Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |
13. Mitwirkung anderer Behörden (§ 13 NoVAG)
Die Zulassungsbehörde hat bei der erstmaligen Zulassung zum Verkehr eine Bescheinigung gemäß § 10 NoVAG zu verlangen. Liegt eine solche Bescheinigung nicht vor, so ist die Zulassung dem Finanzamt zu melden, das für die Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist. Diese Meldung hat mindestens halbjährlich zu erfolgen. Folgende Fahrzeuge sind von der Meldepflicht ausgenommen:
- Vorführkraftfahrzeuge
- Kraftfahrzeuge von völkerrechtlich privilegierten Personen und Einrichtungen, für die die Steuerschuld nach § 1 Z 3 NoVAG (siehe Punkt 1.3.) entsteht und die von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind.
Die Nichtvorlage einer Bescheinigung gemäß § 10 NoVAG stellt kein Hindernis für die Zulassung dar.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |