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§ 4 NoVAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Bezugszeitraum: Z 1a ab 1.7.2010 § 15 Abs. 12

Abgabenschuldner

§ 4.

Abgabenschuldner ist

  1. 1. in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 lit. a), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4 lit. b und c) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des § 1 Z 4 lit. b und c setzt,
  2. 1a. im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber,
  3. 2. im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO),
  4. 3. im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40273767

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