VwGH 2007/18/0330

VwGH2007/18/033025.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des N in Wien, geboren am 18. Februar 1967, vertreten durch Mag. Michael Frick, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 112/7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Jänner 2007, Zl. SD 551/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Jänner 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben am 14. April 1992 das erste Mal nach Österreich eingereist sei. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 30. August 1994 sei gegen ihn gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 Fremdengesetz 1992 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden.

Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 24. Oktober 1992 bis 26. August 1994 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei er am 27. August 1994 in Schubhaft genommen und am 7. September 1994 abgeschoben worden.

Am 29. November 1996 habe der Beschwerdeführer eine (damals) jugoslawische Staatsangehörige geheiratet und am 25. Jänner 2000 einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes gestellt, dem mit Bescheid der Erstbehörde vom 8. Juni 2000 stattgegeben worden sei.

Am 23. April 2001 sei der Beschwerdeführer mit einem Visum C, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft Sarajewo, in das Bundesgebiet eingereist und habe es am 30. April 2001 wieder verlassen, um dann am 15. Juni 2001 wiederum mit einem Visum C in das Bundesgebiet zurückzukehren. Die Gültigkeit dieses Visums habe am 20. Juni 2001 geendet. Der Beschwerdeführer sei jedoch im Inland geblieben und habe am 15. November 2001 - nachdem seiner Ehefrau mit Bescheid vom 5. Oktober 2001 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei - einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. In der Folge sei ihm eine vom 7. Jänner 2002 bis zum 7. Jänner 2003 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden, die in der Folge bis einschließlich 19. Dezember 2004 verlängert worden sei.

Der Beschwerdeführer sei zunächst vom 29. Oktober 1992 bis 26. Juli 1994 bzw. vom 24. April 2001 bis 3. Mai 2001 in Wien gemeldet gewesen; seit 15. Juni 2001 sei er wiederum in Wien durchgehend aufrecht gemeldet.

Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 28. Juli 1992 sei gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens (der Körperverletzung) nach § 83 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe in der Höhe von ATS 900,-- verhängt worden; der Beschwerdeführer habe eine Person durch Schläge am Körper verletzt, wobei diese Person eine Rissquetschwunde an der Stirn sowie mehrere Abschürfungen im Gesichtsbereich erlitten habe.

Bereits am 23. Oktober 1992 sei der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wieder wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden; er habe am 27. August 1992 ein Opfer durch Schläge im Gesicht, am Kopf und am Rücken vorsätzlich am Körper verletzt.

Am 27. April 2001 sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Fünfhaus wegen der Vergehen nach den §§ 83 Abs. 1 und 146 StGB (Körperverletzung und Betrug) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt worden; der Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 1992 in Wien einer Person durch Schläge am Körper eine Rissquetschwunde im Bereich des rechten Mundwinkels zugefügt und am 27. Februar 1993 in einem Lokal eine Zeche von ATS 350,-- nicht bezahlt habe.

Zuletzt sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 13. Oktober 2004 wegen der Vergehen nach den §§ 83 Abs. 1, 105 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 109 Abs. 1 und 3 Z. 1 StGB (Körperverletzung, Nötigung, gefährliche Drohung und Hausfriedensbruch) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am 17. September 2004 in Wien die Türe zu einer nicht ihm gehörenden Wohnung aufgebrochen, um sodann auf eine dort anwesende Person loszugehen und mit einem Sessel auf ihren Kopf einzuschlagen. Eine andere Person habe er gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr erklärt habe, er werde sie und ihre Kinder umbringen, sie würde keine fünf Tage erleben. Außerdem habe er einer Person erklärt, dass er mehrere Personen umbringen, sie (diese Person) aus dem Fenster werfen und die Wohnung anzünden werde; weiters werde er die Schwester dieser Person umbringen, sie werde niemals Ruhe von ihm haben. Nachdem diese Person versucht habe, telefonisch die Polizei herbeizurufen, habe der Beschwerdeführer dies unterbunden, indem er ihr Schläge versetzt habe. Schließlich habe der Beschwerdeführer zwei Personen Schläge gegen den Körper versetzt, wodurch diese Schmerzen im Bereich des Kinnes, starke Schmerzen im Bereich des Kopfes sowie an den Oberarmen und der linken Schulter und Hüfte erlitten hätten.

Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Polizeikommissariates Margareten vom 24. November 2003 wegen § 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StVO sowie mit rechtskräftiger Strafverfügung der Erstbehörde vom 4. März 2002 wegen § 31 Abs. 1 iVm § 107 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz 1997 - FrG rechtskräftig bestraft worden; außerdem weise der Beschwerdeführer rechtskräftige Bestrafungen wegen § 4 Abs. 5 StVO sowie gemäß § 134 Abs. 1 KFG auf.

In Vollstreckung des durch die Erstbehörde erlassenen gegenständlichen Aufenthaltsverbotes sei der Beschwerdeführer am 24. Juni 2005 in sein Heimatland abgeschoben worden.

Der Beschwerdeführer sei seit seiner Wiedereinreise im Juni 2001 vom 9. Dezember 2001 bis 28. Februar 2002 als Arbeiter in einem Espresso beschäftigt gewesen; vom 12. April 2002 bis 26. Juli 2002 habe er in einem Bauunternehmen gearbeitet. Vom 7. Oktober 2002 bis 11. April 2003 sei er wiederum im Gastgewerbe als Arbeiter beschäftigt gewesen und habe vom 17. April 2003 bis 12. Jänner 2004 Arbeitslosengeld/Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bezogen. Vom 13. Jänner 2004 bis 10. September 2004 sei er wiederum einer Beschäftigung als Arbeiter nachgegangen; vom 14. Oktober 2004 bis 19. Jänner 2005 habe er Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) erhalten. Seither habe er Krankengeld bezogen. Seit seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet weise der Beschwerdeführer somit lediglich etwa zwanzig Beschäftigungsmonate auf.

Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei; er sei zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht aufrecht gemeldet.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer "Familienangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG sei, weil er Drittstaatsangehöriger und Ehemann einer nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin sei. Daher würden im Sinn des § 87 FPG die §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG gelten. Der Beschwerdeführer sei allerdings kein "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG, weil sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen in der Berufung erkennen lasse, dass seine Ehefrau im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte. Es sei daher gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG die Sicherheitsdirektion zur Entscheidung über die vorliegende Berufung zuständig.

§ 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG komme hier nicht zur Anwendung, weil der Beschwerdeführer erst wieder seit Juni 2001 seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. Durch die wiederholten Verurteilungen wegen Begehung vorsätzlicher Delikte gegen Leib und Leben habe der Beschwerdeführer seine besondere Gefährlichkeit für die Gesellschaft deutlich zum Ausdruck gebracht, die zweifellos auch ein Grundinteresse der Gesellschaft insoweit berühre, als der Beschwerdeführer dadurch deutlich dokumentiert habe, dass er ein äußerst aggressiver Mensch sei, der selbst bei nichtigen Anlässen nicht davor zurückschrecke, gewaltsam gegen andere vorzugehen. Die "besondere Gemeingefährlichkeit" des Beschwerdeführers werde noch dadurch verstärkt, dass sich sein strafrechtliches Fehlverhalten, möge es anfangs auch nur leichterer Natur gewesen sein, gleichsam wie ein Faden durch die Zeit seiner Aufenthalte im Bundesgebiet ziehe. Daraus und aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch wiederholt ein verwaltungsstrafrechtliches Fehlverhalten gezeigt habe, sei zu schließen, dass er ein massiv gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung des Gaststaates habe und sich augenscheinlich dessen Rechtsvorschriften nicht unterordnen könne und wolle.

"In Bezug auf das soziale Umfeld" des Beschwerdeführers sei zunächst die Beschäftigungsdauer von lediglich etwa zwanzig Monaten seit seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Juni 2001 festzuhalten. Da keinerlei Hinweise darauf bestünden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei, relativiere sich auch dessen familiäre Bindung zu seiner Ehefrau, wenngleich aufgrund der Gesamtsituation mit dem Aufenthaltsverbot ein nicht unbeträchtlicher Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden sei. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers trete jedoch angesichts seines dargestellten Gesamtfehlverhaltens, auch wenn man die familiären Verhältnisse berücksichtige, weit in den Hintergrund.

Der Beschwerdeführer mache in seiner Berufung geltend, dass die ersten drei Verurteilungen bereits lange zurücklägen und kein Konnex zu der neuerlichen Verurteilung bestehe, er mit seiner Ehefrau in stabilen sozialen Verhältnissen lebe, die letzte Verurteilung nur aufgrund einer Beziehungskrise erfolgt sei und er nunmehr jeglichen Kontakt zu seiner Freundin abgebrochen habe, sodass keine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehe. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass - selbst wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die außereheliche Beziehung beendet habe - dieser Umstand allein noch keine Gewähr dafür biete, dass er nicht neuerlich - wie bereits in der Vergangenheit -

Delikte gegen Leib und Leben begehe. Vor allem könne angesichts des kurzen Zeitraumes, der seit der Verurteilung des Beschwerdeführers verstrichen sei, noch keine zulässige Prognose darüber abgegeben werden, ob er nicht neuerlich einschlägig straffällig werde.

In Hinblick auf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes (§ 63 FPG) könne angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers - selbst unter Berücksichtigung seiner privaten und beruflichen Situation - ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Ablauf von zehn Jahren angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer selbst die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr nachhaltig dokumentiert habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Für die Beantwortung der Frage, ob diese Annahme gerechtfertigt ist, ist demnach zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der dieser zugrunde liegenden Straftat und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der Beurteilung der genannten Gefährdung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2007/18/0470, mwN).

1.2. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Schon aufgrund der Urteile des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 27. April 2001 und des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Oktober 2004 ist der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 dritter und vierter Fall FPG (als "Orientierungsmaßstab") erfüllt.

Diesen Verurteilungen liegt - unstrittig - unter anderem zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 17. September 2004 die Tür einer nicht ihm gehörenden Wohnung aufgebrochen hat, auf eine dort anwesende Person losgegangen ist und mit einem Sessel auf ihren Kopf eingeschlagen hat. Eine andere Person hat er dadurch gefährlich bedroht, dass er ihr erklärte, er werde sie und ihre Kinder umbringen. Einer weiteren Person hat er erklärt, dass er diese aus dem Fenster werfen, mehrere Personen umbringen und die Wohnung anzünden werde. Darüber hinaus hat er an jenem Tag zwei Personen Schläge gegen den Körper versetzt, wodurch diese Schmerzen im Bereich des Kinnes, starke Schmerzen im Bereich des Kopfes sowie an den Oberarmen und der linken Schulter und Hüfte erlitten.

Dieses Fehlverhalten zeigt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Menschen handelt, der dazu neigt, in Konfliktsituationen Gewalt gegen andere Personen anzuwenden, und der auch nicht davor zurückschreckt, dabei andere am Körper zu verletzen. Von seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet geht daher eine erhebliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität aus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2007, Zl. 2007/18/0545). Die Auffassung der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die Grundinteressen der Gesellschaft berühre, kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden. Die in § 86 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG umschriebene Annahme erweist sich daher auch dann als gerechtfertigt, wenn - wie die Beschwerde vorbringt - den Straftaten vom 17. September 2004 eine Beziehungskrise mit der damaligen Freundin des Beschwerdeführers zugrunde lag.

1.3. Es trifft auch nicht zu, dass die belangte Behörde allein die vorliegenden Verurteilungen zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogen hätte; vielmehr hat sie im Sinn des Gesagten auf die diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten abgestellt und zu diesen konkrete Feststellungen getroffen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2007, Zl. 2006/18/0342, mwN).

1.4. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung durfte die belangte Behörde bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen der §§ 87, 86 FPG auch die den bereits getilgten Verurteilungen vom 28. Juli 1992 und vom 23. Oktober 1992 zugrunde liegenden Straftaten würdigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2007/18/0285, mwN). Einer Berücksichtigung dieser Verurteilungen stand auch nicht entgegen, dass die Aufenthaltsbehörde dem Beschwerdeführer danach - wie aus den Verwaltungsakten ersichtlich zuletzt am 19. Dezember 2003 - Niederlassungsbewilligungen erteilte, hat doch der Beschwerdeführer nach Erteilung dieser Aufenthaltstitel weitere strafbare Handlungen gesetzt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 2. April 2009, Zl. 2007/18/0179).

2. Die Beschwerde bekämpft auch die von der belangten Behörde gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung.

Die belangte Behörde hat dabei zu Gunsten des Beschwerdeführers seinen (neuerlichen) Aufenthalt im Inland seit Juni 2001 bis Juni 2005, seine - wenn auch nicht durchgehenden - Beschäftigungszeiten und seine familiäre Bindung zu seiner Ehefrau berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Die aus dem inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende Integration ist allerdings in ihrer sozialen Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich gemindert (vgl. etwa wiederum das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, mwN).

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht darüber hinaus die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität (vgl. oben II.1.2.) gegenüber, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Gesundheit anderer - somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - auch dann als dringend geboten erscheinen lässt, wenn man mit der Beschwerde von einer intensiven familiären Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau in Österreich und dem Mangel einer solchen Bindung zu seinem Heimatland ausgeht.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht der durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den angeführten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.

3. Aufgrund des Gesagten gehen auch die Verfahrensrügen der Beschwerde ins Leere.

4. Die Beschwerde wendet sich schließlich gegen die mit zehn Jahren festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes und führt u. a. aus, die belangte Behörde hätte mit einem wesentlich geringeren Ausmaß das Auslangen finden müssen.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Rechtsprechung ist ein befristetes Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, mwN).

Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, dass er wiederholt und zuletzt - am 17. September 2004 - mit besonderer Brutalität Straftaten gegen Leib und Leben (vgl. §§ 75 ff StGB) und schließlich auch Straftaten gegen die Freiheit (vgl. §§ 99 ff StGB) gesetzt hat. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer von zehn Jahren erwartet werden könne.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 25. Februar 2010

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