Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |
1.2. Gewerbliche Vermietung gemäß § 1 Z 2 NoVAG
1.2.1. Steuerpflichtig ist die gewerbliche Vermietung (Verleasen) eines noch nicht im Inland zugelassenen Neufahrzeugs oder eines Vorführfahrzeugs im Inland. Bei Erwerb eines Vorführkraftfahrzeuges durch ein Leasingunternehmen zum Zwecke der gewerblichen Vermietung gilt dieses Fahrzeug auch beim Leasingunternehmen als Vorführkraftfahrzeug. Die Lieferung des Fahrzeughändlers an den Vermieter hat noch keine Steuerpflicht ausgelöst (siehe Punkt 1.1.1.). Der Vermieter (Leasinggeber) kalkuliert die NoVA als Amortisationskomponente in die Leasingrate und überwälzt sie so an den Mieter (Leasingnehmer).
1.2.2. Die Vermietung im Ausland löst grundsätzlich nur dann keine Steuerpflicht aus, wenn der Mieter das Fahrzeug ausschließlich im Ausland nutzt. Die Fahrt in das Ausland am Beginn der Vermietung sowie die Rückfahrt am Ende der Vermietung sind nicht schädlich. Wird das vermietete Kraftfahrzeug im Ausland zum Verkehr zugelassen, so löst eine geringfügige Nutzung im Inland noch keine Steuerpflicht aus.
1.2.3. Keiner Steuerpflicht unterliegt das Vermieten eines Vorführkraftfahrzeugs an einen Fahrzeughändler (im Falle der Leasingfinanzierung des Vorführparks denkbar).
Erst die Veräußerung bzw. das Vermieten des Vorführfahrzeugs an den "Letztverbraucher" führt zur Steuerpflicht. Wird ein Fahrzeug über mehrere Vermieter an den "Letztverbraucher" vermietet, so tritt die Steuerpflicht erst beim letzten Vermieter ein.
1.3. Erstmalige Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr im Inland (§ 1 Z 3 NoVAG)
1.3.1. Steuerpflichtig ist die erstmalige Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern weder anlässlich der Lieferung des Fahrzeugs noch durch die gewerbliche Vermietung gemäß § 1 Z 1 oder Z 2 NoVAG die Steuerschuld entstanden ist. Unter § 1 Z 3 NoVAG fällt somit vor allem der sogenannte Eigenimport von neuen oder gebrauchten Fahrzeugen. Darüber hinaus handelt es sich bei § 1 Z 3 NoVAG aber auch um einen Auffangtatbestand. Neben den Fällen des Eigenimports von Fahrzeugen kommt es zu einer Steuerpflicht nach § 1 Z 3 NoVAG etwa auch dann, wenn ein Fahrzeughändler ein Fahrzeug als Anlagevermögen oder ein Leasingunternehmen ein Fahrzeug anderen Zwecken als der gewerblichen Vermietung widmet. Schließlich entsteht Steuerpflicht nach § 1 Z 3 NoVAG, wenn ein Fahrzeug nach erfolgtem Umbau und (Neu-)Typisierung oder ein bereits steuerpflichtiges Fahrzeug nach einer Rückvergütung gemäß § 12 NoVAG (siehe Punkt 12) zugelassen wird.
1.3.2. Von der Steuerpflicht nach § 1 Z 3 NoVAG sind Vorführfahrzeuge ausgenommen. Steuerpflichtig ist nicht die Zulassung des Vorführkraftfahrzeugs durch den Fahrzeughändler, sondern erst der spätere Verkauf des Vorführkraftfahrzeugs an den "Letztverbraucher" (§ 1 Z 1 NoVAG) oder das Verleasen (§ 1 Z 2 NoVAG).
1.3.3. Wird der Tatbestand nach § 1 Z 3 NoVAG zwar verwirklicht, liegen aber die Voraussetzungen für eine Vergütung gemäß § 3 Z 3 oder § 4 NoVAG vor, so bestehen keine Bedenken, die Steuerpflicht mit dem Vergütungsanspruch zu kompensieren. Es unterbleiben daher sowohl Steuervorschreibung als auch Vergütung.
Beispiele:
Ein Taxiunternehmer lässt ein eigenimportiertes Fahrzeug erstmals im Inland zu. Ein Diplomat importiert sein Fahrzeug eingangsabgabenfrei und lässt es sodann erstmals im Inland zu.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |