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US-Firma mit Datenmanagementleistungen für österreichische Kunden

BMFN 309/1-IV/4/0416.8.20042004

EAS 2502

Erzielt eine US-Firma Gewinne aus Dienstleistungen, die sie österreichischen Kunden im Bereich der elektronischen Datenspeicherung und des Datenabrufes anbietet, dann ist die Frage, ob das US-Unternehmen hierbei in die österreichische beschränkte Steuerpflicht eintritt, auf der Grundlage des traditionellen DBA-Betriebstättenbegriffes zu entscheiden. Dieser setzt voraus, dass dem US-Unternehmen zur Erbringung seiner Dienstleistungen eine "feste Geschäftseinrichtung" zur Verfügung steht. Die bloße Mitbenutzung eines inländischen Servers reicht hierzu nicht aus (EAS 926). Gleiches gilt für die Mitbenutzung inländischer Datenleitungen. Ob eine der US-Firma gehörende und von ihr mit der nötigen Software ausgestattete Steuerungseinheit als örtliche Geschäftseinrichtung aufzufassen ist, wird davon abhängen, ob nach Art und Ort der Aufstellung von einer festen örtlichen Anlage oder Einrichtung gesprochen werden kann. Einem bloßen Telefonapparat oder einem Faxgerät ist bislang diese Eigenschaft nicht zugesprochen worden (EAS 469); allerdings wurde es bei Hotelfernsehgeräten, die für ein grenzüberschreitendes Videofilmangebot in den Hotels benötigt werden, bereits als zweifelhaft angesehen (EAS 1339). Einem selbst genutzten Server kommt jedenfalls bereits Betriebstätteneigenschaft zu (EAS 926 und Z 42.1 ff OECD-Kommentar zu Artikel 5 OECD-Musterabkommen).

Ist davon auszugehen, dass jener Ort, an dem die Schalteinheit aufgestellt ist, eine Betriebstätte begründet, dann werden die über diese Schalteinheit laufenden Funktionen (Kennzeichnung und Markierung der von Kunden einlangenden Daten und spätere systematisierte Wiederauffindung der Daten) jedenfalls nicht als bloße Hilfsfunktionen anzusprechen sein, da sie geradezu den wesentlichen Teil der Datenmanagementdienstleistungen bilden.

Die Frage kann aber mit bindender Wirkung nicht im EAS-Verfahren entschieden werden, sie müsste vielmehr auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen mit dem örtlich zuständigen Finanzamt (Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht) abgeklärt werden.

16. August 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Datenmanagement, elektronische Datenspeicherung, Dienstleistungen, feste Einrichtung, feste Geschäftseinrichtung, feste örtliche Anlage, Mitbenützung, Server, Datenleitungen, Steuerungseinheit, Schalteinheit

Verweise:

Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
EAS 926
EAS 469
EAS 1339

Stichworte