Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid vom 10. Mai 2011 (in seiner durch den Bescheid vom 24. August 2011 berichtigten Fassung) wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die zur hg. Zl. 2011/10/0135 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Mai 2011 hat die Vorarlberger Landesregierung ausgesprochen, dass die Unterkunfts- und Verpflegskosten der Beschwerdeführerin in einem bestimmt genannten Altenwohnheim ab dem 1. Februar 2011 gemäß dem Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 64/2010 (Vbg MSG), aus Mitteln der Mindestsicherung übernommen würden. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, für die Kosten der Unterbringung folgende eigene Einkünfte "einzusetzen":
- a) 80% der monatlichen Pension/Rente,
- b) das Pflegegeld, soweit es 10% der Stufe 3 übersteigt, sowie
- c) 100% des Handgeldes auf Grund des Übergabevertrages vom "11.1.2010" (grundbücherlich sichergestellt in GST-Nr. 2494/2 EZ. 110, GB 91122 S. und wertgesichert) in der Höhe von monatlich EUR 262,63.
Bis zur Teilung der Pension/Rente und des Pflegegeldes müsse die Beschwerdeführerin an das genannte Altenwohnheim ab dem 1. Februar 2011 monatlich EUR 1.600,07 bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe mit Übergabevertrag vom 11. Jänner 2001 ihren Bauernhof an ihren Adoptivsohn H.B. übergeben. Im Übergabevertrag sei unter Pkt. III.7. ein monatliches Handgeld von EUR 218,02 wertgesichert mit dem Lebenserhaltungskosten-Index 1996 ausgehend vom Wert Jänner 2001 vereinbart worden. Diese Verpflichtung sei als Reallast grundbücherlich sichergestellt worden. Dem Handgeld entspreche auf Grund der Wertsicherung ein Betrag in der Höhe von EUR 262,63.
Gemäß § 8 Abs. 1 Vbg MSG sei das Ausmaß der Mindestsicherung für in stationären Einrichtungen Untergebrachte im Einzelfall unter Berücksichtigung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung gehöre das gesamte verwertbare Vermögen und Einkommen zu den eigenen Mitteln, wobei unter dem Einkommen alle Einkünfte der Beschwerdeführerin zu verstehen seien, gleichgültig aus welchem Titel sie ihr zufließen.
Das Handgeld sei kein gemäß § 9 Abs. 2 Vorarlberger Mindestsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 71/2010 (Vbg MSV), außer Ansatz zu lassendes Einkommen und sei daher jedenfalls zu 100% einzusetzen.
Dem Berufungsvorbringen, wonach der Adoptivsohn - wie im Übergabevertrag vereinbart - bis Dezember 2006 jeden Monat EUR 225,-- an die Beschwerdeführerin bezahlt habe, die Beschwerdeführerin in der Folge aber auf diesen "Zuschuss" verzichtet habe, weil der Adoptivsohn das Geld für den Neubau seines Hauses dringend benötigt habe, hielt die belangte Behörde entgegen, dass die Beschwerdeführerin nicht zu Lasten des Trägers der Mindestsicherung auf dieses Handgeld, auf welches ein Anspruch bestehe, verzichten könne. Vielmehr sei sie verpflichtet, bestehende Ansprüche gegenüber Dritten notfalls zwangsweise zu verfolgen, sofern die Rechtsdurchsetzung möglich und zumutbar sei. Die Voraussetzung der finanziellen Hilfsbedürftigkeit für die Gewährung der Mindestsicherung sei nur dann erfüllt, wenn trotz Ausschöpfung und Durchsetzung sämtlicher vorrangiger gesetzlicher und vertraglicher Ansprüche ein noch nicht gedeckter Lebensbedarf vorliege.
Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin insgesamt monatlich EUR 1.600,07 (davon EUR 262,63 wertgesichertes Handgeld) einzusetzen.
Der Sache nach gegen die mit Punkt c) des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Verpflichtung zum Einsatz des Handgeldes richtet sich die zur hg. Zahl 2011/10/0093 protokollierte Beschwerde vom 28. Juni 2011.
Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 24. August 2011 wurde der Bescheid vom 10. Mai 2011 gemäß § 62 Abs. 4 AVG hinsichtlich des Datums des Übergabevertrages ("11.1.2001" statt "11.1.2010") sowie hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2011 an das Altenwohnheim S. zu bezahlenden Gesamtbetrages (EUR "1.240,48" statt "1.600,07") korrigiert. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Einsetzung des Handgeldes in Höhe von EUR 262,63 blieb unberührt.
Gegen diesen Berichtigungsbescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2011/10/0135 protokollierte Beschwerde vom 15. September 2011.
Die belangte Behörde legte im Verfahren zur hg. Zl. 2011/10/0093 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
Zu I. (hg. Zahl 2011/10/0093):
1. Das Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 64/2010 (Vbg MSG), lautet auszugsweise:
"§ 1
Allgemeines
...
(3) Hilfsbedürftig ist,
a) wer den Bedarf für Lebensunterhalt, … nicht oder nicht ausreichend selbst decken kann und dieser auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wird;
...
§ 4
Arten der Mindestsicherung
(1) Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
a) Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes,
...
§ 5
Kernleistungen
(Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten)
...
(3) Bei Hilfsbedürftigen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, weil sie nur dort ihre Bedürfnisse nach Abs. 1 und 2 stillen können, umfassen der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf jedenfalls auch den Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.
...
§ 8
Form und Ausmaß der Mindestsicherung
(1) ... Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im
Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
...
(3) Die eigenen Mittel, wozu das gesamte verwertbare Vermögen und Einkommen gehört, dürfen bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Mindestsicherung unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde. ...
..."
§ 9 der Vbg. Mindestsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 71/2010 (MSV), lautet:
"§ 9
Berücksichtigung von eigenen Mitteln sowie Leistungen
Dritter
(1) Nach Maßgabe der Abs. 2 - 6 sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung
- a) ...
- b) in einer stationären Einrichtung die Einkünfte und das verwertbare Vermögen der hilfsbedürftigen Person sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter
zu berücksichtigen.
(2) Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs. 1 dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:
..."
2. Vorauszuschicken ist, dass der Berichtigungsbescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, wobei die Berichtigung eines Bescheides auch nach der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. März 2008, Zl. 2005/04/0003, sowie vom 21. Oktober 2010, Zl. 2007/07/0006, jeweils mwN). Erfolgt die Berichtigung während des hinsichtlich des berichtigten Bescheides laufenden Beschwerdeverfahrens, so hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid in der berichtigten Form dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1990, Zl. 90/08/0169, mwN). Gegenstand des zur hg. Zahl 2011/10/0093 protokollierten Beschwerdeverfahrens ist daher der angefochtene Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10. Mai 2011 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 24. August 2011.
3. Die Beschwerde bringt unter anderem vor, dass nach dem Übergabevertrag vom 11. Jänner 2001 die Verpflichtung von H.B. bzw. dessen Rechtsnachfolger zur Bezahlung des Handgeldes lediglich für die Dauer der Ausübung des Wohngebrauchsrechts durch die Beschwerdeführerin bestehe. Die Beschwerdeführerin wohne jedoch seit Mitte Juni 2010 im genannten Altenwohnheim S. und übe das vorgenannte Wohnungsgebrauchsrecht daher nicht mehr aus. Demzufolge sei der Anspruch auf das daran knüpfende Handgeld seit Mitte Juni 2010 erloschen und sohin nicht mehr Teil der relevanten Einkünfte der Beschwerdeführerin.
4. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:
4.1. Pkt. III. des aktenkundigen, zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Adoptivsohn, H.B., am 11. Jänner 2001 in Form eines Notariatsakts abgeschlossenen, Übergabevertrages lautet auszugsweise:
"1. Der Übernehmer H(...) B(...) räumt mit Rechtswirksamkeit für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes Nr. ... in EZ … der Übergeberin M.B. das lebenslängliche, unentgeltliche und grundbücherlich sicherzustellende
Wohnungsgebrauchsrecht am Wohnhaus S. ... in jenem Umfang ein, wie
sie dieses Haus bisher bewohnt hat. ...
...
7. Weiters verpflichtet sich der Übernehmer H(...) B(...) mit Rechtswirksamkeit für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der Übergabsliegenschaften an die (Beschwerdeführerin) für die Dauer der Ausübung des in Pkt. III.1. vereinbarten Wohnungsgebrauchsrechtes ein monatliches Handgeld in Höhe von
S 3.000,-- (Schilling dreitausend) entsprechend EUR 218.02 (Euro zweihundertachtzehn Komma null zwei), zahlbar zwölf mal jährlich, beginnend mit dem auf den Tag der Unterfertigung nächstfolgenden Monatsersten, fällig jeweils bis zum 5. (fünften) eines jeden Monats im vorhinein zu bezahlen. ..."
Gemäß Pkt. III. Z. 7 des Vertrages kommt ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf das Handgeld demnach nur für die Dauer der "Ausübung" des gegenständlichen Wohngebrauchsrechts (am Wohnhaus S.) in Betracht.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2010 stationär in das Altenwohnheim S. aufgenommen; die mit dem angefochtenen Bescheid auferlegte Verpflichtung zur Einsetzung des Handgeldes von EUR 262,63 bezieht sich auf den Zeitraum ab dem 1. Februar 2011.
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit der Frage, inwiefern eine - den Anspruch auf Leistung des Handgelds begründende - "Ausübung" des Wohngebrauchsrechts durch die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt ihrer stationären Unterbringung im Altenwohnheim S. bzw. ab dem 1. Februar 2011 noch erfolgte, nicht auseinandergesetzt.
Sie hat vielmehr Pkt. III.7. des Übergabevertrages - dessen Wortlaut verkürzend - dahin ausgelegt, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls ein monatliches Handgeld durch H.B. zustehe. In Verkennung des Umstandes, dass das Handgeld nur für die Dauer der Ausübung des in Pkt. III.1. vereinbarten Wohnungsgebrauchsrechts zu bezahlen ist, hat die belangte Behörde Feststellungen über die Erfüllung dieser Voraussetzung unterlassen.
Die hiezu in der Gegenschrift enthaltenen Ausführungen können die fehlenden Erörterungen und die unterlassene Begründung im angefochtenen Bescheid nicht ersetzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2011/09/0113, mwN).
Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einem sekundären Verfahrensmangel und sohin mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
4.2. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Frage des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf das gegenständliche Handgeld lediglich unter dem Aspekt der ihren Adoptivsohn, H.B., treffenden Leistungsverpflichtung erörtert hat.
Nach Ausweis des in den Verwaltungsakten erliegenden Grundbuchsauszug vom 11. August 2010 sind das zugunsten der Beschwerdeführerin eingeräumte Wohngebrauchsrecht (gemäß Pkt. III.1. des Übergabevertrages) sowie die Reallast des Handgeldes (gemäß Pkt. III. 7. des Übergabevertrages) jedoch zu Lasten der Eigentumsanteile der C.B. (die die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Jahr 2007 von H.B. käuflich erworben hat) eingetragen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher gegebenenfalls - dh. soweit ein Weiterbestehen des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf das Handgeld im Grunde des Pkt. III.7. des Übergabevertrages ab dem 15. Juni 2010 überhaupt in Frage kommt - auch diesen Umstand zu berücksichtigen haben.
5. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Zu II. (hg. Zahl 2011/10/0135):
In ihrer gegen den Berichtigungsbescheid vom 24. August 2011 gerichteten Beschwerde vom 15. September 2011 macht die Beschwerdeführerin (neuerlich) den bereits in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 10. Mai 2011 vorgebrachten Beschwerdepunkt (Verletzung im "Recht auf Nichtansatz von 100% des Handgeldes") sowie im Wesentlichen dieselben Beschwerdegründe geltend. Sie behauptet nicht, durch den Berichtigungsbescheid gesondert in Rechten verletzt zu sein.
Durch die gemäß Spruchpunkt I. erfolgte Aufhebung des mit dem angefochtenen Bescheid berichtigten Bescheides vom 10. Mai 2011 tritt die Angelegenheit gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Die in der Bestimmung des § 42 Abs. 3 VwGG normierte "ex-tunc"-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)akten, die während der Geltung des dann vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Juni 1996, Zl. 96/04/0108, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof voraus, dass zumindest die Möglichkeit bestehen muss, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0303, mwN).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass ein derartige Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid schon im Hinblick auf die Aufhebung des zugrunde liegenden (berichtigten) Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht mehr gegeben war, weil durch die Berichtigung eines nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheides Rechte der Beschwerdeführerin nicht betroffen sein können (vgl. abermals den erwähnten hg. Beschluss vom 18. Juni 1996).
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung; vgl. § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013) ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. Februar 2014
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