VwGH 95/03/0138

VwGH95/03/013818.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der SBL-Stadtbetriebe Linz Gesellschaft m.b.H., in Linz, vertreten durch Zamponi, Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Kaisergasse 17, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. März 1995, Zl. Agrar-441726-1995-I/Bü, betreffend Feststellung der Duldungspflicht gemäß § 28 Abs. 4 des Oberösterreichischen Fischereigesetzes (mitbeteiligte Parteien: 1. Manfred Weitgasser in Linz, 2. Johann Altendorfer in Linz, 3. Maria Himmelbauer in Linz,

4. Katharina Landl in Linz, 5. Franz Leonfellner in St. Martin/Mühlkreis, 6. Franz Reisenberger-Hagmayr in Linz und

7. Karl Sonnberger in Linz, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Heymo Modelhart, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Klosterstraße 1), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
FischereiG OÖ 1983 §28 Abs4;
FischereiG OÖ 1983 §28 idF 1990/016;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
FischereiG OÖ 1983 §28 Abs4;
FischereiG OÖ 1983 §28 idF 1990/016;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom 18. November 1993 hat die Erstbehörde, der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, in dessen Spruchabschnitt I dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. März 1993 Folge gegeben und die Art und den Umfang der Duldungspflicht gemäß § 24 Abs. 4 iVm Abs. 1 und Abs. 2 des Oberösterreichischen Fischereigesetzes 1983, LGBl. Nr. 60, idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/1990, (im folgenden: "FG"), wie folgt festgestellt:

"Die Antragstellerin und die Fa. Friesacher GmbH als Bestandnehmerin haben im Bereich der derzeit bestehenden Schiffsentladungsanlage am nördlichen Ufer des Ufergrundstückes 1428/14, KG. Lustenau, auf einer Strecke von 140 m die vorübergehende Benützung durch die Bewirtschafter des sogenannten Pleschinger-Rechtes und deren Gehilfen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers (Hafenbecken I) jährlich 2 mal im Frühjahr und im Herbst zu dulden, wobei die beabsichtigte Benützung zeitlich mit der Antragstellerin und der Bestandnehmerin abzusprechen sein wird. Der oben angeführte Bereich von 140 m beginnt auf der Höhe der in Richtung Süden verlängert gedachten westlichen Grenze des Grundstückes 1428/30 und endet 10 m vor der in südlicher Richtung gedachten Verlängerungslinie der östlichen Grundstücksgrenze 1428/30, beide KG. Lustenau. Eine Benützung des Ufergrundstückes 1428/14, KG. Lustenau, in diesem Bereich und das Anbringen von Fanggeräten durch Personen, die den Fischfang rechtmäßig ausüben, sowie das Betreten des Ufergrundstückes durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes ist nicht zu dulden."

Mit Spruchabschnitt II des Erstbescheides ist dem Antrag der mitbeteiligten Parteien, die Koppelfischereiberechtigten des sogenannten Pleschinger Rechtes sind, teilweise Folge gegeben und die Duldungspflicht bezüglich der Ufergrundstücke 1428/14, KG. Lustenau, mit Ausnahme des unter I angeführten "140 m-Bereiches" der bestehenden Schiffentladungsanlage und 1449/3, KG. Lustenau wie folgt festgestellt worden:

"Gemäß § 28 Abs. 4 iVm Abs. 1 und 2 O.ö. Fischereigesetz LGBl. Nr. 60/1983 idgF. haben die SBL-Stadtbetriebe Linz Gesellschaft mbH. und die Fa. Friesacher Gesellschaft mbH die vorübergehende Benutzung der Ufergrundstücke 1428/14, mit Ausnahme des 140 m-Bereiches der bestehenden Schiffsentladeanlage und 1449/3 durch die Bewirtschafter des sogenannten Pleschinger-Rechtes im Hafenbecken I und deren Gehilfen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung in der Form von Besatzmaßnahmen jährlich 2 mal im Frühjahr und im Herbst zu dulden, wobei die beabsichtigte Benützung der Ufergrundstücke zeitlich mit der Grundeigentümerin und deren Bestandsnehmer abzusprechen ist. Die SBL-Stadtbetriebe Gesellschaft mbH. und die Fa. Friesacher Gesellschaft mbH. als Bestandnehmerin haben ferner das Betreten der Ufergrundstücke 1428/14, KG. Lustenau, mit Ausnahme des 140 m-Bereiches der bestehenden Schiffsentladeanlage und 1449/3, KG. Lustenau, und das Anbringen von Fanggeräten auf diesen durch Personen, die den Fischfang rechtmäßig ausüben sowie das Betreten dieser Ufergrundstücke durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes zu dulden."

Mit Spruchabschnitt III des Erstbescheides wurde dem Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Feststellung der Duldungspflicht hinsichtlich der Grundstücke 1428/34, 1428/35 und 1428/31, KG. Lustenau, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 FG keine Folge gegeben.

2. Der Spruch des nach § 66 Abs. 4 AVG iVm § 28 Abs. 1, 2, 3 und 7 FG (im Instanzenzug aufgrund der Berufungen der Beschwerdeführerin sowie der mitbeteiligten Parteien) ergangenen Bescheides vom 14. März 1995 lautet wie folgt:

"I. Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben und die Duldungspflicht der Grundeigentümerin im gesamten nördlichen und östlichen Bereich des Hafenbeckens I wie folgt festgestellt:

Die SBL-Stadtbetriebe Linz Gesellschaft mbH. und die Fa. Friesacher GmbH. als Bestandnehmerin haben im Bereich der derzeit bestehenden Schiffsentladungsanlage am nördlichen Ufer der Grundstücke 1428/14 und 1449/3, je KG. Lustenau, sowie den Straßengrundstücken 1428/34, 1428/35 und 1428/31, je KG. Lustenau, die vorübergehende Benutzung durch die Bewirtschafter des sogenannten Pleschinger-Rechtes und deren Gehilfen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers (Hafenbecken I) zu dulden, wobei die beabsichtigte Benützung, wenn eine Beeinträchtigung der Betriebsführung der Eigentümerin oder Bestandnehmerin möglich ist, zeitlich mit der Antragstellerin und der Bestandnehmerin abzusprechen ist. Weiters haben die SBL-Stadtbetriebe Linz GesmbH. und die Fa. Friesacher GesmbH. als Bestandnehmerin das Betreten der Grundstücke 1428/14, 1449/3, 1428/34, 1428/35 und 1428/31, je KG. Lustenau, sowie das Anbringen von Fanggeräten auf diesen durch Fischereiberechtigte, Lizenznehmer oder Fischereiaufsichtsorgane in Ausübung ihres Dienstes soweit zu dulden, als damit keine Beeinträchtigung des Schiffsverkehres sowie des Be- und Entladebetriebes der Fa. Friesacher verbunden ist.

II. Die über die in Spruchabschnitt I festgestellte Duldungspflicht hinausgehenden Anträge der Stadtbetriebe Linz GesmbH. werden, insbesondere soweit sie sich auf die 2 geplanten Schiffsentladeanlagen beziehen, abgewiesen.

III. Die Berufungsanträge der Koppelfischereiberechtigten des sogenannten Pleschinger Rechtes Manfred Weitgasser, Johann Altendorfer, Maria Himmelbauer, Katharina Landl, Franz Leonfellner, Franz Reisenberger-Hagmayr und Karl Sonnberger werden, soweit sie über die in Spruchpunkt I festgestellte Duldungspflicht hinausgehen, insbesondere hinsichtlich des Grundstückes 1428/30, KG. Lustenau, abgewiesen."

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, mit der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

5. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des FG lauten wie folgt:

"§ 28

Benützung fremder Grundstücke

(1) Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken, die nicht unter Abs. 3 fallen, durch die Bewirtschafter und deren Gehilfen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Fischwässer im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.

(2) Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben das Betreten von Ufergrundstücken, soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen, und das Anbringen von Fanggeräten auf diesen durch Personen, die den Fischfang rechtmäßig ausüben, sowie das Betreten von solchen Ufergrundstücken durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.

(3) Die Eigentümer und sonst Berechtigten an eingefriedeten Ufergrundstücken haben deren Benützung für die in den Abs. 1 und 2 genannten Zwecke, bei Grundstücken, welche als Zugehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind, lediglich für die im Abs. 1 genannten Zwecke und unter den dort genannten Einschränkungen zu dulden, sofern ihnen die Absicht der Benützung angezeigt wurde und diese in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann.

(4) Auf Antrag der Beteiligten hat die Behörde Art und Umfang der Duldungspflicht festzustellen.

(5) Die Benützung der Grundstücke (Abs. 1 bis 3) hat möglichst schonend zu erfolgen, wobei insbesondere jede Störung des Weidebetriebes zu vermeiden ist. Nach Beendigung der Benützung ist der frühere Zustand soweit wie möglich wieder herzustellen. Für verbleibende Vermögensschäden gebührt eine angemessene Entschädigung

...

(6) Für diese Entschädigung haften der Verursacher und der Bewirtschafter solidarisch. Der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis des Schadens und des Schädigers einzubringen.

(7) Durch Abs. 1 bis 3 werden Betretungsverbote nicht berührt, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt wurden."

2. Unbestritten ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, daß die in Frage kommenden Ufergrundstücke zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht eingefriedet waren. Die belangte Behörde ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß für die Feststellung nach § 28 Abs. 4 FG die Abs. 1 und 2 dieses Paragraphen maßgeblich sind.

Unbekämpft ist weiters, daß als Ufergrundstücke im Sinne des § 28 FG nicht nur direkt an das Wasser angrenzende Grundstücke zu verstehen sind, sondern auch solche Grundstücke, "deren Benützung bzw. Betretung vom nächstgelegenen öffentlichen Gut bis zum Fischwasser unumgänglich notwendig ist" (vgl. S. 8 des angefochtenen Bescheides, letzter Absatz). Daß diese Auffassung rechtsirrig wäre, ist nicht erkennbar.

3. Mit ihrem Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren eine Baubewilligung samt Beilagen vorgelegt, aus denen sich ergebe, daß im maßgeblichen Bereich in Aussicht genommen sei, einen "Zementterminal samt Schiffsentladungsanlage" zu errichten, und daß sich daraus Ausmaß und Lage dieser in "konkreter Planung" stehenden Anlage klar sehen ließe und die belangte Behörde diese Anlage daher bei ihrer Beurteilung nach § 28 Abs. 4 FG hätte berücksichtigen müssen, verkennt die Beschwerde, daß die belangte Behörde ihrem Bescheid die zum Zeitpunkt seiner Erlassung tatsächlich gegebenen Verhältnisse zugrundezulegen hatte. Da die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Anlage - unbestritten - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht einmal in Bau stand - nach der Beschwerde sollte mit den Bauarbeiten erst im Sommer 1995 begonnen werden -, durfte die belangte Behörde diese Anlage im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigen.

4. Die Beschwerde hat indes Erfolg, wenn sie rügt, daß der angefochtene Bescheid "in Wirklichkeit keine Regelung von Art und Umfang der Duldungspflicht" vornehme, sondern im wesentlichen den Gesetzeswortlaut wiedergebe.

Nach § 28 Abs. 4 FG hat die Behörde Art und Umfang der Duldungspflicht im Sinne des § 28 FG festzustellen.

Eine Feststellung im Grunde des § 28 Abs. 4 FG verlangt, daß die belangte Behörde im Spruch des nach dieser Bestimmung zu erlassenden Feststellungsbescheides Klarheit über Art und Umfang der Duldungspflicht schafft. Läßt ein Antrag unklar, was eigentlich strittig ist, besteht die Pflicht der Behörde, auf eine Klarstellung oder Präzisierung zu dringen. Der Zweck eines solchen Feststellungsbescheides liegt nämlich insbesondere darin, für den Fall unterschiedlicher Auffassungen über Art und Umfang der Duldungspflicht die Benutzung im Sinne der §§ 28 Abs. 1 bis 3 FG exakt festzustellen. Von daher ist der Spruch eines solchen Feststellungsbescheides so bestimmt zu fassen, daß über die im konkreten Fall gegebenen strittigen Fragen im einzelnen abgesprochen wird; dabei ist die strittige Benutzung auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht klar abzugrenzen.

Diesen Anforderungen genügt der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht. Wenn die Duldung einer vorübergehenden Benutzung für Zwecke einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers davon abhängig gemacht wird, daß die beabsichtigte Benutzung, wenn eine Beeinträchtigung der Betriebsführung der Eigentümer oder der Bestandsnehmerin der betroffenen Liegenschaften möglich ist, zeitlich mit den zuletzt genannten abgestimmt wird, läßt der angefochtene Bescheid nämlich sowohl offen, wer die Frage, ob tatsächlich eine mögliche Beeinträchtigung besteht, beurteilen soll, als auch, was geschehen soll, wenn eine solche zeitliche Absprache - etwa weil sich eine Seite einer solchen überhaupt verschließt - nicht zustande kommt; gerade das erfüllt das gesetzliche Erfordernis einer von der Behörde zu treffenden Feststellung nach § 28 Abs. 4 FG nicht. Weiters wird die spruchmäßige Feststellung betreffend die Duldung des Betretens und des Anbringens von Fanggeräten dem besagten Erfordernis einer Klärung strittiger Fragen auch insofern nicht gerecht, als diese auf die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Lage der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung schon bestehenden Schiffahrtsanlage (die nach ihrem Vorbringen eine Uferstrecke von rund 140 m betreffe) nicht ausdrücklich Bedacht nimmt; dies wäre aber im Interesse einer örtlich exakten Feststellung der Duldungspflicht erforderlich gewesen.

Anzumerken ist noch, daß die (auch von der Beschwerdeführerin teilweise angesprochenen) Begründungselemente des angefochtenen Bescheides, denen sich allenfalls Aussagen über die Art und den Umfang der in Rede stehenden Duldungspflicht entnehmen lassen könnten, die normativ verbindliche Feststellung, wie sie im Spruch eines Bescheides nach § 28 Abs. 4 FG zu treffen ist, nicht zu ersetzen vermögen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 17. September 1982, Zl. 81/04/0108, Slg. Nr. 10.818 /A).

5. Die belangte Behörde hat somit die Rechtslage verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. November 1998

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