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Italienische Orchester

BMFC 184/1-IV/4/0012.12.20002000

EAS 1771

 

 

Wird ein italienisches Orchester zur Mitwirkung an einer inländischen Veranstaltung engagiert, dann unterliegen die hiefür gezahlten Vergütungen nach § 99 EStG der inländischen Besteuerung; diese Steuerpflicht wird durch Artikel 17 Abs. 1 und 2 des DBA-Italien bestätigt. Besondere Formerfordernisse bezüglich einer Bestätigung des vorgenommenen Steuerabzuges für Zwecke der Steueranrechnung in Italien sind nicht vereinbart worden.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Österreich im Interesse der Förderung des internationalen Kulturaustausches bei den nicht auf Gewinnerzielung, sondern auf Kulturvermittlung ausgerichteten klassischen Orchestern auf Reziproziätsbasis zur Steuerfreistellung bereit wäre. Die Initiative für ein solches Reziprozitätsverhältnis müsste aber vom ausländischen Staat (vom italienischen Finanzministerium) ausgehen. Es muss daher dem italienischen Orchester anheimgestellt bleiben, ob es eine derartige Initiative auf italienischer Seite in die Wege leiten möchte. Allerdings könnte sich eine derartige Reziprozitätsregelung nur auf künftige Gastspiele beziehen. Auf den Parallelfall betr. luxemburgische Orchester wird hingewiesen (siehe AÖF Nr. 54/2000).

12. Dezember 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 17 Abs. 1 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 17 Abs. 2 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Steuerabzug, Anrechnung, Kulturaustausch, Reziprozität

Verweise:

BMF 31.01.2000, 04 0610/12-IV/4/00

Stichworte