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Steuerliche Behandlung einer amerikanischen Limited Liability Company (LLC)

BMFSch 192/7/1-IV/4/9422.9.19941994

EAS 504

In Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Urteile des RFH vom 12.2.1930, RFHE 27 S. 73 und des BFH 17.7.1968, BStBl II 1968, 695) ist auch in Österreich die Entscheidung über die einkommensteuerrechtliche Behandlung einer ausländischen juristischen Person bzw. ihrer Gesellschafter im Einzelfall nach den leitenden Gedanken des österreichischen EStG bzw. KStG zu treffen. In erster Linie kommt es darauf an, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des österreichischen Rechts vergleichen lässt. Ergibt sich dabei eine weitgehende Übereinstimmung mit dem Aufbau und der wirtschaftlichen Bedeutung einer österreichischen Gesellschaft - zB einer OHG bzw. KG oder einer GmbH - für deren Einordnung in das System des EStG und des KStG die österreichische Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen hat, so ist die ausländische Gesellschaft für das österreichische Steuerrecht entsprechend zu behandeln. Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen Staat (EAS 254).

Der Umstand, dass eine amerikanische Limited Liability Company nach dem Recht der Mehrzahl der US-Bundesstaaten gleich einer "corporation" errichtet wird, spricht wohl für ihre Behandlung als Körperschaft auch im Geltungsbereich der österreichischen Steuerrechtsordnung und damit auch für Belange der Anwendung des DBA-USA.

Allerdings wird nach den hier vorliegenden Unterlagen eine LLC in den USA dann steuerlich als Personengesellschaft behandelt, wenn ihr mindestens zwei der folgenden für eine Körperschaft wesentlichen Merkmale fehlen:

Da sich sonach offenbar auch in den USA die steuerliche Einstufung einer LLC an ihren gesellschaftlichen Strukturen orientiert, ist es im Rahmen des EAS-Verfahrens nicht möglich generell anzuerkennen, dass eine LLC für Zwecke der Besteuerung in Österreich als Körperschaft angesehen wird.

Das BM für Finanzen wird nach Vornahme weiterer Untersuchungen auf die Angelegenheit zurückkommen.

22. September 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

vergleichbare inländische Gesellschaftsform

Verweise:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
BFH 17.07.1968, I 121/64, BStBl II 1968, 695
EAS 254

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