Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |
4. Abgabenschuldner (§ 4 NoVAG)
4.1. Gewerbliche Weiterveräußerung, gewerbliche Vermietung (§ 1 Z 1 und 2 NoVAG)
Abgabenschuldner ist der Unternehmer, der die Lieferung (Fahrzeughändler) oder die gewerbliche Vermietung (Leasingunternehmen) ausführt. Wirtschaftlich trifft die Steuerlast im Wege einer Überwälzung der Steuer den Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistungen.
4.2. Erstmalige Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG)
Führt die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland zum Entstehen der Steuerschuld (zB Eigenimport, Widmung eines Fahrzeuges als Anlagevermögen des Fahrzeughändlers), so ist der Zulassungsbesitzer selbst Abgabenschuldner. Gleiches gilt, wenn es nach einer Rückvergütung gemäß § 12 NoVAG (siehe Punkt 12.1.) zu einer Zulassung kommt.
4.3. Änderung der Verhältnisse (§ 1 Z 4 NoVAG)
Steuerschuldner ist
- im Falle einer Lieferung derjenige, der die Lieferung erbringt (zB Verkauf eines Taxifahrzeugs)
- in den anderen Fällen des § 1 Z 4 NoVAG, derjenige, der den Eigenverbrauch (zB Entnahme eines Fahrschulkraftfahrzeugs), die Nutzungsänderung (zB Überführung eines Vorführkraftfahrzeugs in den innerbetrieblichen Fuhrpark) oder den Wegfall der Voraussetzungen des § 3 Z 4 NoVAG (zB Fahrzeugverkauf innerhalb der Sperrfrist) bewirkt.
Beispiel:
Ein geleastes Taxifahrzeug wird dem Leasinggeber rückgestellt. Steuerschuldner ist der Taxiunternehmer.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |