Normen
AVG §37;
StudFG 1992 §13 Abs2;
StudFG 1992 §19 Abs2 Z1;
StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;
StudFG 1992 §19 Abs6 idF 1997/I/098;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2 idF 1997/I/098;
StudFG 1992 §20 Abs2;
StudFG 1992 §6 Z3;
VwRallg;
AVG §37;
StudFG 1992 §13 Abs2;
StudFG 1992 §19 Abs2 Z1;
StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;
StudFG 1992 §19 Abs6 idF 1997/I/098;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2 idF 1997/I/098;
StudFG 1992 §20 Abs2;
StudFG 1992 §6 Z3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin studiert seit dem Wintersemester 1996/97 an der Universität Wien die Studienrichtung Internationale Betriebswirtschaft. Nach Ablegung der ersten Diplomprüfung am 12. Mai 1999 stellte sie mit dem hiefür vorgesehenen Formular am 22. Juni 1999 den Antrag auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit (§ 19 Abs. 6 Z. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG 1992). Als wichtige Gründe kreuzte sie im Formular "Krankheit" und "sonstige Gründe" an. Nach Punkt 3 des Formulares machte sie geltend, die Beeinträchtigung ihres Studienerfolges habe sich daraus ergeben, dass sie im Zeitraum vom "Studienbeginn bis laufend" in ihrem Studienfortgang (Prüfungsvorbereitung usw.) behindert gewesen sei und "wegen Augenentzündung" zum bereits festgesetzten Termin am 1. Februar 1999 zur Prüfung nicht habe erscheinen können.
Diesem formularmäßigen Antrag waren folgende Bestätigungen bzw. Schreiben angeschlossen:
- eine Bestätigung des Instituts für Betriebswirtschaftslehre vom 16. Mai 1999, der zufolge die Beschwerdeführerin die von Mag. L. im Wintersemester 1998/99 abgehaltene Übung "Rechnungswesen" besucht habe. Der einzige Klausurtermin zu dieser Übung, die Voraussetzung für die BWL-Diplomprüfung sei, habe am 29. Jänner 1999 stattgefunden. Der Anmeldeschluss zu der am 1. Februar 1999 abgehaltenen Diplomprüfung sei jedoch schon zwei Wochen vor dem oben genannten Klausurtermin gewesen, was einen Antritt der Beschwerdeführerin nicht möglich gemacht habe;
- ein Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 1999, wonach die Beschwerdeführerin während ihrer Studienzeit sehr oft in Kärnten gewesen sei, um sie zu unterstützen. Ihr Mann - der Vater der Beschwerdeführerin - habe am 29. Mai 1996 einen schweren Herzinfarkt erlitten, der einen langen Aufenthalt im Krankenhaus und mehrere Aufenthalte im Rehabilitationszentrum zur Folge gehabt habe. Außerdem habe sie noch zwei 1990 und 1994 geborene Kinder. Die Mutter ihres Mannes - die Großmutter der Beschwerdeführerin - sei im vorigen Jahr nach mehreren Schlaganfällen, die zur Pflegebedürftigkeit geführt hätten, in ihrem Haus verstorben. Dies alles habe eine große Belastung für die gesamte Familie dargestellt. Die Beschwerdeführerin sei zu dieser Zeit sehr oft in Kärnten gewesen, wodurch ihre Leistungen an der Universität beeinträchtigt worden seien. Beigelegt war eine Bestätigung der PVAng vom 14. Juli 1997 über einen Aufenthalt des Vaters der Beschwerdeführerin im Rehabilitationszentrum Bad T. in der Zeit vom 25. Juni bis 16. Juli 1997. Unter den Diagnosen scheint u. a. "Zustand nach Hinterwandinfarkt am 29.5.1996" auf;
- eine Bestätigung der Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie Dr. G. vom 22. Jänner 1999, der zufolge diese der Beschwerdeführerin an diesem Tag näher bezeichnete Augentropfen verordnete, wobei als Anamnese "re Augenschmerzen" sowie "FK - Gefühl re" angegeben war. Auf dieser Bestätigung befindet sich der (nicht näher zuordenbare) handschriftliche Vermerk: "Weiteres Attest folgt".
Mit Bescheid vom 15. Juli 1999 wies der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Antrag auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit nach § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG 1992 ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Studienzeit des ersten Studienabschnittes nach der Studienordnung für den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft, BGBl. Nr. 388/1991, zwei Semester betrage. Die erste Diplomprüfung sei im Sinne des § 20 Abs. 2 leg. cit. daher spätestens im fünften Semester abzulegen, damit weiter Anspruch auf Studienbeihilfe bestehe. Nach Darstellung der Rechtslage und der von der Beschwerdeführerin für die Studienverzögerung geltend gemachten Gründe führte die Behörde aus, es sei zu prüfen, ob diese Gründe das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung bewirkt hätten und ob es sich dabei um wichtige Gründe im Sinne des Studienförderungsgesetzes handle. Für eine stattgebende Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin müssten also mehr als zwei der insgesamt vier Semester dauernden Studienzeitüberschreitung auf solche Gründe zurückzuführen sein. Die Versäumung der Anmeldung für eine Diplomprüfung stelle keinen Grund dar, der in einem Nachsichtsverfahren zu Gunsten des Studierenden berücksichtigt werden könnte. Auch die im Jänner 1999 erlittene Augenerkrankung habe für die Studienzeitüberschreitung im ersten Studienabschnitt nicht ursächlich gewesen sein können, weil sich die Beschwerdeführerin damals bereits im fünften Semester ihres Studiums befunden habe. Somit wäre ein Überschreitung der Anspruchsdauer auch ohne das Auftreten dieser Erkrankung unvermeidbar gewesen. Es fehle daher an der Kausalität zwischen diesem Nachsichtsgrund und der Studienzeitüberschreitung. Dies gelte auch für die auf Grund des Ablebens der Großmutter geltend gemachte Studienverzögerung. Im Ergebnis blieben somit die familiären Belastungen auf Grund der Erkrankungen des Vaters und der Großmutter, die man als "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992, und somit als berücksichtigungswürdigen wichtigen Grund werten könne. Was das Ausmaß der Beeinträchtigung im Studienfortgang betreffe, sei allerdings festzuhalten, dass maximal ein Semester der Studienzeitüberschreitung durch diese Umstände, die die Beschwerdeführerin veranlasst hätten, mehrmals nach Kärnten zu fahren, verursacht worden sei. Keinesfalls könne dadurch aber eine Studienverzögerung im Ausmaß von mehr als zwei Semestern gerechtfertigt sein. Im Ergebnis sei somit das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung der Beschwerdeführerin nicht auf berücksichtigungswürdige wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG zurückzuführen.
In ihrer Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, nach der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides könne sie "ein Semester geltend machen". Werde dies berücksichtigt, habe sie nicht mehr als die doppelte Zeit der Mindeststudiendauer plus ein Semester (fünf Semester) zur Absolvierung des ersten Abschnitts benötigt, somit habe sie zu Beginn ihres fünften Semesters die letzte Diplomprüfung des ersten Abschnittes bestanden.
In einer am 13. August 1999 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangten Berufungsergänzung ("Nachreichung der Einspruchsbegründungen") - zu diesem Zeitpunkt war der angefochtene Bescheid bereits approbiert, allerdings noch nicht zugestellt - brachte die Beschwerdeführerin vor, die Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde über die Versäumung der Anmeldefrist stellten eine Fehlinterpretation der Unterlagen dar. Sie habe nicht die Anmeldefrist versäumt, vielmehr sei eine Anmeldung nicht möglich gewesen, weil der einzige Prüfungstermin zu spät angesetzt worden sei. Laut Studiengesetz sollten jedoch zumindest drei Termine pro Semester angeboten werden. Die erstinstanzliche Behörde habe weiters ausgeführt, dass ihre im Jänner erlittene Augenentzündung kein ursächlicher Grund für die Studienverzögerung sei. Da jedoch Krankheit ausdrücklich als Nachsichtsgrund im Studienförderungsgesetz angeführt werde, sei diese Auslegung zu ihren Ungunsten unverständlich. Im Übrigen sei die Erkrankung ihres Vater langwierig und führe zu häufigen Aufenthalten zu Hause. Dies sei seit Beginn des Studiums der Fall und müsste alleine schon als Begründung für die Studienverzögerung ausreichend sein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. August 1999 gab der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1997, iVm § 19 Abs. 10 leg. cit. und § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und im erstinstanzlichen Bescheid ausführlich dargelegten Gründe seien maximal im Ausmaß eines Semesters als Rechtfertigung für die Studienzeitüberschreitung anzuerkennen. Die Beschwerdeführerin habe die gesetzliche Studienzeit von zwei Semestern um fast vier Semester überschritten. Das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung wäre somit zwei Semester. Voraussetzung für eine stattgebende Entscheidung wäre somit das Vorliegen von wichtigen Gründen, die eine Studienzeitüberschreitung im Ausmaß von zwei Semestern rechtfertigten. Ein Semester sei in Relation zu einer fast vier Semester dauernden Studienzeitüberschreitung nicht das überwiegende Ausmaß, sodass auf Grund des im erstinstanzlichen Bescheid festgestellten Sachverhaltes und der daran anknüpfenden rechtlichen Bewertung die Voraussetzung für eine stattgebende Entscheidung nicht vorliege. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung keinerlei Gründe geltend gemacht, die eine Revision der erstinstanzlichen Entscheidung begründeten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ein Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG 1992), in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 98/1997, anzuwenden. (Paragraphenzitate ohne Angabe des Gesetzes beziehen sich auf das StudFG 1992).
Nach § 18 Abs. 1 erster Satz (in der Fassung BGBl. Nr. 343/1993) umfasst die Anspruchsdauer u.a. grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters (so genanntes "Toleranzsemester"). Nach Abs. 2 (Stammfassung) liegt nach Überschreitung der Anspruchsdauer ein günstiger Studienerfolg solange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird. Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnittes beginnt nach Abs. 3 (in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1997) nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.
Gemäß § 20 Abs. 2 (Stammfassung) liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
§ 19 lautet (Abs. 1 in der Stammfassung; Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1997; Abs. 9 eingefügt durch BGBl. Nr. 201/1996; Abs. 10 eingefügt durch BGBl. I Nr. 98/1997):
"Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen
(1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
- 2. Schwangerschaft der Studierenden und
- 3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
...
(6) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde
...
2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z. 1 oder der Abs. 2 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§§ 20 Abs. 2 und 21 Abs. 2) oder Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 2) nachzusehen,
wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung (das Rigorosum) innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird.
...
(10) Gegen Bescheide des Leiters der Studienbeihilfenbehörde ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden."
Zur Beurteilung des Anspruches auf Studienbeihilfe oder des Erlöschens von Studienbeihilfe enden nach § 41 Abs. 3 (Stammfassung) die nach Semestern festgelegten Fristen für den Nachweis von Studienleistungen erst mit dem Ablauf der an das jeweilige Semester anschließenden Ferien.
Gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz der Studienordnung für den Studienversuch "Internationale Betriebswirtschaft", BGBl. Nr. 388/1991, beträgt die Studienzeit für den ersten Studienabschnitt zwei Semester.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit verletzt.
Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt sie aus, die belangte Behörde habe als einzigen berücksichtigungswürdigen Grund für die Studienverzögerung die familiäre Belastung auf Grund der Erkrankung des Vaters und der Großmutter als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 gewertet, der eine maximale Studienzeitüberschreitung von einem Semester verursacht habe. Die familiäre Belastung sei jedoch für einen weit größeren Zeitraum für die Studienverzögerung ursächlich gewesen, weil sie zu einer enormen physischen, psychischen und insbesondere auch zeitlichen Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin geführt hätten. Genau in die Zeit des Studienbeginns sei der Herzinfarkt ihres Vaters gefallen, der zur Folge gehabt habe, dass er auf der Autobahn schwer verunglückt sei und in der Folge mehrerer Wochen auf der Intensivstation habe verbringen müssen. Im Anschluss daran sei er für mehrere Monate und in der Folge immer wieder in verschiedenen Rehabilitationszentren behandelt und gepflegt worden. Sein körperlicher Zustand sei extrem schlecht und seine Bewegungsfähigkeit und der gewöhnliche Lebenswandel stark eingeschränkt gewesen. Die Großmutter der Beschwerdeführerin habe ab ihrem heftigsten Schlaganfall, den sie in jenem Jahr erlitten habe, in dem die Beschwerdeführerin ihr Studium begonnen habe, nach Entlassung aus dem Krankenhaus und dem Pflegeheim hauptsächlich im gemeinsamen Familienhaushalt der Beschwerdeführerin gelebt. Sie sei äußerst hilfs- und pflegebedürftig gewesen, weil sie ohne fremde Hilfe weder essen, kochen, waschen noch die Toilette habe aufsuchen können. Auf Grund der lebensbedrohlichen Erkrankungen des Vaters und der Großmutter hätten diese der besonderen Unterstützung, Pflege und insbesondere Fürsorge bedurft. Diese familiären Verpflichtungen hätten insbesondere die Beschwerdeführerin getroffen. Zudem habe ihre Mutter auf Grund von Depressionen und durch diese Umstände verursachten psychischen Belastungen besonderer Unterstützung durch die Beschwerdeführerin bedurft. In besonderer Weise und in erhöhtem zeitlichen Ausmaß sei die Beschwerdeführerin jedoch von ihren 1990 und 1994 geborenen Geschwistern in Anspruch genommen worden. Während eines lang andauernden Zeitraumes sei die Beschwerdeführerin auf Grund der krankheitsbedingten dramatischen Entwicklung der Familiensituation die eigentliche und wesentliche Bezugsperson für ihre kleinen Geschwister gewesen, die gerade auf Grund dieser misslichen Vorkommnisse der besonderen Zuneigung und Zuwendung bedurft hätten und weiterhin bedürften. Ohne die Fürsorge und Unterstützung der Beschwerdeführerin wäre das Aufrechterhalten des Familienlebens im bisherigen Haushalt nicht möglich gewesen. Auf Grund dieser Umstände sei die Beschwerdeführerin gezwungen und verpflichtet gewesen, sich beginnend mit Sommer 1996 größtenteils in Kärnten bei ihrer Familie aufzuhalten und diese entsprechend zu unterstützen und zu versorgen. Auch in den folgenden Semestern sei sie wegen dieser extremen familiären Belastungen sehr häufig in Kärnten gewesen. Die Berücksichtigung dieser familiären Belastungen in einem maximalen Ausmaß von nur einem Semester durch die belangte Behörde sei daher keineswegs gerechtfertigt. Auch der Tod der Großmutter sei für die Studienzeitüberschreitung ursächlich gewesen, weil deren zum Tod führende Erkrankung schon bei Studienbeginn vorgelegen sei. Diese Erkrankung und in der Folge der Tod hätten sich daher negativ auf die Studienzeit ausgewirkt, sodass nicht nur der erforderliche inhaltliche, sondern auch der zeitliche Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Ereignis und der Beeinträchtigung des Studienfortganges vorläge. Es hätte demnach auch der Tod ihrer Großmutter als Nachsichtsgrund für die Studienzeitüberschreitung entsprechend berücksichtigt werden müssen. Das gelte auch für die aktenkundige und von der Behörde nicht berücksichtigte Augenerkrankung der Beschwerdeführerin Ende 1998/Anfang 1999, die sie in ihrem Studium wesentlich beeinträchtigt habe. Sie habe auch nicht die Anmeldefrist für die Diplomprüfung versäumt, vielmehr sei eine von ihr nicht zu vertretende Unmöglichkeit zur Prüfungsanmeldung vorgelegen, wie sich aus der vorgelegten Bestätigung des Institutes für Betriebswirtschaftslehre vom 16. Mai 1999 ergebe.
Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt die Beschwerdeführerin (zusammengefasst) aus, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil die Behörde verpflichtet gewesen wäre, den gesamten maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Dies sei nicht geschehen, weshalb die im Studienbeihilfeakt aufscheinenden Nachsichtsgründe, auf die sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides stütze, ungewürdigt geblieben seien. Außerdem sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die bei ihr nachträglich eingelangten Ausführungen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, die insofern rechtzeitig geltend gemacht worden seien, als diese der Behörde vor Erlassung des Bescheides bekannt gegeben worden seien.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Es ist unbestritten, dass sowohl Krankheit der Beschwerdeführerin (§ 19 Abs. 2 Z. 1) als auch die Krankheit bzw. Pflegebedürftigkeit des Vaters und der Großmutter (§ 19 Abs. 2 Z. 3) als wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 6 StudFG 1992 anzusehen sind und daher bei Erfüllung der sonstigen Vorraussetzungen abstrakt geeignet wären, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit zum Erfolg zu verhelfen.
Nach § 19 Abs. 6 Z. 2 kann das Vorliegen wichtiger Gründe jedoch nur dann die Überschreitung der Studienzeit rechtfertigen, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf diese Gründe zurückzuführen ist.
Mit Studienzeitüberschreitung ist im § 19 Abs. 6 StudFG 1992 die Überschreitung der gesetzlichen Studienzeit im Sinne des § 13 Abs. 2 StudFG 1992 gemeint, das heißt, der in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegten Zeit (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 96/12/0377, mwN). Festzustellen ist daher die Kausalität für die Überschreitung dieser Mindeststudienzeit (im Beschwerdefall: vier Semester) und nicht für die Überschreitung der Anspruchsdauer oder der Zeit gemäß § 20 Abs. 2 StudFG 1992.
Bezüglich der behaupteten Studienverzögerungsgründe (Krankheit der Beschwerdeführerin, Krankheit und Pflegebedürftigkeit des Vaters und der Großmutter bzw. Unterstützung der Mutter) hat die belangte Behörde die Frage, ob die geltend gemachten und abstrakt für eine Nachsicht geeigneten Gründe auch im konkreten Fall vorgelegen seien und bejahendenfalls, ob auf diese die Studienverzögerung im überwiegenden Ausmaß zurückzuführen sei, als entscheidungswesentlich erkannt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der nach § 19 Abs. 2 Z. 1 StudFG 1992 vorgesehene Nachweis der Krankheit des Studierenden in Verbindung mit § 6 Z. 3, der durch seinen Verweis auf § 19 diese Bestimmung mitumfasst, nur bedeuten, dass den Studierenden abweichend von § 39 AVG die Beweislast trifft. Die Anordnung des § 19 Abs. 2 Z. 1 legt dabei die Art des Beweismittels (fachärztliche Bestätigung) fest (vgl. auch dazu das vorerwähnte Erkenntnis vom 24. April 2002).
Die vorgelegte fachärztliche Bestätigung gestattet jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keinerlei Rückschlüsse auf eine - nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag - seit Studienbeginn bzw. - nach dem Vorbringen in der Beschwerde Ende 1998/Anfang 1999 aufgetretene - Augenentzündung der Beschwerdeführerin mit den behaupteten Auswirkungen auf das Studium. Da von der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine weiteren Beweismittel beigebracht worden sind, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde - in Übereinstimmung mit den Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid - die Kausalität zwischen diesem Nachsichtsgrund und der Studienzeitüberschreitung verneinte.
Was die Frist zur Anmeldung für die Diplomprüfung betrifft, ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, dass sie diese nach ihrem Vorbringen nicht "versäumt" (im Sinne von "übersehen" oder "vergessen") hat, vielmehr mangels Möglichkeit zur (positiven) Absolvierung einer für die Anmeldung erforderlichen Klausurprüfung vor Anmeldeschluss, nicht einhalten konnte. Es kann dahinstehen, ob die Anberaumung nur eines derartig spät angesetzten Prüfungstermins im Semester geeignet wäre, einen wichtigen Grund im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 darzustellen, hat doch die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht einmal behauptet, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, diese Übung bereits in einem früheren Semester (und nicht erst im fünften Semester) zu belegen und zur Prüfung anzutreten.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters ihre durch die Erkrankung ihres Vaters bzw. der Großmutter hervorgerufene "enorme physische, psychische und insbesondere auch zeitliche Inanspruchnahme" als Nachsichtsgrund geltend macht und in diesem Zusammenhang ausführlich darstellt, die familiären Verpflichtungen (Unterstützung, Pflege und insbesondere Fürsorge) hätten "insbesondere" sie betroffen, was auch für die Unterstützung ihrer Mutter - wegen deren Depressionen und der durch die Umstände verursachten psychischen Belastungen - und ihrer kleinen Geschwister gegolten habe, ist dieses erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) Neuerung:
Im vorliegenden Fall war es zunächst Sache der Beschwerdeführerin, Art und Ausmaß der von ihr behaupteten familiären Inanspruchnahme und deren Auswirkungen auf den Fortgang ihrer Studien darzulegen. Diesem Erfordernis hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht entsprochen: in ihrem Antrag behauptete sie unsubstanziiert, wegen des Herzinfarktes ihres Vaters und der Pflegebedürftigkeit ihrer Großmutter "sehr oft in Kärnten gewesen" zu sein, um ihre Mutter zu unterstützen. Dieses Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung - im Übrigen auch in der von der belangten Behörde nicht mehr berücksichtigten "Nachreichung" - nicht ergänzt. Die Ansicht der belangten Behörde, die geltend gemachten Gründe seien lediglich im Ausmaß eines Semesters als Rechtfertigung für die Studienzeitüberschreitung anzuerkennen, kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die belangte Behörde hat daher den beschwerdegegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen, sodass die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. September 2003
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