angefallenen Nebenkosten, wozu insbesondere die vom Gesellschafter übernommenen Gründungskosten, Gesellschaftsteuer, Börsenumsatzsteuer, Provisionen, Kosten der Vertragserrichtung sowie eine allfällige Grunderwerbsteuer zu zählen sind.

Rz 2240
Zu den nachträglichen Anschaffungskosten zählen bei Beteiligungen insbesondere:

Rz 2241
Ein unter den Anschaffungskosten liegender Teilwert der Beteiligung ist idR auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden Unternehmensbewertung nachzuweisen.

Rz 2242
Bei börsenotierten Anteilen entspricht der Teilwert nicht zwingend dem Börsenwert, da durch eine Beteiligung Gesellschafterrechte vorhanden sind, die dem Eigentümer sehr geringer Anteile nicht zustehen. Daher wird der Teilwert idR höher sein als der Börsewert.

Rz 2243
Für die Ermittlung des Teilwerts einer Beteiligung wird der Veräußerungspreis vergleichbarer Anteile an derselben Gesellschaft herangezogen. Bei Beteiligungen erhöhen die gesellschaftsrechtlich verbrieften Rechte den Teilwert (Paketzuschlag). Mangels eines vergleichbaren Veräußerungspreises orientiert sich der Teilwert von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften an folgenden wertbestimmenden Faktoren:

Rz 2244
Wirken sich kombinatorische Effekte positiv auf den Betrieb des Besitzunternehmens aus (zB Fremdenverkehrsbetrieb als Besitzunternehmen und verlustbringende Sessellift-GmbH als Beteiligungsunternehmen), sind diese zu berücksichtigen und hindern die Teilwertabschreibung beim Besitzunternehmen (VwGH 26.5.1971, 0150/71; VwGH 2.2.1972, 1991/71).

Rz 2245
Anlaufverluste rechtfertigen nur in begründeten Einzelfällen (zB bei gänzlichem Fehlen von Ertragsaussichten) eine Teilwertabschreibung (VwGH 29.4.1992, 90/13/0228). Unerwartet geringe Gewinne bzw. Verluste rechtfertigen den Ansatz eines niedrigeren Teilwertes nur dann, wenn mit keiner Besserung zu rechnen ist und der Beteiligung keine besondere funktionale Bedeutung (zB Marktpräsenz, Markterschließung) zukommt, die Anschaffung also eine Fehlmaßnahme war bzw. die Anschaffungskosten als überhöht anzusehen sind. Dies ist für den Anlaufzeitraum regelmäßig zu verneinen (VwGH 24.2.1999, 96/13/0206).

Eine Teilwertabschreibung ist im Falle mangelnder Ertragsaussicht auch im Jahr der Anschaffung bzw. der Zuschussgewährung möglich.

Rz 2246
Ausnahmsweise können Ausschüttungen die Begründung einer Teilwertabschreibung tragen. Dies kann durch Absinken des Beteiligungswertes unter den Bilanzansatz bspw. dann der Fall sein, wenn den Kaufpreis beeinflussende Rücklagen ausgeschüttet werden.

Rz 2247
Bei der Bewertung von Auslandsbeteiligungen können zusätzlich noch andere wertbestimmende Faktoren zum Tragen kommen (zB Kapitaltransferverbote, Rechtschutzdefizite, Kriegsgefahr), wenn sie konkret und erst nach der Anschaffung in Erscheinung treten.

Bei Auslandsbeteiligungen sind zusätzlich die besonderen Risken des jeweiligen Landes bei der Ermittlung des Teilwertes zu berücksichtigen (Gefahr von Unruhen, politische Risken, schlechte Infrastruktur), das Vorhandensein dieser Umstände allein rechtfertigt jedoch noch keine Teilwertabschreibung.

6.4.3.2.4 Echte stille Beteiligung

Rz 2248
Echte (typische) stille Beteiligungen im Betriebsvermögen sind wie die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und nicht etwa wie eine Forderung zu bewerten (VwGH 29.4.1992, 90/13/0292). Der Teilwert einer echten stillen Beteiligung ändert sich nicht im Ausmaß der Verlustzuweisung. Verluste begründen für sich allein nicht in jedem Fall eine Teilwertabschreibung, da die Ertragslage allein nicht immer den Wert einer echten stillen Beteiligung ausmacht, insbesondere dann nicht, wenn für den Beteiligungserwerb Sanierungserwartungen ausschlaggebend sind. Anlauf- und Buchverluste (zB Verlust durch Bildung eines IFB) rechtfertigen keine Teilwertabschreibung (VwGH 29.4.1992, 90/13/0292). Nimmt der stille Gesellschafter über seine Einlage hinaus am Verlust teil, so kann dies nicht zu einer Minusposition führen. Eine etwaige Nachschusspflicht führt zu nachträglichen Anschaffungskosten, ggf. mit anschließender Teilwertabschreibung.

6.4.3.2.5 Mitunternehmeranteil

Rz 2249
Anders als die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist der Posten "Beteiligung an einer Personengesellschaft" kein selbständiges Wirtschaftsgut iSd § 6 EStG 1988; er hat ertragsteuerlich grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung (zB keine Teilwertabschreibung). Die Beteiligung an der Mitunternehmerschaft entspricht stets dem steuerlichen Kapitalkonto (einschließlich Ergänzungs- und Sonderkapital) des Mitunternehmers (Spiegelbildtheorie; vgl. VwGH 29.07.2010, 2007/15/0048).

6.4.3.2.6 Wertpapiere

Rz 2250
Bei Wertpapieren entspricht der Teilwert dem Kurswert bzw. dem Ankaufspreis. Der niedrigere Verkaufspreis ist der gemeine Wert (Liquidationswert). Wird anlässlich der Begebung ein über dem Nennwert liegender Preis bezahlt, ist dieser Mehrbetrag von den Anschaffungskosten zu trennen und als Zinsenregulativ über die Laufzeit abzugrenzen.

6.4.3.2.7 Ausleihungen

Rz 2251
Ausleihungen sind langfristige Forderungen, die im Gegensatz zu Forderungen aus Waren- und Leistungsbeziehungen aus der Hingabe von Kapital entstanden sind. Sie gehören jedenfalls bei einer Laufzeit von 5 Jahren zum Anlagevermögen (§ 227 UGB). Eine Wertberichtigung wegen Uneinbringlichkeit ergibt sich unabhängig von der Gewinnermittlungsart zwingend aus dem Wirtschaftsgutbegriff und aus dem Grundsatz der Bilanzwahrheit. Dies gilt konsequenterweise auch für die nur teilweise Uneinbringlichkeit.

6.4.3.3 Umlaufvermögen

6.4.3.3.1 Allgemeine Grundsätze

Rz 2252
Der Teilwert von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens wird nach dem Erwerbszeitpunkt mit den Wiederbeschaffungskosten angesetzt (VwGH 11.11.1953, 3182/52). Es muss sich wohl um ein nachhaltiges Absinken der Wiederbeschaffungskosten handeln, nicht aber um vorübergehende Preissenkungen wie zB bei einem Räumungsverkauf. Bei Erzeugnissen und Waren spielen auch die Verkaufserlöse eine wesentliche Rolle. Der Einzelveräußerungspreis liegt über dem Teilwert, zumal ein Erwerber des Betriebes im Interesse einer Gewinn bringenden Verwertung des Umlaufvermögens weniger als den am Markt erzielbaren Verkaufspreis bezahlen wird.

6.4.3.3.2 Grund und Boden

Rz 2253
Gehört eine bebaute Liegenschaft zum Umlaufvermögen (zB Realitätenhandel), kann ein möglicher Wertverlust durch zwischenzeitige Nutzung nur durch eine Teilwertabschreibung berücksichtigt werden (VwGH 31.5.1983, 82/14/0188), daher wird der Wertverlust bei § 4 Abs. 3 EStG 1988 erst mit der Veräußerung wirksam.

Zur "Aktivierungspflicht" im Umlaufvermögen von Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, siehe Rz 664b ff.

Zur Ausnahme vom besonderen Steuersatz für Grundstücke des Umlaufvermögens siehe Rz 6682 ff.

6.4.3.3.3 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Rz 2254
Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie halbfertige und fertige Erzeugnisse sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten (VwGH 22.2.1963, 0700/61, zur Aktivierungspflicht von unfertigen Arbeiten und Erzeugnissen). Fehlt eine Kalkulation, können die Herstellungskosten im Schätzungsweg aus den Verkaufspreisen abgeleitet werden (VwGH 24.4.1990, 89/14/0279).

6.4.3.3.4 Unfertige Erzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen

Rz 2255
Ausgangspunkt für die Bewertung sind die progressiv ermittelten Herstellungskosten. Diesem Wert ist ein Kontrollwert gegenüber zu stellen, der dem voraussichtlichen Verkaufserlös abzüglich der noch anfallenden Herstellungskosten entspricht (retrograde Bewertung).

Dabei ist als voraussichtlicher Verkaufserlös

  • der aus dem Börsenpreis abzuleitende Wert,
  • der aus dem Marktpreis abzuleitende Wert oder
  • der dem Gegenstand beizumessende Wert, wenn kein Börse- oder Marktpreis feststellbar ist, anzusetzen.

Rz 2256
Sowohl bei den unfertigen Erzeugnissen als auch bei den noch nicht abrechenbaren Leistungen sind dem Börse- bzw. Marktpreis (bei den noch nicht abrechenbaren Leistungen der vereinbarte Verkaufspreis) der Vorzug zu geben.

Rz 2257
Die retrograde Bewertung soll sicherstellen, dass den einzelnen Erzeugnissen am Abschlussstichtag nicht ein Wert beigemessen wird, der im Jahr der Auslieferung oder Leistung zu einem Verlust führt (verlustfreie Bewertung).

Dementsprechend darf ein kalkulatorischer Gewinnzuschlag bei der retrograden Bewertung nicht angesetzt werden. Der retrograd ermittelte Wert ist dann anzusetzen, wenn dieser geringer ist als die progressiv ermittelten Herstellungskosten.

Rz 2258
Sinken die Marktpreise für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, kann auch dies eine Auswirkung auf den Teilwert von unfertigen und fertigen Erzeugnissen und von noch nicht abrechenbaren Leistungen haben. Dies kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn die Preisminderung am Rohstoffmarkt nur eine vorübergehende ist, weil dann der Preis des Fertigproduktes unverändert bleibt.

Zukünftige Wertverluste haben keine Auswirkung auf den Teilwert am Abschlussstichtag.

6.4.3.3.5 Fertige Erzeugnisse und Waren

Rz 2259
Der Teilwert der zum Absatz bestimmten Waren hängt nicht nur von ihren Wiederbeschaffungskosten, sondern auch von ihrem voraussichtlichen Veräußerungserlös ab. Deckt dieser Preis nicht mehr die Selbstkosten, so sind die Anschaffungskosten um den Fehlbetrag zu vermindern.

Rz 2260
Bei sinkenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten können auch die bereits vorhandenen Waren auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden. Nachhaltigkeit des Wertverlustes ist nicht erforderlich. Der rechnungslegungspflichtige Unternehmer hat sie abzuschreiben. Der Teilwert ist bei Vergleich der Wiederbeschaffungskosten und dem aus dem Verkaufspreis rückgerechneten (retrograd ermittelten) Wert immer der niedrigere der beiden Werte. Künftige Wertschwankungen können in der Bilanz nicht berücksichtigt werden.

Siehe Abschn. 6.7.

6.4.3.3.6 Forderungen

6.4.3.3.7 Wertpapiere und Anteile

Rz 2261
Wertpapiere des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungskosten oder mit dem niedrigeren Börse- oder Marktwert anzusetzen. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung ist dabei nicht erforderlich (strenges Niederstwertprinzip).

Rz 2262
Wesentlich für den Teilwert ist der Kurswert des Wertpapiers. Im Falle des Erwerbs zu einem über dem Nennwert des Papiers liegenden Betrag ist zu unterscheiden: Im Falle einer Begebung zu einem "Überpari"-Preis ist der Überbetrag von den Anschaffungskosten zu trennen und als Zinsenregulativ über die Laufzeit abzugrenzen. Bei Erwerb eines "pari" begebenen Papiers zu einem Überbetrag von einem Dritten ist der gesamte Erwerbspreis als Anschaffungskosten anzusetzen; im Falle einer gleichmäßigen Teilwertentwicklung kann der Überparibetrag nach Art einer Abgrenzung entwickelt (abgeschrieben) werden. Hinsichtlich des Ansatzes von Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds siehe InvFR 2018 Rz 316.

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