Normen
FischereiG OÖ 1983 §28;
FischereiG OÖ 1983 §28;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Einschränkung des Rechtes auf Betreten eines näher bezeichneten Grundstücks durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes auf jährlich jeweils einmal im Frühjahr und im Herbst, wobei die beabsichtigte Benützung bei sonstigem Rechtsverlust zeitlich vorher dem Beschwerdeführer rechtzeitig anzuzeigen sei, gemäß § 28 Abs 3 und 4 des Oberösterreichischen Fischereigesetzes 1983 (FG) ab.
In der Begründung gab die belangte Behörde den Inhalt des verfahrenseinleitenden Sachantrags des Beschwerdeführers sowie der dazu eingeholten fischereifachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen wieder. Danach liege das gegenständliche Grundstück etwa 120 m südwestlich der Mautobahn zwischen der F Straße und dem F Mbach. Der an das südliche Ufer des F Mbaches angrenzende Grundstücksteil erstrecke sich auf eine Uferlänge von ca 250 m und sei von der Straßenseite her zum Gewässer hin durch einen Zaun abgetrennt. Das nördliche, dem Grundstück gegenüberliegende Ufer des F Mbaches sei über landwirtschaftliche Nutzflächen frei zugänglich. Ebenso sei von der F Straße her das südliche, eingezäunte Ufer des Mbaches weitgehend einzusehen. Aus fachlicher Sicht sei es daher möglich, sowohl vom nördlichen Ufer aus als auch von der F Straße festzustellen, ob im beschwerdegegenständlichen, abgezäunten Grundstücksbereich gefischt werde oder nicht; ein Wechsel vom nördlichen auf das südliche Ufer zwecks Kontrolle sei auf Grund der hier gegebenen Wassertiefe und der Strömungsverhältnisse aber nicht möglich.
Die vom Beschwerdeführer beantragte Einschränkung des Betretungsrechtes hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Grundstückes sei aus fischereifachlicher Sicht nicht geeignet, den Fischereischutzorganen die Ausübung ihres Dienstes zu ermöglichen. Sollte nämlich jemand bei der Ausübung der Fischerei im dortigen Bereich angetroffen werden, müsste dem Fischereischutzorgan die Möglichkeit eingeräumt werden, die Kontrolle auch durchführen zu können. Eine zeitliche Beschränkung des Betretungsrechtes und damit der Kontrolle auf bestimmte Zeiten sei aus fachlicher Sicht ungeeignet, weil nicht vorhersehbar sei, ob an diesen Tagen auch tatsächlich die Fischerei ausgeübt werde oder nicht. Eine effektive Kontrolle durch Fischereischutzorgane sei danach auszurichten, wann tatsächlich die Fischerei ausgeübt werde, und nicht zeitmäßig im Vorhinein festzulegen.
Der Beschwerdeführer, dem dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht worden sei, habe ein fischereiwirtschaftliches Privatgutachten vorgelegt, in dem unter anderem ausgeführt werde, dass es sich im Beschwerdefall um eingefriedete Grundstücksteile handle, die Zubehör für direkt angrenzende Wirtschaftsgebäude seien. So befänden sich im Mittelteil das vermietete Wohngebäude mit Obstgarten und - gemeinsam eingezäunt - "die besonders sensiblen Fabriksgebäude Reduzierstationsgebäude für Erdgas mit Feuerschieber" und das "Kraftwerksgebäude"; ein Betreten dieser Grundstücksteile durch betriebsfremde Personen müsse ausgeschlossen werden, zumal in diesen Bereichen Personen bei der Ausübung der Fischerei jederzeit eingesehen werden könnten. Sollte sich ergeben, dass eine Kontrolle vor Ort genau in diesen sensiblen Bereichen erforderlich werde, sei eine vorherige Anmeldung beim - in direkter Nähe wohnhaften - Eigentümer, wie im Gesetz vorgesehen, erforderlich. Aus fischereiwirtschaftlicher Sicht werde die Ausübung des Dienstes der Fischereischutzorgane mit der Anmeldung der Betretung der sensiblen Bereiche des gegenständlichen Grundstücks nicht beeinträchtigt.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 28 Abs 1 FG die Eigentümer und sonst Berechtigten die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken, die nicht unter Abs 3 fallen, durch die Bewirtschafter und deren Gehilfen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Fischwässer im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden hätten, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauchs der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden sei.
Gemäß § 28 Abs 2 FG hätten die Eigentümer und sonst Berechtigten das Betreten von Ufergrundstücken, soweit diese nicht unter Abs 3 fallen, und das Anbringen von Fanggeräten auf diesen durch Personen, die den Fischfang rechtmäßig ausüben, sowie das Betreten von solchen Ufergrundstücken durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden sei.
Gemäß § 28 Abs 3 FG hätten die Eigentümer und sonst Berechtigten an eingefriedeten Ufergrundstücken deren Benützung für die in Abs 1 und 2 genannten Zwecke, bei Grundstücken, welche als Zugehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet seien, lediglich für die im Abs 1 genannten Zwecke und unter den dort genannten Einschränkungen zu dulden, sofern ihnen die Absicht der Benützung angezeigt wurde und diese in zumutbarer Weise ermöglicht werden könne. Die Eigentümer und sonst Berechtigten hätten auch das Betreten solcher Grundstücke durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes zu dulden, wenn ihnen dies angezeigt wurde und in zumutbarer Weise ermöglicht werden könne.
Gemäß § 28 Abs 4 FG habe die Behörde auf Antrag der Beteiligten Art und Umfang der Duldungspflicht festzustellen.
Die vom Beschwerdeführer beantragte Einschränkung des Betretungsrechts des Grundstücks sei nach Maßgabe der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachtlichen Stellungnahme des fischereifachlichen Amtsachverständigen nicht geeignet, den Fischereischutzorganen die Ausübung ihres Dienstes zu ermöglichen. Sollte nämlich jemand bei der Ausübung der Fischerei im Bereich des gegenständlichen Grundstücks angetroffen werden, müsse für das Fischereischutzorgan die Möglichkeit bestehen, die Kontrolle auch durchführen zu können. Eine zeitliche Beschränkung des Betretungsrechtes und damit der Kontrolle auf bestimmte Zeiten sei - mangels Vorhersehbarkeit, ob und an welchen Tagen tatsächlich die Fischerei ausgeübt werde - aus fachlicher Sicht ungeeignet.
Das Fischereischutzorgan selbst sei nach § 28 Abs 3 FG verpflichtet, dem Eigentümer des eingefriedeten Grundstücks das Betreten anzuzeigen. Sei dem Eigentümer die Absicht des Betretens ordnungsgemäß angezeigt worden, sei dieser in zumutbarer Weise gesetzlich verpflichtet, das Betreten zu ermöglichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Oberösterreichischen Fischereigesetzes 1983, LGBl Nr 60/1983 (FG), lauten - auszugsweise - wie folgt:
"§ 28
Benützung fremder Grundstücke
(1) Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken, die nicht unter Abs. 3 fallen, durch die Bewirtschafter und deren Gehilfen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Fischwässer im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.
(2) Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben das Betreten von Ufergrundstücken, soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen, und das Anbringen von Fanggeräten auf diesen durch Personen, die den Fischfang rechtmäßig ausüben, sowie das Betreten von solchen Ufergrundstücken durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.
(3) Die Eigentümer und sonst Berechtigten an eingefriedeten Ufergrundstücken haben deren Benützung für die in den Abs. 1 und 2 genannten Zwecke, bei Grundstücken, welche als Zugehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind, lediglich für die im Abs. 1 genannten Zwecke und unter den dort genannten Einschränkungen zu dulden, sofern ihnen die Absicht der Benützung angezeigt wurde und diese in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann. Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben auch das Betreten solcher Grundstücke durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes zu dulden, wenn ihnen dies angezeigt wurde und in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann.
(4) Auf Antrag der Beteiligten hat die Behörde Art und Umfang der Duldungspflicht festzustellen."
2. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Zuständigkeit der belangten, im Devolutionsweg zuständig gewordenen Behörde darauf beschränkte, über den Sachantrag des Beschwerdeführers, über den seitens der Erstbehörde nicht fristgerecht entschieden worden war, abzusprechen. Eine darüber hinausgehende Zuständigkeit kam der belangten Behörde hingegen nicht zu.
Der Beschwerdeführer hatte mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 beantragt, "dass das Betreten des gegenständlichen Ufergrundstückes durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes auf jährlich jeweils einmal im Frühjahr und im Herbst beschränkt wird, wobei die beabsichtigte Benützung bei sonstigem Rechtsverlust zeitlich vorher dem Antragsteller rechtzeitig anzuzeigen sein wird."
Nach Übermittlung der erwähnten fischereifachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. März 2007 seinerseits ein fischereiwirtschaftliches Gutachten vor, in dem darauf verwiesen wurde, dass für Kontrollmaßnahmen der Fischerschutzorgane in örtlicher Hinsicht nur ein näher bezeichneter Teil des Grundstückes betreten werden müsse. Zu den Ausführungen des Amtssachverständigen zur Notwendigkeit eines zeitlich unbeschränkten Betretungsrechtes verwies der Beschwerdeführer darauf, dass mit dem Antreffen von Fischereiausübenden zumindest theoretisch immer zu rechnen sei. Es müsse aber das Betreten der eingezäunten Grundstücksteile bezüglich Wohn- und Fabriksgebäude durch betriebsfremde Personen jedenfalls ausgeschlossen werden und bedeute eine vorherige Anmeldung, also eine Anzeige gemäß § 28 Abs 3 FG, keinerlei Erschwernis der Kontrolltätigkeit. Dieser Schriftsatz schließt mit dem Satz: "Insofern wird daher der seinerzeitige Antrag vom 2.10.06 modifiziert."
Eine weitergehende "Modifikation" des Antrags des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich einer allfälligen zeitlichen Beschränkung der Kontrollrechte, kann den Verwaltungsakten nicht entnommen werden.
3. Vor diesem Hintergrund zeigt die Beschwerde nicht auf, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt worden sei.
Hinsichtlich des Benützungs- und Betretungsrechts an Ufergrundstücken wird in § 28 FG zwar grundsätzlich danach differenziert, ob diese eingefriedet sind oder nicht.
Ein Betreten auch von (als Zugehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen) eingefriedeten Grundstücken durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes ist gemäß § 28 Abs 3 letzter Satz FG seitens der Berechtigten dann zu dulden, wenn dies angezeigt wurde und in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann.
Die belangte Behörde konnte sich bei ihrer Beurteilung, dass die vom Beschwerdeführer beantragte zeitliche Einschränkung des Betretungsrechts durch Fischereischutzorgane (je einmal im Frühjahr und im Herbst) den Fischereischutzorganen die Ausübung ihres Dienstes unmöglich machen würde, auf die nicht unschlüssige fischereifachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen stützen. Darin wird insbesondere festgehalten, dass Erfordernisse einer effizienten Kontrolle durch Fischereischutzorgane der beantragten zeitlichen Begrenzung entgegen stehen.
Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren seinen Antrag hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung des Betretungsrechts nicht abänderte, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde den Antrag abgewiesen hat.
Daran vermögen die spekulativen Ausführungen des Beschwerdeführers über ein allfälliges Unterlassen der gesetzlich geforderten vorherigen Anzeige nichts zu ändern.
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 27. Mai 2010
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