VwGH 2013/17/0541

VwGH2013/17/05417.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des FP in M, vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conradvon-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. Juni 2013, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0624-I/7/2013, betreffend Einheitliche Betriebsprämie, zu Recht erkannt:

Normen

32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art51;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
AVG §52;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art51;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
AVG §52;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen erstinstanzliche Bescheide des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA), mit denen die Bescheide über die Zuerkennung der Einheitlichen Betriebsprämie für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert und der sich aus der Abänderung ergebende Differenzbetrag zur Rückzahlung vorgeschrieben worden waren, hinsichtlich der Jahre 2007 bis 2009 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Jahres 2005 wurde der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Hinsichtlich des Jahres 2006 wurde der Berufung insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, dass keine "Flächensanktion" zu verhängen sei und die genaue Berechnung des Prämienbetrages gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 durch die AMA vorzunehmen sei.

Mit der Bestätigung der für die Jahre 2007 bis 2009 ergangenen Bescheide wurde auch die darin jeweils enthaltene Verhängung einer Sanktion gemäß Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (in der Folge:

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ) bestätigt.

1.2. Die Aufhebung des Änderungs- und Rückzahlungsbescheides für das Jahr 2005 wurde mit dem Ablauf der in den Art. 73 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen vierjährigen Verjährungsfrist begründet. Der Ablauf dieser Frist wurde weiters für die Rückzahlung auf Grund von Kürzungen und Ausschlüssen für das Jahr 2006 angenommen. Im Hinblick auf die im Jahre 2010 stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle, anlässlich derer die festgestellten Flächenabweichungen dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden seien, wurde jedoch hinsichtlich der Rückzahlung des sich aus der Neuberechnung für das Jahr 2006 ergebenden Betrages keine Verjährung angenommen und die Vorschreibung der Rückzahlung insoweit aufrecht erhalten.

1.3. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der ihrer Ansicht nach maßgeblichen Vorschriften des Unionsrechts insbesondere aus, weshalb sie den Einwänden des Beschwerdeführers in seiner Berufung zur Berücksichtigung von (Teilen von) Grundstücken bei der Berechnung der Futterfläche der W-Alm nicht habe folgen können ("Almfutterfläche Nr. 2, 8 und 14"). Die belangte Behörde folgte hinsichtlich der Qualifizierung der fraglichen Flächen einerseits den Feststellungen des Prüforgans anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 22. Juni und 13. Juli 2010 bzw. wies darauf hin, dass eine vom Beschwerdeführer reklamierte Fläche nicht hätte berücksichtigt werden können, weil sie im Antrag nicht angegeben gewesen sei. Da die fragliche Fläche auch tatsächlich von einem anderen Betrieb genutzt werde, liege auch kein offensichtlicher Fehler vor.

Zur Anwendung der Sanktionen gemäß Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 führte die belangte Behörde aus, dass Art. 68 der Verordnung als Umkehr der Beweislast zu verstehen sei. Der Betriebsinhaber habe im Falle von Übererklärungen die Möglichkeit, den Mangel seines Verschuldens zu beweisen. Bei der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Ermittlung der Almfutterfläche im Jahre 2002 unter Mitwirkung der Agrarbezirksbehörde L habe es sich nicht um eine amtliche Ermittlung im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gehandelt. Ein mangelndes Verschulden habe somit nicht nachgewiesen werden können.

Nach eingehender Auseinandersetzung mit der Berechnungsmethode nach dem sogenannten "Almleitfaden" und der nunmehr von der Behörde vorgenommenen Anwendung eines "Ödland-Faktors" begründete die belangte Behörde, inwiefern auch das Fehlen einer Hofkarte bis zum Jahr 2009 den Beschwerdeführer nicht der Verpflichtung enthoben habe, den Überschirmungsgrad selbst zu ermitteln und die Futterfläche nach den tatsächlichen Gegebenheiten anzugeben (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0145). Gemäß § 4 INVEKOS-GIS-Verordnung 2004 bildeten die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastermappe die Grundlage für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit. Die von der AMA den Antragstellern zu übermittelnde Hofkarte diene dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen (Hinweis auf §§ 9 und 10 INVEKOS-GIS-Verordnung). Auch wenn eine dem Beschwerdeführer in den früheren Antragsjahren bereits verfügbare Hofkarte die Flächenermittlung und -beantragung erleichtert hätte, habe das Fehlen einer Hofkarte noch nicht zur Folge, dass damit dem Antragsteller die Pflicht der korrekten Flächenbeantragung abgenommen würde. Der Einwand, dass die Flächenermittlung erst seit 2009 verpflichtend digitalisiert zu erfolgen habe und es dem Beschwerdeführer deshalb nicht möglich gewesen sei, eine exakte Futterfläche zu ermitteln, gehe somit ins Leere, da die Abgabe korrekter Flächenangaben zu jedem Zeitpunkt und daher auch vor Einführung der Hofkarten Voraussetzung zur Erlangung der einheitlichen Betriebsprämie gewesen sei. Bezüglich der Ermittlung der Futterfläche sei noch darauf hinzuweisen, dass die Definition der Futterfläche sich seit Jahren nicht geändert habe. Bereits seit Mai 2000 stelle der Leitfaden der AMA "Futterfläche auf Almen" ein geeignetes Werkzeug zur Ermittlung von Almfutterflächen dar.

Zu dem vom Beschwerdeführer in der Berufung vorgebrachten Argument, er habe als Antragsteller keinen Einfluss auf das Ausmaß der vom Almbewirtschafter beantragten Almfutterflächen gehabt, führte die belangte Behörde aus, bei Gemeinschaftsalmen werde bei Angabe der Futterflächen durch den Almobmann davon ausgegangen, dass dieser eine Prozessvollmacht habe, sodass gegebenenfalls unrichtige Angaben hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Flächen dem jeweiligen Antragsteller zuzurechnen seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2009, Zl. 2008/17/0224). Als Bezieher der einheitlichen Betriebsprämie sei der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Daten bei der Antragstellung korrekt angegeben werden. Der Umstand, dass der Almobmann die den Beschwerdeführer betreffenden Daten an die AMA übermittle, befreie ihn daher nicht von seiner Verantwortung für eine korrekte Antragstellung.

Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Sanktionsbestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der EuGH habe bereits ausgesprochen, dass es weder ungerechtfertigt noch unverhältnismäßig sei, dass einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, dem - wenn auch im guten Glauben und ohne Betrugsabsicht - ein Irrtum unterlaufen sei, eine abschreckende und wirksame Sanktion aufzuerlegen sei (Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 17. Juli 1997, Rs C-354/97 , Kommission/Frankreich, vom 16. Mai 2002, Rs C-63/00 , Schilling und Nehring, und vom 19. November 2002, Rs C- 304/00 , Strawson und Gagg & Sons).

Hinsichtlich der Jahre 2007 bis 2009 seien daher auch die Sanktionen für Flächenabweichungen nach Art. 51 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anzuwenden gewesen.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ) regelt die Berechnungsgrundlage für die Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie die Kürzungen und Ausschlüsse im Fall von Übererklärungen.

Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird nach Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 unbeschadet der gemäß den Art. 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, die Beihilfe auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Art. 50 Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird nach Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (zu denen auch jene nach Art. 51 der Verordnung gehören) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2.2. Gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 können Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden (vgl. in diesem Sinne auch das Erkenntnis vom 9. September 2013, Zl. 2011/17/0215).

Die Verwaltungsbehörden waren somit bei Vorliegen des entsprechenden Sachverhalts berechtigt und verpflichtet, die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe zuerkannt worden waren, abzuändern.

2.3. Soweit sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2010 wendet, hat der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen.

Das Beschwerdevorbringen enthält nur allgemein gehaltene Bedenken und Zweifel an der vom Prüforgan vorgenommenen Abgrenzung der Schläge, ohne dass irgendein Hinweis gegeben würde, inwiefern die vorgenommene Schlagabgrenzung verfehlt gewesen sei.

Das Gleiche gilt für die allgemeinen Ausführungen zur Feststellung der Überschirmungsgrades.

Die Beschwerde enthält auch keinerlei Hinweise, inwieweit die oben unter Punkt 1.3. wiedergegebene, detailliert begründete Beurteilung der belangten Behörde unzutreffend sein sollte.

Weiters verkennt der Beschwerdeführer die hg. Rechtsprechung zum Gebot, einer gutachterlichen Äußerung im Verwaltungsverfahren "auf gleicher fachlicher Ebene" entgegen zu treten, wenn er sich im Hinblick auf seine eigene Kompetenz nicht zu einer solchen Stellungnahme imstande sieht.

2.4. Soweit der Beschwerdeführer allgemein darauf verweist, dass eine exakte Feststellung der Futterfläche insbesondere im Hinblick auf den Überschirmungsgrad anhand der dem Landwirt vorliegenden Unterlagen bis zum Jahr 2009 nur schwer möglich gewesen sei bzw. ein genaues Ergebnis nicht zu erzielen gewesen sei und daher kein Verschulden im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Art. 68 Abs. 1 der erwähnten Verordnung angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen. Dass dies jedoch geschehen sei, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0206). Auch der Umstand, dass die Behörden zunächst die Flächenangaben der Antragsteller ihren Bescheiden zu Grunde legten, hindert eine Abänderung der entsprechenden Bescheide nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2011, Zl. 2007/17/0164). Daran ändert schließlich auch nichts, dass die Flächenangaben hinsichtlich der Alm, auf die der Beschwerdeführer seine Tiere auftrieb, vom Almobmann gemacht wurden, sind diese Angaben doch dem Beschwerdeführer als Antragsteller zuzurechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2009, Zl. 2008/17/0224).

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sich darauf beruft, er habe im guten Glauben davon ausgehen können, dass ihm die AMA und die belangte Behörde "die Unterlagen rechtzeitig und in erforderlicher Aktualität zur Verfügung" stellen würden, belegt dies ebenfalls kein mangelndes Verschulden an überhöhten Flächenangaben, zumal die Nichterfüllung dieser Erwartung nichts an der genannten Verantwortung des Antragstellers für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße ändert.

2.5. Auch mit der zusammenhanglosen Wiedergabe von - überwiegend auf den vorliegenden Sachverhalt nicht passenden - Teilen von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

So verkennt der Beschwerdeführer bei der ohne nähere Zitierung erfolgenden Wiedergabe einer Aussage des Verwaltungsgerichtshofes (offenbar im hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2011, Zl. 2011/17/0143), dass im damaligen Fall nicht ersichtlich gewesen sei, "ob bzw. welche der in Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse vorzunehmen" seien, dass im Beschwerdefall die belangte Behörde hinsichtlich des Jahres 2006 genau diese Frage durch die Anordnung, dass keine Flächensanktion anzuwenden sei, entschieden hat. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der vorliegende Bescheid im Sinne der im hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2011, Zl. 2011/17/0143, vertretenen Auffassung im Zusammenhang mit der Frage, ob die Behörde erster Instanz eine Flächensanktion anwenden dürfe, rechtswidrig sein sollte.

Bei der Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2012, Zl. 2011/17/0223, übersieht der Beschwerdeführer, dass sich die zitierte Passage auf die einer Vor-Ort-Kontrolle nachfolgenden Jahre bezieht, wohingegen es im Beschwerdefall bis 2010 keine Vor-Ort-Kontrolle gab.

Nicht maßgeblich für den Beschwerdefall ist es schließlich, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. Jänner 2012, Zl. 2011/17/0224, die Auffassung der belangten Behörde von der Unanwendbarkeit des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht teilte. Wie oben dargestellt, ist die Beurteilung der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.

2.6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 7. Oktober 2013

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