vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verlagerung von Planungsarbeiten nach Österreich

BMFT 1268/1/1-IV/4/9422.9.19941994

EAS 507

Verlagert eine schweizerische Aktiengesellschaft, die im Bereich Planung und Engineering tätig ist, einen Teil ihrer Aktivitäten nach Österreich, wobei 5 Österreicher als Lüftungszeichner und Projektleiter angestellt werden, begründen jene Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten ausgeführt werden, eine österreichische Betriebstätte der schweizerischen Gesellschaft, mit der Folge, dass der auf die Betriebstättenaktivitäten entfallende Gewinn der schweizerischen AG in der Schweiz von der Besteuerung freizustellen und in Österreich der Besteuerung zu unterziehen ist. Der österreichische Betriebstättengewinn dürfte nicht um unternehmensinterne Zins- oder Lizenzzahlungen geschmälert werden.

Die Bezüge der österreichischen Mitarbeiter müssen dem österreichischen Lohnsteuerabzug unterworfen werden.

Diese steuerlichen Obliegenheiten können nicht dadurch vermieden werden, dass die Mitarbeiter durch eine "Direktanstellung" bei der schweizerischen Gesellschaft in Zürich unter Vertrag genommen werden.

Falls für die Funktionsverlagerung nach Österreich eine österreichische Tochtergesellschaft gegründet werden sollte, würde - wie im Fall der Betriebstättenerrichtung - der der Tochtergesellschaft zuzurechnende Gewinnanteil der 34%igen österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen; Gewinnausschüttungen würden zusätzlich mit einer gemäß Artikel 10 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens auf 5% herabgeminderten Kapitalertragsteuer belastet werden.

Es wird allerdings um Verständnis gebeten, dass steuerliche Unternehmensberatung nicht zum Aufgabenkreis des Bundesministeriums für Finanzen zählt. Sollten daher weitere Fragen zur steueroptimalen Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Österreich auftreten, wird gebeten, hiefür die Beratung durch einen österreichischen Wirtschaftstreuhänder in Anspruch zu nehmen.

22. September 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Steuerfreistellung, Freistellung, Inlandsbetriebstätte, Lohnsteuer, Lohnsteuerabzugspflicht, Lohnsteuerbetriebstätte, Zurechnung, Quellensteuer, Kapitalerträge, Kapitalertragsteuerabzug, Gewinnausschüttung

Stichworte