EAS 783
Wird von einem schweizerischen Tourneetheater der Antrag auf Antragsveranlagung gemäß § 102 EStG gestellt, so bestehen auf österreichischer Seite keine Bedenken, wenn aus Vereinfachungs- und Ersparnisgründen der hiefür erforderliche Schriftverkehr auf dem Postweg unmittelbar mit dem schweizerischen Steuerpflichtigen geführt wird und der Auftrag zur Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten unterbleibt. Allerdings hat die Schweiz einem derartigen Verfahren bisher die Zustimmung verweigert und gestattet lediglich die postalische Zustellung der Aufforderung zur Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten (BMF-Erlass vom 10. Dez. 1962, Zl. 109.552-8/62).
Im Antragsveranlagungsverfahren müssen daher schweizerische Steuerpflichtige gemäß § 11 Zustellgesetz BGBl. Nr. 200/1982, zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten aufgefordert werden. Wenn sich schweizerische Steuerpflichtige durch eine derartige Vorgangsweise österreichischer Finanzämter beschwert erachten, müssten sie in dieser Sache an ihre eigene Steuerverwaltung in Bern verwiesen werden.
4. Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Veranlagung, Künstler, Künstlerbesteuerung, Gastspiel eines ausländischen Theaters, Gastspiel, Gastspielvergütung, Unterhaltungsdarbietungen, ausländisches Theater, künstlerische Tätigkeit |
Verweise: | § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |