EAS 1359
Werden von einer inländischen Kapitalgesellschaft Gesangs- und Tanzaufführungen produziert und an ausländische Veranstalter in Deutschland, Italien und in der Schweiz verkauft, dann unterliegen die hieraus erzielten (gewerblichen) Gewinne nach inländischem Recht und nach DBA-Recht jedenfalls im Verhältnis zu Deutschland und Italien der inländischen Besteuerung.
- Im Verhältnis zu Deutschland ergibt sich dies aus dem Umstand, dass im DBA-Deutschland eine dem Artikel 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten Bestimmung fehlt; somit greift Artikel 4 des Abkommens ein und entzieht Deutschland die Besteuerungsrechte (unter Berücksichtigung der einschlägigen BFH-Judikatur: BFH 20.6.1984, BStBl II 1984, 828). Die vom Veranstalter gezahlten Vergütungen sind daher in Deutschland von der Besteuerung zu entlasten.
- Im Verhältnis zu Italien ist zwar auf der Grundlage von Artikel 17 Abs. 2 DBA-Italien ein italienisches Quellenbesteuerungsrecht anzuerkennen; da aber mit Italien das Steueranrechnungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet wird, bewirkt das italienische Quellenbesteuerungsrecht keine Steuerfreistellung in Österreich.
- Im Verhältnis zur Schweiz besteht zur Zeit eine ungeklärte Rechtssituation. Von österreichischer Seite ist bislang die Auffassung vertreten worden, dass der letzte Satz von Art. 17 Abs. 1 DBA-Schweiz im Sinn der Durchgriffsbesteuerung des Art. 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens zu verstehen ist (in diesem Sinn insb. EAS 983, aber auch EAS 620, EAS 731, EAS 738, EAS 783). Anlässlich des Internationalen Steuerberaterkongresses D-A-CH am 23. Okt. 1998 in Luzern wurde indessen von einem maßgebenden Vertreter der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern erklärt, dass man schweizerischerseits diesem - im DBA-Schweiz/Deutschland gleichlautend enthaltenen Satz - nur in Missbrauchsfällen Relevanz zumisst. Man beruft sich schweizerischerseits auf einen diesbezüglich im OECD-Kommentar zu Artikel 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens abgegebenen Vorbehalt. Sollte daher die Schweiz der Auffassung sein, dass die Vergütungen auf Grund des Abkommens in der Schweiz nicht besteuert werden dürfen, entfällt gemäß Artikel 23 Abs. 1 DBA-Schweiz die Steuerfreistellungsverpflichtung auf österreichischer Seite. Kann daher kein Nachweis über eine steuerliche Erfassung in der Schweiz beigebracht werden, wird von inländischer Steuerpflicht auszugehen sein.
3. November 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 Abs. 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Gesangsaufführungen, Tanzaufführungen, gewerbliche Gewinne, Durchgriffsbesteuerung |
Verweise: |