Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |
11. Abgabenerhebung (§ 11 NoVAG)
11.1. Unternehmerfälle (Entstehung der Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 bzw. § 8 NoVAG)
11.1.1. Die Abgabenerhebung ist in den Fällen, in denen die Steuerschuld immer mit Ablauf eines Kalendermonats entsteht, dem Umsatzsteuerverfahren nachgebildet. Der Abgabepflichtige hat spätestens am 10. Tag des auf die Entstehung der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung abzugeben, in der der Steuerbetrag selbst berechnet wird (also zB für April 1992 am 10. Juni 1992). Bis spätestens zu diesem Tag ist die Abgabe auch zu entrichten (Fälligkeitstag). Eine Ausnahme besteht nur für Jänner 1992, die entsprechende Anmeldung und Entrichtung hat erst bis 10. April 1992 zu erfolgen (§ 15 Abs. 3 NoVAG). Anders als beim Umsatzsteuerverfahren gibt es nur einen monatlichen und keinen vierteljährlichen Anmeldungszeitraum. Eine Jahreserklärung ist nicht einzureichen.
11.1.2. Für die Erhebung der Abgabe ist das Finanzamt zuständig, das für die Einhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners (dh. des Unternehmers, siehe Punkt 4.1.) zuständig ist.
11.2. Nichtunternehmerfälle (Entstehung der Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG)
11.2.1. Entsteht die Steuerschuld mit dem Tag der Zulassung, so ist die Abgabe spätestens einen Monat nach der Zulassung vom Abgabepflichtigen (dh. vom Zulassungsbesitzer, siehe Punkt 4.2.) selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten (zB bei einer Zulassung am 8. April 1992 bis spätestens 8. Mai 1992).
11.2.2. Für die Erhebung der Abgabe ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist.
11.3. Formulare
Für die Anmeldung, die als Abgabenerklärung gilt, sind die amtlich aufgelegten Vordrucke NOVA 1 (für die Fälle des Punktes 11.1.) und NOVA 2 (für die Fälle des Punktes 11.2.) zu verwenden (§ 133 Abs. 2 BAO).
11.4. Festsetzung
Die NoVA ist eine Selbstberechnungsabgabe im Sinne des § 201 BAO. Sie ist daher nur festzusetzen, wenn die Anmeldung nicht eingereicht worden ist oder wenn sie sich als unvollständig oder unrichtig erweist. Die Festsetzung ist auch zusammengefasst für mehrere Monate in einem Bescheid zulässig.
11.5. Wirksamwerden einer Gutschrift
In Analogie zu § 21 Abs. 1 UStG 1972 wirkt eine sich aufgrund einer Anmeldung ergebende Gutschrift (Vergütung) auf den Tag der Einreichung der Anmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums zurück.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |