VwGH 2007/18/0835

VwGH2007/18/083522.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des NA in W, vertreten durch Dr. Michael Ploderer, Rechtsanwalt in 1230 Wien, Franz-Graßler-Gasse 33, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Juni 2007, Zl. SD 1440/05, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
StGB §142 Abs1;
StGB §143;
FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
StGB §142 Abs1;
StGB §143;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. Juni 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen tunesischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer, der bereits am 11. Oktober 2002 im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See und am 14. November 2002 im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Judenburg unter Aliasidentitäten in Erscheinung getreten und zurückgeschoben worden sei, laut eigenen Angaben zuletzt im Jänner 2003 zwar mit einem gültigen Reisepass eingereist sei, jedoch weder über einen Einreise- noch einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt habe. Unter einer Aliasidentität habe er am 25. November 2002 einen Asylantrag eingebracht, das Verfahren sei jedoch eingestellt worden. Am 29. September 2003 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 2004 sei der Beschwerdeführer nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Dem Urteil sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit drei Mittätern am 13. April 2004 unter Verwendung einer Waffe EUR 86.000,-- an Bargeld zu rauben versucht habe, indem die Täter gemeinsam mit einem PKW zu dem zuvor vereinbarten Tatort, der Zentrale eines näher bezeichneten Unternehmens in W, gefahren seien, das Fahrzeug verlassen, sich zur Zentrale begeben und dort einem Angestellten mit einem einsatzbereiten Elektroschocker aufgelauert hätten, wobei der Angestellte jedoch nicht am Tatort eingetroffen sei, weil er von der Polizei gewarnt worden sei.

Das genannte Urteil - so die belangte Behörde weiter - erfülle zweifelsfrei den im § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG normierten Tatbestand. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehe auf Grund des von ihm an den Tag gelegten Fehlverhaltens auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Es könne kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 FPG (gemeint: § 86 Abs. 1 FPG) gegeben seien.

Der Beschwerdeführer sei verheiratet, Sorgepflichten oder sonstige familiäre Bindungen seien nicht aktenkundig. Er sei am 13. August 2006 aus seiner Haft bedingt entlassen worden und lebe bei seiner Ehefrau und deren Tochter aus einer Vorehe. Der zweifelsfrei mit dem Aufenthaltsverbot verbundene erhebliche Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz des Eigentums und der körperlichen Unversehrtheit Dritter - dringend geboten sei.

Wer, wie der Beschwerdeführer, offenbar illegal in das Bundesgebiet gelange, hier heirate und kurz darauf (und noch während des anhängigen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels) straffällig werde, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Solcherart sei eine zu seinen Gunsten ausfallende Verhaltensprognose unmöglich. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer in der Haft und offenbar seit seiner Haftentlassung wohlverhalten habe, seien diese Umstände doch keinesfalls geeignet, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit geringzuschätzen oder gar als weggefallen zu betrachten. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei dringend geboten und sohin zulässig im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG.

Im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer auf keine maßgebliche, aus der Dauer seines Aufenthaltes ableitbare Integration verweisen könne, habe er doch einen Gutteil dieses Aufenthaltes in Strafhaft verbracht und werde das Gewicht der einer jeglichen Integration zugrunde liegenden sozialen Komponente durch das dargestellte strafbare Verhalten erheblich gemindert.

Im Hinblick auf seine familiären Bindungen zur Ehefrau (und deren Tochter) sei das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet zwar gewichtig, keinesfalls jedoch besonders ausgeprägt. Dem stehe das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten, am Schutz des Eigentums und an der körperlichen Unversehrtheit Dritter gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes und seinem Fernbleiben. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Der unbefristete Ausspruch des Aufenthaltsverbotes durch die Behörde erster Instanz erscheine auch nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers einerseits könne auch unter Bedachtnahme auf seine aktenkundige Lebenssituation andererseits nicht vorhergesehen werden, ob jemals und gegebenenfalls wann die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof nach der mit Beschluss vom 3. Oktober 2007,

B 1315/07-4, erfolgten Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen hat. Das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im November 2007 einen Asylantrag gestellt und seine Ehefrau erwarte das gemeinsame Kind, sowie das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Vorbringen, am 29. Februar 2008 sei das gemeinsame Kind geboren worden, verstoßen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachtende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Unbestritten war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Asylwerber, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus diesem Blickwinkel nicht unzulässig war.

2.1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer - laut Beschwerde und Aktenlage - nicht "freizügigkeitsberechtigten" Österreicherin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Für die Beantwortung der Frage, ob diese Annahme gerechtfertigt ist, ist demnach zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der dieser zugrunde liegenden Straftat und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der Beurteilung der genannten Gefährdung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2007/18/0330, mwN).

2.2. Im Hinblick auf die unbestrittene Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren ist der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 (erster Fall) FPG erfüllt.

Der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe (hier: eines einsatzbereiten Elektroschockers) liegt unstrittig das unter I.1. beschriebene gravierende Fehlverhalten zugrunde, das die hohe Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers offenbart hat, wobei das strafbare Verhalten auch von planmäßigem und arbeitsteiligem Vorgehen geprägt war, was auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers schließen lässt.

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung ausschließlich mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Vielmehr hat sie das der Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten dargestellt und aus diesem Verhalten zutreffend eine vom Beschwerdeführer ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr abgeleitet.

Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich in der Haft und seit seiner Entlassung wohlverhalten, ist zu entgegnen, dass nach ständiger hg. Judikatur in Haft verbrachte Zeiten nicht als ausschlaggebend angesehen werden können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. April 2008, Zl. 2007/18/0849, und vom 3. November 2010, Zl. 2009/18/0118, mwN) und der Beschwerdeführer erst ca. zehn Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (bedingt) aus der Haft entlassen worden war. Dessen ungeachtet lag selbst die Straftat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück, dass allein aufgrund des seither verstrichenen Zeitraumes von einer Minderung oder einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr gesprochen werden könnte.

Welche weiteren Feststellungen die belangte Behörde "zum gegenwärtigen persönlichen" Verhalten des Beschwerdeführers nicht getroffen habe, legt die Beschwerde nicht konkret dar.

Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des beträchtlichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewaltkriminalität die Gefährdungsannahme gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) FPG bejahte, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3.1. Bei der gemäß § 66 FPG durchzuführenden Interessenabwägung hat die belangte Behörde die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner österreichischen Ehefrau und deren Tochter aus einer früheren Ehe, das von ihm vorgebrachte Wohlverhalten während seiner Haft und seit seiner Haftentlassung, aber auch das Fehlen von Sorgepflichten und sonstigen familiären Bindungen im Bundesgebiet, den - nicht bekämpften - Umstand der illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich sowie den Zeitpunkt der Begehung der Straftat nur kurze Zeit nach der Eheschließung berücksichtigt.

Soweit der Beschwerdeführer auf eine massive soziale Integration in Österreich verweist, ist ihm unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu entgegnen, dass er einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Strafhaft verbracht hat und das Gewicht der einer aus der Dauer seines Aufenthaltes resultierenden Integration zugrunde liegenden sozialen Komponente durch das dargestellte strafbare Verhalten erheblich gemindert wird.

Die in der Beschwerde erwähnten beruflichen Bindungen zu Österreich zeigen keine Rechtswidrigkeit der behördlichen Beurteilung auf, weil diese fallbezogen nicht entscheidungserheblich ins Gewicht fallen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer - von ihm unbestritten - über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich.

Zum Beschwerdehinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist festzuhalten, dass im Fall der Begehung schwerer Straftaten wie etwa eines bewaffneten Raubes die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Blick auf Art. 8 EMRK keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0073, mwN).

In Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, durch das er die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und am Schutz der Rechte anderer, insbesondere am Eigentum und an der körperlichen Integrität, erheblich beeinträchtigt hat, erweist sich die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG als dringend geboten und ist weiters das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Abwägung auch dann nicht zu beanstanden, wenn man, worauf die Beschwerde hinweist, berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal strafgerichtlich verurteilt wurde.

Zu keiner anderen Beurteilung führt das Vorbringen, den Familienangehörigen des Beschwerdeführers sei es nicht möglich, das Familienleben in seinem Herkunftsland fortzusetzen. Weder die familiäre Bindung zu seiner Ehefrau (und deren Tochter) noch - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - das anhängige Verfahren zur Erteilung eines auf die genannte Ehe gestützten Aufenthaltstitels haben den im Jänner 2003 zum wiederholten Mal unrechtmäßig in Österreich eingereisten Beschwerdeführer von der Begehung der gravierenden Straftat, zudem relativ kurz nach seiner Einreise, abgehalten. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auf keine nachhaltige Integration in Österreich verweisen kann, des von ihm gesetzten Gesamt(fehl)verhaltens, seiner Gewaltbereitschaft und des dargelegten hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist gegebenenfalls die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und deren Tochter in Kauf zu nehmen.

3.2. Die Beschwerde bemängelt, dass die belangte Behörde beantragte Beweise - die Vernehmung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und eines weiteren Zeugen sowie die Beischaffung eines Berichtes der Justizanstalt Simmering - nicht aufgenommen habe. Vor dem Hintergrund des soeben Gesagten ist aber die Relevanz für das Ergebnis des Verfahrens anhand des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar.

Wenn der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe ihn vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht über die beabsichtigte Ablehnung seiner Berufung informiert und ihm keine Gelegenheit geboten, zu ihren Überlegungen noch einmal Stellung zu nehmen, ist darauf zu verweisen, dass zu Fragen der Beweiswürdigung und zu rechtlichen Erwägungen kein Parteiengehör mit der Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden muss (vgl. erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2010/18/0087, mwN).

4. Schließlich ist auch dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte das Aufenthaltsverbot nicht unbefristet erlassen dürfen, nicht zu folgen.

Nach § 63 Abs. 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet, sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 63 Abs. 2 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Als maßgebliche Umstände gemäß § 63 Abs. 2 leg. cit. kommen - abgesehen vom gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen - auch die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 66 FPG in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0111, mwN).

Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde geltend gemachten familiären und privaten Bindungen sowie des Wohlverhaltens in der Haft und nach der Haftentlassung kann es in Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und der Kürze des seither verstrichenen (vom Beschwerdeführer teilweise in Haft zugebrachten) Zeitraums nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe nicht vorhergesehen werden könne (vgl. erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2006/18/0111).

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 22. Februar 2011

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