Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |
2. Weitergeltung des erhöhten Steuersatzes (§ 10 Abs. 4 UStG 1972)
2.1. Voraussetzungen
Der erhöhte Steuersatz wurde durch das AbgÄG 1991 grundsätzlich abgeschafft. Um jedoch zu vermeiden, dass in der Übergangsphase Fahrzeuge weder mit dem erhöhten Steuersatz noch mit Normverbrauchsabgabe belastet sind, sieht § 10 Abs. 4 UStG 1972 in seiner ab 1. Jänner 1992 geltenden Fassung den erhöhten Steuersatz für die Lieferungen, die Vermietung und den Eigenverbrauch von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 2 NoVAG vor, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:
- Bei der seinerzeitigen Lieferung des Fahrzeuges an den Unternehmer bzw. der Einfuhr für das Unternehmen musste der erhöhte Steuersatz von 32% zur Anwendung gekommen sein. Gelangte noch der Steuersatz von 30% zur Anwendung (vor 1984), kommt § 10 Abs. 4 nicht zum Tragen.
- Die in Rechnung gestellte (bzw. an die Zollbehörde entrichtete) 32%ige Umsatzsteuer konnte der Unternehmer - zu Recht - als Vorsteuer abziehen.
- Die nunmehrige Lieferung, Vermietung oder der Eigenverbrauch lösen keinen steuerpflichtigen Vorgang im Sinne des NoVAG aus.
- Es liegt keine kurzfristige, nicht länger als 21 Tage dauernde Vermietung vor.
2.2. Anwendungsfälle
2.2.1. Anwendungsfälle der Weitergeltung des erhöhten Steuersatzes von 32% auf Kraftfahrzeuge im Sinne des NoVAG sind zB:
- Die länger als 21 Tage dauernde Vermietung (Leasing), wenn der Beginn der erstmaligen Vermietung des Kraftfahrzeuges vor dem 1. Jänner 1992 lag.
- Die Lieferung oder der Eigenverbrauch von vor dem 1. Jänner 1992 angeschafften (eingeführten) Taxi-, Fahrschul-, Leasingfahrzeugen oder Kleinbussen. Siehe dazu auch Abschnitt I Punkt 14.
Beispiel 1:
Anschaffung des Kraftfahrzeuges durch den Leasinggeber am 10. November 1991. Der Leasingvertrag wird beginnend mit 1. Dezember 1991 abgeschlossen. Die Leasingraten unterliegen auch nach dem 31. Dezember 1991 dem Steuersatz von 32%. Auch bei einem späteren Verkauf des Fahrzeuges zum Restwert kommt der Steuersatz von 32% zur Anwendung. Wird das Fahrzeug an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer veräußert (zB an ein weiteres Leasingunternehmen oder an ein Taxiunternehmen), unterliegen auch die Umsätze dieses Unternehmers (zB Verleasen oder Veräußerung des Fahrzeuges durch den Taxiunternehmer) dem erhöhten Steuersatz.
Beispiel 2:
Anschaffung und Zulassung eines Kleinbusses am 10. Dezember 1991 durch einen Handelsvertreter. Sowohl für den Eigenverbrauch (gleichgültig, ob laufender Eigenverbrauch oder Entnahme) als auch für die Veräußerung dieses Fahrzeuges kommt auch nach dem 31. Dezember 1991 der erhöhte Steuersatz zur Anwendung. Dasselbe gilt zB bei einem vor dem 1. Jänner 1992 angeschafften und zugelassenen Taxi- oder Fahrschulkraftfahrzeug.
2.2.2. Ausgenommen von der Weitergeltung des erhöhten Steuersatzes ist die kurzfristige, nicht länger als 21 Tage dauernde Vermietung. Die für die Befreiung von der NoVA (im Wege der Vergütung) nunmehr geltende Frist von grundsätzlich einem Monat (siehe Punkt 3.3.1.) ist hiebei ohne Bedeutung.
Beispiel:
Ein von einem Leihwagenunternehmen zum Zweck der kurzfristigen Vermietung vor dem 1. Jänner 1992 unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges von 32% angeschafftes Fahrzeug wird vom 1. August 1992 bis 28. August 1992 vermietet. Für diese Vermietung kommt der Steuersatz von 32% zur Anwendung.
2.2.3. Ausgenommen von der Weitergeltung des erhöhten Steuersatzes sind auch Umsätze, die einen steuerpflichtigen Vorgang im Sinne des NoVAG auslösen (zB Lieferung an einen "Letztverbraucher" oder Eigenverbrauch durch Entnahme eines zum 31. Dezember 1991 im Warenvorrat eines Fahrzeughändlers befindlichen Fahrzeuges im Jahr 1992). Es muss der zu beurteilende Umsatz der NoVA unterliegen. Löst erst ein nachfolgender Umsatz die NoVA-Pflicht aus, ändert dies nichts an der Anwendung des erhöhten Steuersatzes.
Beispiel:
Ankauf eines Fahrzeuges durch einen Fahrzeughändler am 15. Dezember 1991 (Vorsteuerabzug von 32%). Das Fahrzeug wird am 10. April 1992 an einen weiteren Fahrzeughändler oder an ein Leasingunternehmen geliefert. Diese Lieferung löst keine NoVA-Pflicht aus. Der NoVA - und somit dem Steuersatz von 20% - unterliegt erst die Lieferung des weiteren Händlers an den "Letztverbraucher" bzw. die Vermietung durch das Leasingunternehmen. Für die Lieferung vom 10. April 1992 kommt daher der Umsatzsteuersatz von 32% zur Anwendung.
In der Übergangszeit wurde vielfach irrtümlich auch in diesen Fällen von Lieferungen zwischen Fahrzeughändlern und/oder Leasingunternehmen der Steuersatz von 20% angewendet. Für Lieferungen bis Ende März 1992 kann von einer Berichtigung auf den Steuersatz von 32% Abstand genommen werden, da es sich hiebei ausschließlich um Lieferungen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer handelt.
2.2.4. Unterliegt ein Umsatz dem erhöhten Steuersatz von 32%, kann derselbe Vorgang nicht zugleich der NoVA unterliegen.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |