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Ausweitung deutscher Handelsvertretertätigkeiten auf Österreich

BMFP 260/16/1-IV/4/946.7.19941994

EAS 469

Sind in Deutschland ansässige selbständige Handelsvertreter mit dem Produktvertrieb für deutsche Auftraggeber in Deutschland betraut und beabsichtigen sie ihre Aktivitäten auf Österreich auszuweiten, so wird im allgemeinen davon auszugehen sein, dass dies dann ohne Annahme einer österreichischen Betriebstätte im Sinn des Artikels 4 DBA-Deutschland geschieht, wenn von ihnen hierbei keine festen örtlichen Einrichtung dauerhaft genutzt werden.

Lässt der Handelsvertreter bei einem inländischen Steuerberater einen Telefon- und Telefaxanschluss mit Anrufbeantworter auf seinen Namen einrichten und wird ihm kein gesonderter Raum für seine österreichische Tätigkeit überlassen, so wird daher üblicherweise keine inländische Betriebstätte gegeben sein (außergewöhnliche Gegebenheiten, wie zB der Umstand, dass Kanzleiangestellte des Steuerberaters einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit in den Dienst der Handelsvertretertätigkeit stellen und dass hiedurch eine "Vertreterbetriebstätte" im Sinn von Ziffer 10 lit. c des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-Deutschland begründet wird, weil die Steuerberatungskanzlei über den Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit hinausgeht, könnten allerdings Anlass für eine andere Beurteilung bieten).

Das gleiche wird üblicherweise gelten, wenn diese Kommunikationseinrichtungen in einem Hotel (mit stets wechselnder Zimmerbenutzung), in der Wohnung eines befreundeten Kollegen oder in einem im laufenden Fahrbetrieb eingesetzten Wohnmobil eingerichtet werden.

Wird in Österreich eine Kapitalgesellschaft zu dem Zweck gegründet, dass sie Räumlichkeiten den deutschen Vertretern zur Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich zur Verfügung stellen kann, so ist nicht auszuschließen, dass hiedurch - je nach dem Gesamtbild der maßgebenden Verhältnisse - eine Betriebstätte in Österreich eingerichtet wird. Dies nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen selbst dann, wenn sich die deutschen Vertreter die Nutzung dieser Räumlichkeiten teilen.

Die vorstehend geäußerten Ansichten stehen allerdings unter dem Vorbehalt, dass sie von der deutschen Steuerverwaltung korrespondierend geteilt werden.

6. Juli 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Vertriebsaktivitäten, Vertriebsfunktion, feste Einrichtungen, feste örtliche Einrichtung, Dauerhaftigkeit, dauerhafte Geschäftseinrichtung, Inlandsbetriebstätte, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten

Verweise:

Anlage 1 Z 10 lit. c DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Stichworte