Bezugszeitraum: Z 1a ab 1.7.2010 § 15 Abs. 12
Abgabenschuldner
§ 4.
Abgabenschuldner ist
- 1. in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 lit. a), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4 lit. b und c) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des § 1 Z 4 lit. b und c setzt,
- 1a. im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber,
- 2. im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO),
- 3. im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10004698
Dokumentnummer
NOR40273767
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