Normen
StudFG 1983 §16 Abs1;
StudFG 1983 §19 Abs2;
StudFG 1983 §19 Abs6 Z2;
StudFG 1983 §6 Z3;
StudFG 1983 §16 Abs1;
StudFG 1983 §19 Abs2;
StudFG 1983 §19 Abs6 Z2;
StudFG 1983 §6 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 27. Oktober 2006 wies die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur einen Antrag des Beschwerdeführers vom 19. September 2005 auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit gemäß § 19 Abs. 6 Z. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) ab.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Studium der Betriebswirtschaft im Wintersemester (WS) 1997/98 aufgenommen. In den ersten beiden Semestern habe er Studienbeihilfe bezogen, habe aber nicht einmal den Mindeststudienerfolg (4 Stunden Proseminare) zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung vorgelegt, worauf die Studienbeihilfe für die ersten beiden Semester zurückgefordert worden sei. Die erste Diplomprüfung habe der Beschwerdeführer am 30. Juni 2005, am Ende des 16. Semesters, abgelegt. Die Dauer der Studienzeitüberschreitung betrage in Bezug auf den neuen Studienplan, der für den ersten Abschnitt der Studienrichtung Betriebswirtschaft vier Semester vorsehe, 11 Semester und vier Monate.
Dem Studienbeihilfenakt des Beschwerdeführers lägen mehrere ärztliche Bestätigungen bei. Zur eigenen Erkrankung des Beschwerdeführers, einer Depression, werde erstmals in einem Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin Stellung genommen und eine erste medikamentöse Behandlung einer Depression ab dem Jahr 2002 bestätigt. Im Mai 2003 habe sich der Beschwerdeführer wieder an diese Ärztin gewandt und sei von dieser, da eine Erschöpfungsdepression diagnostiziert worden sei, an einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie überwiesen worden. Eine fachärztliche Behandlung bei diesem Facharzt sei erst ab Juli 2003 möglich gewesen. Der Facharzt habe eine mit März 2003 beginnende depressive Verstimmung mit Spannungskopfschmerzen und Zuständen von Dysphorie, wodurch bedingt Konzentrationsstörungen und Aufmerksamkeitsstörungen vorgelegen seien, bestätigt. Die Behandlung sei Ende Juli 2003 begonnen worden, erste Erfolge hätten sich im September 2003 eingestellt. Der Beschwerdeführer habe außerdem eine weitere fachärztliche Stellungnahme eines anderen Psychiaters vom 5. Juli 2004 vorgelegt, die eine zum damaligen Zeitpunkt regelmäßige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung bestätige.
Dem Beschwerdeführer sei im Jahr 1997 die Sachwalterschaft für seine Mutter übertragen worden. Bereits im Dezember 1997 habe eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie bestätigt, dass die Mutter seit dem 18. Lebensjahr an einer schweren affektiven Störung mit depressiven Episoden leide, die sich nach dem Tod ihres Ehemannes 1996 verstärkt hätte. Dieselbe Fachärztin habe im Juli 2002 die affektive Störung der Mutter und deren sozialen Rückzug, der in Verbindung mit sozialen Ängsten stehe, bestätigt.
Von derselben Fachärztin sei bereits im Mai 2001 bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer zusätzlich auch die Pflege des im gleichen Haushalt lebenden 80jährigen, an seniler Demenz des Alzheimertyps leidenden Großvaters und der 80jährigen Großmutter übernommen hätte. Laut einem weiteren fachärztlichen Gutachten vom November 2002 sei der Großvater mangelhaft orientiert und sein Denken defizitär. Er leide unter gedrückter Stimmung und nächtlicher Verwirrtheit, eine entsprechende Medikation wäre erforderlich, um triebhafte Versuche, ohne ersichtlichen Anlass das Haus zu verlassen, zu vermeiden, der Patient leide überdies unter Inkontinenz; eine Besserung des Zustands sei nicht zu erwarten.
Der Beschwerdeführer habe im Verfahren angegeben, seit Juli 2003 durch die Mithilfe seiner Schwester bei der Pflege der Angehörigen entlastet zu werden. Er habe als Nachweis für seine steigende Studientätigkeit und das zielstrebige und erfolgreiche Betreiben seines Studiums Übersichten über den Studienverlauf nachgereicht.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, für eine Erteilung der Nachsicht müsste das überwiegende Ausmaß derselben durch wichtige Gründe verursacht worden sein, das wären mehr als fünf Semester und drei Monate.
Da die Erkrankung des Beschwerdeführers fachärztlich nachgewiesen worden sei, stelle sie zweifellos einen wichtigen Grund für die Erteilung der Nachsicht im Sinne des StudFG dar. Gemäß § 19 Abs. 2 Z. 1 StudFG stelle Krankheit freilich nur dann einen wichtigen Grund dar, wenn sie fachärztlich nachgewiesen sei. Wegen der vorliegenden fachärztlichen Bestätigungen könne eine Erkrankung des Beschwerdeführers erst ab März 2003 berücksichtigt werden. Innerhalb des durch die Krankheit beeinträchtigten Zeitraumes sei jedoch nachweislich keine durchgehende Studienbehinderung vorgelegen, weil der Beschwerdeführer zwischen dem WS 2003/04 und dem 30. Juni 2005 insgesamt 14 Prüfungen erfolgreich abgelegt habe, während in den Semestern davor so gut wie kein Prüfungserfolg vorgelegen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur im Sommersemester (SS) 2003 durch seine Krankheit überwiegend und im WS 2003/04 teilweise in seinem Studium beeinträchtigt gewesen sei.
Als Folge der Krankheit des Beschwerdeführers könnten daher zwei Semester als gerechtfertigte Studienverzögerung anerkannt werden.
Soweit der Beschwerdeführer die Überschreitung der Studienzeit mit der Pflege naher Angehöriger begründe, sei einzuräumen, dass er verpflichtet gewesen sei, seiner Mutter die notwendige Beistandsleistung zu erbringen, er hätte diese aber als Studienbeihilfebezieher mit seiner Verpflichtung zur Erbringung kontinuierlicher Studienleistungen in Einklang zu bringen gehabt. Die aus der Sachwalterschaft und der Erkrankung der Mutter erwachsenden Verpflichtungen erschienen aufgrund der fachärztlichen Bestätigungen nicht als so umfangreich, dass sie sich mit einem kontinuierlichen Studienfortgang nicht hätten vereinbaren lassen. Der Beschwerdeführer habe in den ersten vier Semestern einen sehr geringen Studienfortgang aufgewiesen und in den nächsten fünf Semestern überhaupt keine Prüfungsleistungen mehr erbracht. Dieser Studienverlauf stehe in keinem Verhältnis zur geltend gemachten Behinderung.
Soweit sich der Beschwerdeführer auch auf die notwendige Betreuung seines Großvaters beziehe, liege eine Bestätigung über die Pflegebedürftigkeit seit dem WS 2003 vor. Gegenüber den Großeltern bestehe eine im Vergleich zu jener gegenüber den Eltern verminderte gesetzliche Beistandspflicht, die mit den Studienverpflichtungen in Einklang zu bringen sei. Die Studienverzögerung im SS 2003 könne jedenfalls als durch die notwendige Pflege des Großvaters gerechtfertigt angesehen werden. Da in den folgenden Semestern eine Unterstützung bei der Pflege durch die Schwester des Beschwerdeführers bestanden habe, könnten maximal zwei Semester berücksichtigt werden, in Summe sei daher von einer drei Monate nicht überschreitenden gerechtfertigten Studienverzögerung auszugehen.
Aus der generellen Verlängerung der Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe um ein Semester aufgrund einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr könne der Beschwerdeführer nichts gewinnen, weil diese Verordnung auf ihn nicht anwendbar sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Das StudFG, BGBl. 305/1992, in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 20/2006, lautete (auszugsweise):
"Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
…
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
…
Günstiger Studienerfolg
Allgemeine Voraussetzungen
§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
- 1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
- 2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).
…
Anspruchsdauer
§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).
…
(5) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann durch Verordnung für einzelne Studienrichtungen und Studienzweige an jenen Universitäten die Anspruchsdauer um ein Semester je Studienabschnitt verlängern, an denen
1. infolge Platzmangels generelle Zugangsbeschränkungen zu Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 4 AHStG) bestehen,
2. die Frist über die Begutachtung von Diplomarbeiten oder Dissertationen (§ 26 Abs. 9 AHStG) generell nicht eingehalten wird oder
3. mehr als die Hälfte der Studienbeihilfenbezieher die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 überschreiten, wobei die Gründe für diese Überschreitung im Bereich der Universitäten gelegen sein müssen.
…
Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen
§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
- 2. Schwangerschaft der Studierenden und
- 3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:
- 1. bei Schwangerschaft um ein Semester,
- 2. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres, zu der ein Studierender während seines Studiums gesetzlich verpflichtet ist, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,
3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um ein Semester,
4. bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während der Anspruchdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.
(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann für Studierende im Sinne des Abs. 3 Z 3 durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit verlängern.
(5) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 25 zu entheben.
(6) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat auf Antrag des Studierenden
1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bakkalaureatsstudiums oder des Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen,
wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.
(7) Bei gleichzeitiger Einbringung eines Antrages gemäß Abs. 6 mit einer Vorstellung oder Berufung ist zuerst über den Antrag gemäß Abs. 6 zu entscheiden.
(8) Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren über die Gewährung von Studienbeihilfe ist nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 6 wiederaufzunehmen.
(9) Anträge gemäß Abs. 6 Z 1 sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semester zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen.
(10) Gegen Bescheide des Leiters der Studienbeihilfenbehörde ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.
…
Studienerfolg an Universitäten
§ 20. (1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen:
1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentlicher Studierender;
2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich;
bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;
3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums.
4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
…"
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe die nach den Studienvorschriften für den ersten Abschnitt der Studienrichtung Betriebswirtschaft festgelegte Studiendauer von vier Semestern um 11 Semester und vier Monate überschritten. Als wichtiger Grund für die Studienzeitüberschreitung könnte zwar nicht die geltend gemachte krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Mutter, wohl aber die fachärztlich nachgewiesene Erkrankung des Beschwerdeführers ab März 2003 berücksichtigt werden. Eine Gegenüberstellung des Krankheitsverlaufes mit dem Studienverlauf zeige jedoch, dass das Ausmaß der Studienzeitüberschreitung nicht überwiegend auf die geltend gemachte Beeinträchtigung der Mutter sowie die unstrittig vorgelegene eigene Erkrankung des Beschwerdeführers zurückgeführt werden könne. Auf die Krankheit des Beschwerdeführers seien nicht mehr als zwei Semester der Studienzeitüberschreitung, und zwar das SS 2003 und das WS 2003/04 zurückzuführen. Zusätzlich seien nicht mehr als drei Semester der Studienzeitüberschreitung auf die Pflege des Großvaters zurückzuführen. Die Voraussetzungen für eine Nachsicht iSd § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG seien insgesamt daher nicht erfüllt.
2.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, dass ab dem WS 2003/04 keine durchgehende Studienbehinderung mehr vorgelegen hätte. Überdies wäre von einer eigenen Erkrankung des Beschwerdeführers schon vor dem März 2003 auszugehen gewesen, wie die "funktionell" als Fachärztin tätig gewordene Ärztin für Allgemeinmedizin, deren Angaben die belangte Behörde wiedergebe, betont habe.
Hinsichtlich der Pflege der Mutter des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde den Umfang der erforderlichen Pflegeleistungen zu beurteilen gehabt. Hinsichtlich der Großeltern sei die belangte Behörde auf die Betreuung der Großmutter nicht eingegangen.
2.3. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf.
2.3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2002, Zl. 96/12/0377, vom 19. September 2003, Zl. 2000/12/0009, und vom 3. November 2008, Zl. 2007/10/0052), kommen als wichtige Gründe iSd § 19 Abs. 6 StudFG nicht nur Erkrankungen des Studierenden, sondern auch Erkrankungen oder Pflegebedürftigkeit seiner Eltern oder Großeltern grundsätzlich in Betracht. Soweit solche Gründe geltend gemacht werden, ist zu prüfen, ob diese im konkreten Fall vorlagen und, wenn dies zutrifft, ob die Studienverzögerung im überwiegenden Ausmaß auf diese Gründe zurückzuführen ist. Dabei ist zu beachten, dass - entgegen der Auffassung der Beschwerde - mit "Studienzeitüberschreitung" iSd § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG die Überschreitung der in den Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegten Zeit und nicht etwa der Zeit gemäß § 20 Abs. 2 StudFG gemeint ist (vgl. z.B. das zitierte Erkenntnis vom 19. September 2003 und die dort zitierte Vorjudikatur). Weiters ist zu beachten, dass es Sache des Antragstellers ist, nicht nur Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses konkret darzulegen, sondern auch dessen Auswirkungen auf den Fortgang seiner Studien (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2003, Zl. 2003/10/0118, und die dort zitierte Vorjudikatur).
2.3.2. Davon ausgehend ist es zunächst nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde die Betreuung der Mutter des Beschwerdeführers und die Wahrnehmung der Aufgaben eines Sachwalters für sie nicht als so aufwändig beurteilt hat, dass sie einem geordneten Studienfortschritt entgegengestanden wären. Die Beschwerde zeigt nicht substantiiert auf, welche Betreuungsleistungen und in welcher Intensität der Beschwerdeführer gegenüber seiner Mutter zu erbringen hatte. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum ab Beginn des Studiums bis zur Aufnahme der Betreuung des Großvaters, die nach einer tabellarischen Zusammenstellung im angefochtenen Bescheid, der die Beschwerde nicht entgegentritt, seit dem WS 2001/02 fachärztlich bestätigt war. In diesem langen Zeitraum hat der Beschwerdeführer unstrittig so gut wie keinen positiven Studienerfolg aufgewiesen.
Was die eigene Erkrankung des Beschwerdeführers anlangt, so hat die belangte Behörde, gestützt auf eine fachärztliche Bestätigung, deren Beginn im März 2003 angesetzt. Zutreffend ist sie davon ausgegangen, dass nach § 19 Abs. 2 Z. 1 StudFG nur eine fachärztliche Bestätigung für einen Nachweis geeignet ist und eine solche erst für den Zeitraum ab März 2003 vorliegt. Ihre Einschätzung, dass der Beschwerdeführer durch die eigene Erkrankung zunächst für zwei Semester am Studienfortgang gehindert war, dass dies aber, wie die Zahl der positiv absolvierten Prüfungen und das Ablegen der ersten Diplomprüfung Ende Juni 2005 zeige, im Zeitraum danach nicht mehr der Fall gewesen sei, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennen.
Was schließlich die Pflege der Großeltern des Beschwerdeführers anlangt, so hat die belangte Behörde, ausgehend vom unbestrittenen Umstand, dass der Beschwerdeführer dabei ab dem SS 2003 Unterstützung durch seine Schwester erhalten hat, die Auffassung vertreten, dass insgesamt drei Semester an Studienzeitüberschreitung nachgesehen werden könnten. Sie stützt sich dabei ua. auf die Überlegung, dass sich die Zeit der Pflege des Großvaters mit der der eigenen Erkrankung des Beschwerdeführers überlappe, weshalb eine Berücksichtigung weiterer Semester nicht in Betracht komme. Auch diese Einschätzung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden, hat die belangte Behörde doch von den acht Semestern ab der Aufnahme der Betreuung des Großvaters bis zum Absolvieren der ersten Diplomprüfung fünf Semester zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Dafür, dass der Beschwerdeführer während dieses Zeitraums aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen gänzlich am Fortgang seiner Studien gehindert gewesen wäre, bietet die Beschwerde mangels konkreten Vorbringens keinen Anhaltspunkt.
Gleiches gilt für die geltend gemachte Pflege der Großmutter. Auch hier hat der Beschwerdeführer zwar allgemein auf eine dadurch bedingte Belastung hingewiesen, ohne jedoch darzulegen, welche Ereignisse konkret welche Auswirkungen auf den Fortgang seines Studiums gehabt hätten.
2.4. Da die Einschätzung der belangten Behörde, wonach nicht der überwiegende Teil der Studienzeitüberschreitung des Beschwerdeführers auf die von ihm geltend gemachten wichtigen Gründe zurückzuführen sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 23. Jänner 2013
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