EAS 1765
Verlegt ein deutscher Staatsbürger seinen Hauptwohnsitz aus Deutschland an den bisherigen österreichischen Zweitwohnsitz, so dürfen gemäß Artikel 10 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens aus der deutschen Sozialversicherung bezogene Rentenbezüge in Österreich nicht der Besteuerung unterworfen werden (sie würden nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes, dh. für die Ermittlung jenes Einkommensteuersatzes berücksichtigt, der auf in Österreich steuerpflichtige Einkünfte entfällt).
Die vorstehende Aussage findet sich sowohl in EAS 307 als auch in EAS 404. Allerdings wurde in die erstgenannte EAS der ergänzende Hinweis auf das Erfordernis der Einbeziehung in die Progressionsvorbehaltsberechnung nicht aufgenommen, weil es dort nur um die Grundfrage ging, ob Österreich oder Deutschland das Besteuerungsrecht besitzt. Es kann daraus jedenfalls kein "Widerspruch" mit der zweiten EAS nur deshalb abgeleitet werden, weil dort ein Zusatzhinweis auf den Progressionsvorbehalt zu finden ist.
12. Dezember 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung: