EAS 620
Liegt die Umsatzrendite eines schweizerischen Tourneetheaters bei rund 14% und erzielt dieses Theater für ein z.B. mit einer Gage von S 100.000,- dotiertes österreichisches Gastspiel einen Gewinn von lediglich S 14.000,-, so ist durchaus einzusehen, dass dieses Theater seine weitere kulturelle Betätigung in Österreich einstellt, wenn als zusätzliche Belastung eine österreichische Abzugssteuer von S 20.000,- (20% gemäß § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG) hinzutritt.
Diese österreichische Steuerbelastung kann in derartigen Fällen jedoch dadurch herabgesetzt werden, dass die 1989 in Österreich eingeführte Möglichkeit einer Antragsveranlagung (§ 102 Abs. 1 Z. 3 EStG) in Anspruch genommen wird; denn diese Möglichkeit steht nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen gemäß § 24 Abs. 3 KStG auch juristischen Personen offen.
Ergibt sich ein in Österreich steuerpflichtiges Einkommen von S 14.000,- würde dies im Fall einer Antragsveranlagung zu einer inländischen Körperschaftsteuerbelastung von S 4.760,- (34%) führen, auf die die inländische Abzugssteuer von 20.000,- angerechnet werden würde, so dass die Abzugssteuer bei diesen Annahmen in Höhe von S 15.240,- rückerstattet würde.
19. April 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Veranlagung, Gastspielvergütung, Gastspiel eines ausländischen Theaters, Abzugsbesteuerung, Steuerabzug, Anrechnung, Rückerstattung, Steuerrückerstattung, Unterhaltungsdarbietung, Unterhaltungsdarbietungen, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |