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Ausländische Produktionsgesellschaften mit Managementaufgaben

BMF04 0101/36-IV/4/045.8.20042004

EAS 2514

Eine ausländische Produktionsgesellschaft, die in gleicher Weise wie eine Theaterkapitalgesellschaft ein Theatergastspiel einstudiert und produziert und dieses sodann an ein österreichisches Theater "verkauft", und die damit an der inhaltlichen Gestaltung der österreichischen Theateraufführung "beteiligt" ist, wirkt - auch im Lichte der jüngsten VwGH-Rechtsprechung - an dieser Veranstaltung mit und ist daher gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 als "Mitwirkender an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung" mit der Gesamtvergütung dem inländischen Steuerabzug zu unterwerfen (EAS 2448).

Sollte die als Produktionsgesellschaft bezeichnete Gesellschaft sich allerdings nicht dem Einstudieren und Gestalten von Theateraufführungen widmen, sondern einem österreichischen Theaterbetrieb gegenüber bloße Unterstützungsaufgaben erfüllen (zB Kostüme, ein vorhandenes Bühnenbild, Bühnentechniker, Gerätschaften und Requisiten "vermieten" sowie internationale Stars für die österreichische Aufführung gewinnen und zur Verfügung stellen), dann kann eine solche Aktivität durchaus im Bereich der bloßen "Managementaufgaben" (im Sinn der VwGH-Rechtsprechung) gelegen sein; diesfalls würden nur die an die Künstler fließenden Entgeltteile der österreichischen Abzugsbesteuerung unterliegen. Ob aber solche Gegebenheiten im konkreten Einzelfall vorliegen, stellt sich als Sachverhaltsfrage dar, die nicht im Rahmen des auf die Klärung von Rechtsfragen ausgerichteten ministeriellen EAS-Verfahrens entschieden werden kann.

05. August 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Theaterproduktionsgesellschaften, Theatergastspiele, Mitwirkender an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung, Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen, Steuerabzug, Unterstützungsaufgaben

Verweise:

VwGH 11.12.2003, 2000/14/0165
EAS 2448

Stichworte