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Inländische Gemäldeausstellung ausländischer Künstler

BMFT 6/3-IV/4/969.12.19961996

EAS 983

 

Wird von einem österreichischen Veranstalter eine internationale Gemäldeausstellung organisiert und zu diesem Zweck auch mit amerikanischen, kanadischen und britischen Künstlern vertraglich vereinbart, dass deren Gemälde in Österreich ausgestellt werden, dann unterliegen die von den ausländischen Künstlern hiefür bezogenen Vergütungen der inländischen beschränkten Steuerpflicht, wenn die Vertragsgestaltung als Mitwirkung der ausländischen Künstler an der inländischen Kunstausstellung und nicht bloß als entgeltliche Nutzungsüberlassung der Gemälde zu sehen ist. Im ersten Fall (Mitwirkung) wäre vom österreichischen Veranstalter der Steuerabzug gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG vorzunehmen, denn eine Kunstausstellung fällt nach Auffassung des BM für Finanzen unter den weiten Begriff der Unterhaltungsdarbietung; der Umstand, dass dem Publikum künstlerisch Hochwertiges aus dem Bereich der bildenden Kunst dargeboten wird, nimmt einer solchen Veranstaltung ebenso wenig den Charakter einer "Unterhaltungsdarbietung" wie etwa die Darbietung hochwertiger Werke der Tonkunst im Rahmen einer Konzertaufführung.

Im zweiten Fall (Nutzungsüberlassung) würden die Entgelte für die Überlassung der Gemälde nur dann der beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegen, wenn eine Gemäldesammlung ("Sachinbegriff" nach § 28 Abs. 1 Z 2 EStG) angemietet wird; wobei diesfalls den Veranstalter keine Steuerabzugspflicht treffen würde, weil § 99 Abs. 1 Z. 3 EStG lediglich die Fälle des § 28 Abs. 1 Z 3 (Lizenzgebühren, Vergütungen für die Überlassung von Urheberrechten udgl.) in die Steuerabzugspflicht einbezieht. Die Steuerpflicht müsste daher gegebenenfalls im Veranlagungsweg wahrgenommen werden. Da im Fall der bloßen Anmietung einzelner Gemälde bereits nach inländischem Steuerrecht keine Einkommensteuerpflicht anfällt und bei Anmietung von "Sachinbegriffen" der Veranstalter von keiner Steuerabzugsverpflichtung getroffen wird, wird nachstehend nur zum erstgenannten Fall (Mitwirkung an der Kunstausstellung) Stellung genommen.

Auf Grund der mit Kanada und Großbritannien geltenden Doppelbesteuerungsabkommen besteht in solchen Fällen für die in diesen Staaten ansässigen Künstler Anspruch auf Entlastung von der Abzugsbesteuerung. Denn Österreich wird durch Artikel 14 (freiberufliche Tätigkeit) das nach innerstaatlichem Recht vorgesehene Besteuerungsrecht entzogen; die "Künstlerklausel" des Artikels 17 der Abkommen, die Österreich Besteuerungsrechte bei Künstlern zuweisen würde, kommt nicht zur Anwendung; denn diese gilt im Verhältnis zu diesen Staaten OECD-konform nur für die darstellenden Bühnen- und Filmkünstler, nicht hingegen für Künstler im Bereich der bildenden Künste.

Im Fall der US-Künstler wäre hingegen nach Artikel X des DBA-USA der inländische Besteuerungsanspruch nur dann erloschen, wenn die gezahlten Vergütungen den Gegenwert von 3.000 US-$ nicht übersteigen.

9. Dezember 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981
DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

Künstlerische Tätigkeit, Künstlerbesteuerung, Abzugssteuer, Unterhaltungsdarbietungen, Lizenzgebühr, Verwertung der Urheberrechte, Steuerentlastung

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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