Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BVwAbgV 1983 TP243;
EisenbahnG 1957 §29 Abs3;
VwRallg;
AVG §10 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BVwAbgV 1983 TP243;
EisenbahnG 1957 §29 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. Jänner 1998 wurde gemäß § 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 die gänzliche dauernde Einstellung des öffentlichen Verkehrs auf dem Einsessellift B in M bewilligt. Gleichzeitig wurde gemäß § 29 Abs. 2 leg. cit. die eisenbahnrechtliche Konzession zum Bau und Betrieb des Einsesselliftes für erloschen erklärt (Spruchteil 1). Gemäß § 29 Abs. 3 leg. cit wurde entschieden, dass alle nicht mehr benötigten Anlagenteile des Einsesselliftes B - ausgenommen das Berg- und Talstationsobjekt - nach Maßgabe von (im Einzelnen genannten) Auflagen zu beseitigen bzw. bauliche Maßnahmen zur Herstellung des Zustandes zu treffen sind, der im Wesentlichen dem vor dem Bau der Seilbahn bestandenen entspricht (Spruchteil 2).
Gemäß TP 243 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 24/1983, wurde weiters für die Bewilligung der Einstellung des öffentlichen Verkehrs die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von S 1.500,-- innerhalb von zwei Wochen ab Bescheidzustellung vorgeschrieben (Spruchteil 3).
Dieser Bescheid erging nach seiner Zustellverfügung - neben anderen Adressaten - auch an "Frau G H als Liquidatorin der M Sessellift GmbH".
G H (die Beschwerdeführerin) erhob gegen diesen Bescheid am 16. Februar 1998 Berufung. Der Bescheid werde - so heißt es in der Berufung der Beschwerdeführerin - "insoweit angefochten, als mir darin, insbesondere durch die Spruchpunkte 2 und 3 Leistungsverpflichtungen auferlegt werden". Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass Konzessionsträgerin und Betreiberin des Einsesselliftes B zuletzt die M Sessellift Gesellschaft m.b.H. gewesen sei. Diese sei amtswegig gelöscht worden, habe daher zu existieren aufgehört und könne nicht mehr Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Mit der Eintragung der Löschung am 27. September 1997 sei auch die passive Vertretungsmacht der Beschwerdeführerin als Liquidatorin der genannten Gesellschaft beendet worden. Diese Gesellschaft verfüge über kein Aktivvermögen mehr. Sollte die Beschwerdeführerin persönlich als Bescheidadressatin gemeint sein, seien die in den Spruchteilen 2 und 3 aufgetragenen Leistungsverpflichtungen begründungslos geblieben.
Mit Bescheid vom 29. Juni 1998 entschied die belangte Behörde (erstmalig) über diese Berufung und sprach aus, dass der Berufung teilweise Berechtigung zukomme. Die Spruchteile 2 und 3 des erstinstanzlichen Bescheides würden gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Ermittlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Salzburg verwiesen. Der Spruchteil 1 werde bestätigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hob über Beschwerde der Beschwerdeführerin den Bescheid vom 29. Juni 1998 in Ansehung des Abspruches über deren Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich dessen Spruchteil 1 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und hinsichtlich dessen Spruchteile 2 und 3 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf (Erkenntnis vom 14. November 2001, Zl. 99/03/0003), weil die belangte Behörde einerseits verkannt hatte, dass die Berufung der Beschwerdeführerin auf die Spruchpunkte 2 und 3 des erstinstanzlichen Bescheides eingeschränkt gewesen war - sodass die Berufungsbehörde hinsichtlich des Abspruches über Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides unzuständig war -, und andererseits von der belangten Behörde nicht dargetan worden war, inwiefern die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 2 AVG für die Verweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung vorgelegen waren.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde neuerlich über die Berufung der Beschwerdeführerin und sprach aus, der Berufung komme keine Berechtigung zu; "die Spruchteile 2 und 3 des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27.1.1998, Zl. ..., werden bestätigt". Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 3. Juni 2002 "erklärt, dass der Eigentümer des Einsesselliftes B nach wie vor die M Sesselliftgesellschaft m.b.H. wäre und zwar unabhängig von der deklarativen Löschung im Firmenbuch". Die belangte Behörde habe daher bei ihrer nunmehrigen Entscheidung davon ausgehen können, dass "die Rechtspersönlichkeit der seinerzeitigen Konzessionärin des Einsesselliftes nach wie vor gegeben ist". Adressat eines Bescheides, mit dem Abtragungsmaßnahmen gemäß § 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz angeordnet werden, könne "nur der frühere Konzessionär der still gelegten Anlage sein". Als Rechtspersönlichkeit, die zu den Abtragungsmaßnahmen verpflichtet werden müsse, komme daher "ausschließlich die M Sesselliftgesellschaft m.b.H., auch wenn sie sich in Liquidation befindet, in Betracht".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf "Nichterlassung eines Bescheides nach § 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz iVm TP 243 BundesverwaltungsabgabenVO" verletzt und von der belangten Behörde rechtswidrig als Partei behandelt worden.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Der nunmehr angefochtene Berufungsbescheid, mit dem die belangte Behörde ausgesprochen hat, dass der Berufung der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zukomme und die Spruchteile 2 und 3 des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. Jänner 1998 bestätigt werden, wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass Adressat eines Bescheides, mit dem Abtragungsmaßnahmen gemäß § 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz angeordnet werden, nur der frühere Konzessionär der still gelegten Anlage sein könne. Die Rechtspersönlichkeit des früheren Konzessionärs sei noch nicht erloschen, sodass "als Rechtspersönlichkeit, die zu den Abtragungsmaßnahmen verpflichtet werden muss, ausschließlich die M Sesselliftgesellschaft m.b.H., auch wenn sie sich in Liquidation befindet, in Betracht" komme.
Die belangte Behörde hat damit - ungeachtet des auf Abweisung anstelle von Zurückweisung lautenden Spruches des angefochtenen Bescheides - deutlich ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht Adressat des erstinstanzlichen Bescheides ist. Diese Auffassung trifft zu. Der Spruch des von der Beschwerdeführerin mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. Jänner 1998 enthält zwar keinen Adressaten der in den Spruchpunkten 2 und 3 aufgetragenen Leistungspflichten, aus der Zustellverfügung dieses Bescheides geht jedoch deutlich hervor, dass der Bescheid nicht an G H persönlich, sondern an "G H als Liquidatorin der M Sessellift GmbH" gerichtet war. Da die Beschwerdeführerin in der Zustellverfügung ausdrücklich als Liquidatorin - somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft angesprochen wurde - ergibt sich klar, dass der erstinstanzliche Bescheid jedenfalls nicht die Beschwerdeführerin selbst, sondern nur die von der Beschwerdeführerin vertretene Gesellschaft betreffen sollte. Der Beschwerdeführerin wurden durch diesen Bescheid daher weder nach § 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz noch nach der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung Verpflichtungen auferlegt (vgl. zum vergleichbaren Fall der Zustellung eines Bescheides an eine Person "als Vorstand" einer Gesellschaft das Erkenntnis vom 22. Juni 1995, Zl. 92/06/0129). Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid war daher nicht zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof voraus, dass zumindest die Möglichkeit bestehen muss, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0109, und vom 24. Jänner 1995, Zl. 93/04/0161, und die dort zitierte Vorjudikatur). Indem die belangte Behörde ausgesprochen hat, dass der Berufung der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zukomme und die Spruchteile 2 und 3 des Bescheides vom 27. Jänner 1998 bestätigt hat, gleichzeitig aber in der - zur Deutung eines Bescheides heranzuziehenden - Begründung deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass Leistungspflichten durch den erstinstanzlichen Bescheid ausschließlich der M Sesselliftgesellschaft m.b.H. - nicht jedoch der Beschwerdeführerin - auferlegt wurden, hat sie in Rechte der Beschwerdeführerin nicht eingegriffen. Auch der Umstand, dass die Berufung abgewiesen statt als unzulässig zurückgewiesen wurde, hat die Beschwerdeführerin nicht schlechter gestellt als durch deren Zurückweisung, sodass sie durch die Abweisung in ihren Rechten tatsächlich nicht verletzt werden konnte (vgl. den hg. Beschluss vom 19. September 1994, Zl. 94/07/0126).
Im vorliegenden Fall kam somit die von der Beschwerdeführerin geltend Rechtsverletzung von vornherein nicht in Betracht, sodass die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz an die belangte Behörde, die die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 18. März 2004
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