VwGH 2010/21/0335

VwGH2010/21/033512.10.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des D, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 1. Juli 2010, Zl. E 1/571/2010, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §86;
MRK Art8 Abs2;
MRK Art8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §86;
MRK Art8 Abs2;
MRK Art8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und aus dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid, der auch die Berufung und eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 2. April 2009 enthält, ergibt sich Folgendes:

Dem am 1. März 1982 geborenen Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsangehöriger, wurden nach seiner Einreise in Österreich ab April 2002 im Hinblick auf seine davor geschlossene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin wiederholt Aufenthaltstitel erteilt, wobei ihm zuletzt am 27. Mai 2004 ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.

Nachdem diese Ehe im Jahr 2005 geschieden worden war, heiratete der Beschwerdeführer im Juni 2008 eine andere österreichische Staatsbürgerin; am 29. Mai 2009 wurde ein gemeinsames Kind geboren.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15. April 2009 wegen des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG (vorschriftswidriges Überlassen einer übergroßen Menge Suchtgift) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren, die er derzeit in einer Justizanstalt verbüßt, verurteilt. Diesem Schuldspruch liegt zugrunde, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von Mai 2008 bis 10. Oktober 2008 Suchtgift in einem das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Ausmaß, nämlich rund 1.460 Gramm Heroin, an verschiedene Abnehmer gewinnbringend verkauft.

Im Hinblick auf diese Verurteilung erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (die belangte Behörde) mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 2010 gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

In der Begründung stellte die belangte Behörde - offenbar dem Inhalt des Strafurteils folgend - die Details der dem erwähnten Schuldspruch zugrundeliegenden einzelnen Tathandlungen fest. Zum Motiv führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich spätestens im Mai 2008 aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage entschlossen, durch den wiederkehrenden Verkauf großer Mengen von Heroin eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen, um sich auf diese Art den Lebensunterhalt zu finanzieren bzw. aufzubessern.

In der rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde davon aus, dass auf den Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes § 86 Abs. 1 iVm § 87 FPG anzuwenden sei. In Anknüpfung an eine allgemeine Aussage zur besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und zur sehr großen Wiederholungsgefahr bei derartigen Delikten ging die belangte Behörde auch im vorliegenden Fall (erkennbar) vom Vorliegen der in der erstgenannten Bestimmung geforderten Gefährlichkeitsprognose aus. Art und Weise der vom Beschwerdeführer begangenen gerichtlichen Straftat - so heißt es im angefochtenen Bescheid - ließen ein Charakterbild erkennen, das zweifelsohne den Schluss rechtfertige, der Beschwerdeführer sei gegenüber den zum Schutz der Gesundheit anderer Personen erlassenen Vorschriften negativ eingestellt und bilde "solcher Art" eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist daher im Zusammenhalt mit den von der belangten Behörde zitierten Bestimmungen des FPG dahin zu verstehen, dass offenbar im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen und aufgrund der Art und Weise der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat, die - wie erwähnt - im angefochtenen Bescheid detailliert beschrieben wurde, die Annahme gerechtfertigt sei, auf Grund seines persönlichen Verhaltens sei die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, wobei das Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.

Die belangte Behörde - so begründete sie unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung nach § 66 FPG - verkenne keinesfalls, dass es durch das Aufenthaltsverbot zu einem "relevanten Eingriff" in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers komme. In diesem Zusammenhang stellte die belangte Behörde (an anderer Stelle) über die eingangs erwähnten Umstände - rechtmäßiger Aufenthalt seit 2002 in Österreich und österreichische Ehefrau samt Kind - auch noch fest, dass der Beschwerdeführer (bis zu seiner Verhaftung) immer berufstätig gewesen und nunmehr "erstmalig mit dem Gesetz in Konflikt geraten" sei. Er habe mit seiner Ehefrau zusammen mit seinen Eltern, einer Schwester und seinem Bruder samt dessen Familie in einer Mietwohnung gelebt. Der Vater und die jüngere Schwester seien mittlerweile österreichische Staatsbürger. Dennoch sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer dringend geboten und die Abstandnahme von dessen Erlassung würde wesentlich schwerer wiegen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Deren Interessen stehe nämlich - so lässt sich die Begründung zusammenfassen - das besonders hohe öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Suchtmittelkriminalität gegenüber. In diesem Zusammenhang ist auch das in den Bescheid (unter anderem) aufgenommene Zitat des in der Rechtsprechung entwickelten Rechtssatzes zu sehen, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angesichts der mit der Suchtgiftkriminalität verbundenen erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden nicht als rechtswidrig zu erkennen sei. Davon ausgehend erachtete die belangte Behörde die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch im vorliegenden Fall für dringend geboten und eine Ermessensübung im Sinne einer Abstandnahme von dieser Maßnahme nicht für gerechtfertigt, wobei die unbefristete Dauer mit der mangelnden Vorhersehbarkeit des Wegfalls der maßgeblichen Gefährdung begründet wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass für ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer als Ehemann und somit Familienangehörigen (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) einer österreichischen Staatsbürgerin gemäß § 87 zweiter Satz FPG hinsichtlich der Gefährdungsprognose die Voraussetzungen nach § 86 Abs. 1 FPG erfüllt sein müssen. Nach dieser Bestimmung ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Der Verwaltungsgerichtshof ist in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt davon ausgegangen, diese stelle - auch nach unionsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe. Angesichts dessen sei es nicht rechtswidrig, in diesen Fällen die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 1 FPG anzunehmen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0474, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis 24. April 2007, Zl. 2006/21/0243, mit weiteren Nachweisen; siehe danach beispielsweise auch das Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2007/21/0084).

Davon ausgehend und unter Einbeziehung der festgestellten Tatumstände hat die belangte Behörde auch im vorliegenden Fall von Suchtgifthandel in Bezug auf eine Menge von fast 1,5 kg Heroin "zur Erschließung einer fortlaufenden Einnahmequelle" im Ergebnis zutreffend angenommen, das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stelle im Sinne des § 86 Abs. 1 zweiter Satz FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.

Dieser Annahme wird in der Beschwerde auch nicht konkret entgegen getreten. Unter diesem Gesichtspunkt ist allerdings die Beschwerdekritik einzuordnen, die belangte Behörde habe "durch das völlige Unterlassen der Ermittlungstätigkeit nicht erhoben", dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig (seit Juni 2010) als "Freigänger" gemäß § 126 Abs. 3 StVG außerhalb der Strafvollzugsanstalt arbeite. Dadurch zeige sich, dass der Beschwerdeführer auf den Strafvollzug im Sinne einer Läuterung reagiert habe und "ein kooperatives Verhalten an den Tag legt".

Dem ist zunächst zu erwidern, dass insofern keine amtswegige Ermittlungspflicht bestand, sondern dieser den Beschwerdeführer betreffende Umstand von ihm der Behörde zur Kenntnis zu bringen gewesen wäre. Demzufolge verstößt dieses erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragene Vorbringen gegen das Neuerungsverbot. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass aus dem Status als "Freigänger" während der Strafhaft eine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Vorverhalten des Beschwerdeführers ergebenden Gefährdung abzuleiten wäre. In diesem Zusammenhang ist nämlich dem (auch zur Dauer des Aufenthaltsverbotes) in der Beschwerde vorgebrachten Argument, man müsse der gerichtlichen Strafhaft eine spezialpräventive Wirkung unterstellen und von einem dadurch bewirkten Gesinnungswandel des Beschwerdeführers ausgehen, zu entgegnen, dass sich die Frage, ob tatsächlich eine positive Zukunftsprognose gefällt werden könnte, angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat erst nach einer entsprechend langen Zeit des Wohlverhaltens nach der Entlassung aus der Strafhaft beurteilen lässt (vgl. aus der letzten Zeit etwa das Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2007/21/0200).

Gemäß dem auch bei einem auf § 86 FPG gegründeten Aufenthaltsverbot anzuwendenden § 66 Abs. 1 FPG ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, mit der in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 66 Abs. 3 FPG (jeweils in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe dazu Punkt 2.3.3. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0348).

Dazu ist voranzustellen, dass sich die belangte Behörde - wie sich auch aus der Wiedergabe des entsprechenden Gesetzeswortlautes im angefochtenen Bescheid ergibt - zwar an der Fassung des § 66 Abs. 2 FPG vor der genannten Novelle orientierte. Das bewirkt aber für sich genommen noch keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers. Die bisher in § 66 Abs. 2 FPG normierte Abwägung zwischen öffentlichem und persönlichem Interesse für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Fremden gemäß Art. 8 EMRK wurde nämlich nur durch die Aufzählung der bei einer derartigen Interessenabwägung insbesondere zu berücksichtigenden Kriterien ersetzt und es ist damit keine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden. Mit der neuen Regelung sollte nach der Absicht des Gesetzgebers weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung bzw. eines Aufenthalts- oder Rückkehrverbotes geschaffen werden (siehe dazu das Erkenntnis vom 8. September 2009, Zl. 2009/21/0174).

Die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe sich mit den Folgen des Aufenthaltsverbotes für den Beschwerdeführer und seine Angehörigen nicht ausreichend, sondern nur kursorisch auseinandergesetzt. So habe die belangte Behörde vor allem nicht darauf Bedacht genommen, dass der Beschwerdeführer im April 2009 Vater geworden sei und somit eine "stärkere familiäre Bindung nach Österreich" habe. Weiters verweist der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang darauf, dass er nunmehr "Freigänger" sei. Im Übrigen macht er geltend, der Deliktszeitraum habe sich nur über wenige Monate erstreckt und die Tatsache, dass er bis zu seiner Verurteilung völlig unbescholten gewesen sei, finde im angefochtenen Bescheid keine Erwähnung.

Letzteres ist aktenwidrig, weil sich die Feststellung der (bis zur gegenständlichen Straftat gegebenen) Unbescholtenheit des Beschwerdeführers an drei Stellen des angefochtenen Bescheides findet (Seite 3 Mitte, Seite 4 Mitte und unten). Es kann somit nicht unterstellt werden, die belangte Behörde habe diesen Umstand unberücksichtigt gelassen. Dass dem Beschwerdeführer aber nur eine Straftat zur Last liegt, kann das äußerst große Gewicht des öffentlichen Interesse an der Unterbindung von Handel mit Suchtgiften wie Heroin nicht entscheidend mindern, zumal der Beschwerdeführer die wiederholten Suchtgiftverkäufe nicht nur über die Dauer von fast einem halben Jahr zur Erzielung eines regelmäßigen Einkommens begangen hat, sondern weil das strafbare Verhalten auch nur durch seine Verhaftung beendet wurde. Nicht nachvollziehbar ist aber, inwieweit der Umstand, dass er nunmehr "Freigänger" sei, auf die Interessenabwägung nach § 66 FPG maßgeblich Einfluss gehabt hätte. Im Übrigen ist dazu auf die obigen Ausführungen zur Gefährdungsprognose zu verweisen.

Soweit der Beschwerdeführer noch die Geburt seines Kindes ins Treffen führt, ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde seine Angaben in der Niederschrift am 2. April 2009, seine Gattin sei derzeit im 7. Monat schwanger, nicht bezweifelte und ihrer Entscheidung zugrundelegte. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 8. Juli 2010 war aber dann ohnehin - bei normalen Verlauf - die mittlerweile erfolgte Geburt des Kindes zu unterstellen. Im Verhältnis zu den Bescheidprämissen kann daher nicht von einer - entscheidend ins Gewicht fallenden - Verstärkung der familiären Bindungen in Österreich gesprochen werden.

Die übrigen in der Beschwerde geltend gemachten integrationsbegründenden Umstände - insbesondere die Aufenthaltsdauer und das vor der Gerichtshaft gegebene Zusammenleben mit weiteren Familienangehörigen - hat die belangte Behörde erkennbar in ihre Abwägung einbezogen. Das Interesse an einem Verbleib des Beschwerdeführer muss jedoch angesichts seiner Delinquenz und der daraus abzuleitenden Gefährdung hinter dem großen öffentlichen Interesse an der Unterbindung von Suchtgifthandel (siehe dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise das schon zitierte Erkenntnis vom 24. Jänner 2008, Zl. 2007/21/0474, und unter vielen weiteren etwa auch das Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0033) zurücktreten. Es entspricht nämlich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei solchen Verbrechen gegen das SMG in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegen stehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2007/21/0180, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/21/0339). Eine aus dem Aufenthaltsverbot resultierende Trennung von seiner Ehefrau und dem Kind ist daher im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.

Die Beschwerde bemängelt im Übrigen noch, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, ohne einen konkreten Zusammenhang der zitierten Erkenntnisse mit dem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren herzustellen.

Richtig ist, dass von der belangten Behörde in der kaum strukturierten und nicht leicht nachvollziehbaren Begründung des angefochtenen Bescheides unter anderem zahlreiche Rechtssätze aus - zumeist zu früheren Fremdengesetzen und nicht zum FPG ergangenen -

Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht passen. Überdies ist bei mehreren der verwendeten Textbausteine nicht zu erkennen, dass deren Anwendbarkeit auf den zu beurteilenden Fall geprüft worden wäre (siehe zu diesem Begründungsstil der belangten Behörde in Form der Aneinanderreihung von Rechtssätzen ohne Herstellung eines Fallbezuges die Kritik im Erkenntnis vom 26. September 2006, Zl. 2004/21/0057; siehe daran anschließend auch die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2006, Zl. 2006/21/0286, und das schon genannte Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/21/0339). In der Beschwerde wird aber die Relevanz des diesbezüglichen Begründungsmangels nicht dargestellt, sodass eine dadurch bewirkte Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers nicht erkennbar ist.

Aber auch der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe hinsichtlich der unbefristeten Dauer den ihr zur Verfügung stehenden Rahmen in unverhältnismäßiger Weise zur Gänze "ausgeschöpft", versagt, weil in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird, dass der Wegfall der für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe zu einem bestimmten Zeitpunkt anzunehmen gewesen wäre.

Soweit die Beschwerde schließlich noch ganz generell auf das Vorbringen in der Berufung verweist, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil damit keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe vorgenommen wird (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0068, und Zl. 2008/21/0462, jeweils mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 30. April 2009, Zl. 2009/21/0086, mwN).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. Oktober 2010

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