vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Veräußerung einer schweizerischen Kapitalbeteiligung mit Kaufpreiszufluss nach Begründung eines inländischen Wohnsitzes

BMFL 45/17-IV/4/0012.12.20002000

EAS 1764

 

Werden von einer in der Schweiz ansässigen Person Anteile an einer schweizerischen Kapitalgesellschaft veräußert, dann darf der hiebei erzielte Veräußerungsgewinn gemäß Artikel 13 Abs. 4 DBA-Schweiz in Österreich nicht besteuert werden.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach der Veräußerung die Ansässigkeit von der Schweiz nach Österreich verlagert worden ist. Selbst wenn Teile des Veräußerungspreises erst nach einer solchen Ansässigkeitsbegründung zufließen, kann hiedurch nicht eine Steuerpflicht für einen vor der inländischen Wohnsitznahme gesetzten steuerlichen Tatbestand herbeigeführt werden (in diesem Sinn auch EAS 13).

Bei Beantwortung der Frage, ob die nach Ansässigkeitsverlegung nach Österreich zufließenden Kaufpreisraten für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen sind, wird Folgendes zu bedenken sein: Wird von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen eine Auslandsbeteiligung verkauft, dann unterliegt der hiebei erzielte Veräußerungsgewinn der inländischen Besteuerung; und zwar ungeachtet des Umstandes, ob im Fall einer nachfolgenden Wohnsitzverlegung in das Ausland der gewinnbringende Kaufpreis vor oder nach der Wohnsitzverlegung zur Auszahlung gelangt. Diese Betrachtungsweise muss symmetrisch angewendet werden und muss daher auch im umgekehrten Fall, also bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht, gelten. Ein vorher im Ausland stattgefundener nicht steuerbarer Veräußerungsvorgang kann daher nicht nur deshalb inländische Einkommensteuerpflicht auslösen, weil Teile des Kaufpreises erst nach Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht zufließen. Sind die nach dem Zuzug nach Österreich zufließenden Kaufpreisraten aber nach österreichischen inländischen Recht nicht steuerpflichtig, dann bleiben sie auch für Belange des Progressionsvorbehaltes außer Ansatz.

12. Dezember 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 13 Abs. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Beteiligungen, Wohnsitz, Progressionsvorbehalt, Wohnsitzverlegung

Verweise:

EAS 13

Stichworte