VwGH 2007/21/0200

VwGH2007/21/020024.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des B, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 12. April 2007, Zl. Fr 844/1997, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. Jänner 2007 erließ die Bundespolizeidirektion Graz gegen den Beschwerdeführer, einen algerischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die Bundespolizeidirektion Graz aus, der Beschwerdeführer sei erstmals am 10. Dezember 1996 unrechtmäßig in Österreich eingereist. Nach seiner am selben Tag erfolgten behördlichen Betretung habe er unter Angabe eines falschen Namens behauptet, französischer Staatsangehöriger zu sein. Erst nach einer vor die französische Botschaft in Wien erfolgten Vorführung habe festgestellt werden können, dass er kein französischer, sondern algerischer Staatsangehöriger sei.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 27. Dezember 1996 sei der Beschwerdeführer nach den Vorschriften des damals geltenden Fremdengesetzes 1992 ausgewiesen worden. Einer dagegen gerichteten Berufung habe die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland mit Bescheid vom 5. Februar 1997 keine Folge gegeben. Auch der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag sei in letzter Instanz mit Bescheid des (damals in diesen Angelegenheiten noch als Berufungsbehörde zuständigen) Bundesministers für Inneres vom 5. Februar 1997 abgewiesen worden. Weiters sei einem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, es möge festgestellt werden, dass er in Algerien einer Bedrohung im Sinn des (damals geltenden) § 37 Fremdengesetz 1992 ausgesetzt sei, in letzter Instanz von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark mit Bescheid vom 9. Oktober 1997 keine Folge gegeben worden.

In weiterer Folge habe der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können.

Am 30. November 2001 sei vom Beschwerdeführer ein in Slowenien zur Post gegebener Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck eines Studiums eingebracht worden. Diesem Antrag sei stattgegeben worden, dem Beschwerdeführer seien in weiterer Folge für diesen Aufenthaltszweck mehrfach Aufenthaltserlaubnisse, zuletzt mit Gültigkeit bis 30. November 2004, erteilt worden.

Am 1. Dezember 2004 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" eingebracht und diesen damit begründet, am 31. Juli 2004 die österreichische Staatsbürgerin K geheiratet zu haben. Auf Grund dieses Antrages sei dem Beschwerdeführer (nach dem Fremdengesetz 1997) eine bis 13. Jänner 2006 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden.

Am 1. Juni 2005 sei der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Suchtmittelgesetzes (SMG) zur Anzeige gebracht worden. Es habe der Verdacht bestanden, dass er von April bis Mai 2004 (richtig wohl: 2005) beim gewerbsmäßigen Suchtgifthandel einer anderen Person mitgewirkt habe.

Am 11. September 2005 sei der Beschwerdeführer schließlich nach den Bestimmungen der StPO festgenommen worden. Dem sei der Verdacht zu Grunde gelegen, er habe von Mitte August (2005) bis zum Tag seiner Festnahme den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt. Weiters sei ihm vorgeworfen worden, für das In-Verkehr-Setzen bzw. Beschaffen einer großen Menge Suchtgift als Auftraggeber fungiert zu haben. Darüber hinaus habe der Verdacht bestanden, er habe gemeinsam mit Anderen mit dem Vorsatz, im Großraum Graz über einen längeren Zeitraum hinweg gewerbsmäßig Suchtgifthandel zu betreiben, eine kriminelle Vereinigung gegründet.

Auf Grund der genannten Anzeigen sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Graz am 17. Oktober 2005 wegen §§ 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 vierter Fall, Abs. 3 erster Fall sowie 27 Abs. 1 sechster Fall und Abs. 2 Z 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und am 24. Jänner 2006 (vom selben Gericht) wegen §§ 28 Abs. 1, Abs. 2 vierter Fall, Abs. 3 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die Bundespolizeidirektion Graz aus, auf Grund der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei gemäß § 87 FPG die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer anhand der Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 FPG zu prüfen. Nach dieser Bestimmung müsse das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Diese Voraussetzungen seien beim Beschwerdeführer gegeben, weil er große Mengen Suchtgift gewinnbringend in Verkehr gesetzt habe. Es sei ihm ein "absolut planvolles, zielorientiertes kriminelles Handeln" vorzuwerfen. Dieses sei gewinnorientiert ausgerichtet gewesen und habe dazu gedient, ihm das wirtschaftliche Fortkommen zu sichern. Angesichts des gezielten gewerbsmäßigen Vorgehens sei dem Beschwerdeführer auch eine besondere kriminelle Energie zu unterstellen.

Zur nach § 66 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung führte die Bundespolizeidirektion Graz aus, die öffentlichen Interessen an der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wögen unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Es bestehe jedenfalls ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Zu seinem Familienleben sei allerdings anzumerken, dass seine Ehefrau am 6. Februar 2006 angegeben habe, mit dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein. Die Eheschließung habe lediglich den Zweck gehabt, ihm die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu verschaffen. Weiters habe seine Ehefrau angegeben, für die Eheschließung EUR 2.000,-- erhalten zu haben. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass dies - so wie der Beschwerdeführer vorbringe - nicht so sei und es sich tatsächlich um eine "Liebesheirat" gehandelt habe, ändere sich an der Beurteilung nichts. Auch dann seien im Hinblick auf die vorliegenden Verurteilungen jedenfalls die öffentlichen Interessen höher zu bewerten als die Interessen des Beschwerdeführers. Gerade der Handel mit Suchtgift in großen Mengen gefährde nicht nur die öffentliche Sicherheit, sondern sei auch geeignet, die Volksgesundheit nachhaltig zu beeinträchtigen. Durch den Verkauf von Suchtgift in großen Mengen sei die Gefahr der Abhängigkeit potentieller Konsumenten (Abnehmer) besonders groß.

Weiters legte die Bundespolizeidirektion Graz noch dar, dass ihrer Ansicht nach ein Umstand, der die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig machen würde, nicht vorliege, und führte des Weiteren aus, weshalb das Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit auszusprechen sei sowie weshalb das der Behörde zur Verfügung stehende Ermessen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers geübt habe werden können.

Einer gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (die belangte Behörde) mit dem beim Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12. April 2007 keine Folge.

In ihrer Begründung schloss sich die belangte Behörde den Ausführungen der Bundespolizeidirektion Graz zur Gänze an und erhob diese zum Inhalt ihres Bescheides.

Ergänzend stellte die belangte Behörde anhand der oben erwähnten Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Graz die diesen Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen sowie die Art der Tatbegehungen fest. Dazu führte sie - hier auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, ein Bekannter des Beschwerdeführers habe Anfang des Jahres 2004 wegen seiner angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse den Entschluss gefasst, sich durch den wiederkehrenden Verkauf großer Mengen von Cannabisharz eine fortlaufende Einkommensquelle zu erschließen, um sich auf diese Art seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Beschwerdeführer sei den Suchtgiftgeschäften seines Bekannten insofern hilfreich gewesen, als er seine Wohnung für die Aufbewahrung des Suchtgiftes zur Verfügung gestellt, dort das Suchtgift für den Verkauf an Letztabnehmer portioniert und auch dafür verwendete Utensilien (Suchtgiftwaage und Messer) versteckt habe. Auf Grund von Auswertungen des Mobiltelefons des Bekannten des Beschwerdeführers sei hervorgekommen, dass mit dem für die Suchtgiftgeschäfte verwendeten Mobiltelefon in der Zeit von 1. April 2005 bis 30. Mai 2005 insgesamt 3.246 Gespräche geführt worden seien. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers habe neben EUR 1.050,-- an Bargeld, welches aus dem Suchtmittelverkauf hergerührt habe, noch 177 Gramm Cannabisharz sowie eine Feingrammwaage und drei Messer, welche hinter der Ofenabdeckung versteckt gewesen seien, vorgefunden werden können.

Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in der Zeit von August 2005 bis 11. September 2005 als Mittäter gemeinsam mit Anderen eine Menge von zumindest 250 Gramm Marihuana und

2.200 Gramm Haschisch gewinnbringend in Verkehr gesetzt. Davon habe er 1.100 Gramm Cannabisharz in Graz gewinnbringend an "Subdealer" und Konsumenten verkauft. Die 250 Gramm Marihuana und die restlichen 1.100 Gramm Cannabisharz habe er an seine Mittäter übergeben. Damit habe er diese unterstützt, die Suchtgifte gewinnbringend weiter zu verkaufen. Die durch die Suchtgiftverkäufe erzielten Gewinne seien zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Mittätern aufgeteilt worden. Am 11. September 2005 habe der Beschwerdeführer schließlich 1.778,80 Gramm Cannabisharz mit dem Vorsatz erworben, dass es in Verkehr gesetzt werde, wobei das In-Verkehr-Setzen lediglich infolge der am selben Tag erfolgten Festnahme des Beschwerdeführers gescheitert sei.

Dieses den Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhalten zeige deutlich die negative Einstellung des Beschwerdeführers zur Rechtsordnung. Er sei nicht gewillt, diese in erforderlicher Weise zu achten. Derzeit - so die belangte Behörde mit Blick auf den Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides - verbüße der Beschwerdeführer noch die über ihn verhängte Haft bis voraussichtlich 11. September 2007. Die seit den Tathandlungen vergangene Zeit sei noch zu kurz, um von einem dauerhaften Wohlverhalten ausgehen zu können. Die Begehung schwerwiegender Suchtgiftdelikte hätte die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Gesellschaft deutlich zum Ausdruck gebracht, die zudem ein Grundinteresse der Gemeinschaft insoweit berühre, als der Handel mit großen Mengen Suchtgift eine große und manifeste Gefahr für die Volksgesundheit darstelle.

Weiters gab die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid noch die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2006 sowie jener vom 23. März 2007 (gegenüber der Bundespolizeidirektion Graz) wörtlich wieder. Diesen Angaben zufolge habe sie die Ehe mit dem Beschwerdeführer nur deswegen geschlossen, weil ihr dafür EUR 3.000,-- versprochen worden seien. Der Beschwerdeführer habe mit der Eheschließung nur den Zweck verfolgt, in Österreich bleiben zu dürfen und freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten.

Auf Grund der - so die belangte Behörde abschließend - eindeutigen und schlüssigen "persönlichen Geständnisse" der Ehefrau des Beschwerdeführers seien seine Ausführungen in der Berufung obsolet. Erkennbar nahm die belangte Behörde dabei auf jene Berufungsausführungen Bezug, mit denen das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestritten und ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer beabsichtige, nach Vollzug der Freiheitsstrafe die Ehe mit seiner Ehefrau fortzusetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Gegen den Beschwerdeführer als Ehemann einer Österreicherin, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, ist gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 (erster bis vierter Satz) FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Der Beschwerdeführer bestreitet weder die von der belangten Behörde festgestellten Tathandlungen noch die deswegen erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen. Er bringt jedoch vor, er befinde sich erstmals in Haft. Es sei von einer durchaus günstigen Zukunftsprognose auszugehen. Gerade deswegen sei er auch mittlerweile vom zuständigen Vollzugsgericht aus der Strafhaft entlassen worden.

Dem ist entgegen zu halten, dass die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen, die über längere Zeit hinweg eine kontinuierlich fortgesetzte gewerbsmäßige Weitergabe von Suchtgift zum Ziel hatten, um sich damit seinen Lebensunterhalt zu sichern, eine besonders schwere Delinquenz begründen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Beurteilung der belangten Behörde, das von ihm gesetzte Fehlverhalten führe zu einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des § 86 Abs. 1 FPG berühre, nicht zu beanstanden. Ob tatsächlich, wie in der Beschwerde behauptet, weitere strafbare Handlungen des Beschwerdeführers nicht zu befürchten seien und eine positive Zukunftsprognose gefällt werden könnte, lässt sich angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers erst nach einer entsprechend langen Zeit des Wohlverhaltens nach der Entlassung aus der Strafhaft beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2008/21/0493).

Daran können auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei mittlerweile vorzeitig aus der Strafhaft entlassen worden, nichts ändern. Zum einen handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung, zum anderen ist die hier gegenständliche Gefährdungsprognose unabhängig von den Erwägungen zu einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug allein aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts vorzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2008/21/0109, mwN).

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot, würde dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Aufenthaltsverbot darf gemäß § 66 Abs. 2 FPG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) jedenfalls dann nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist auf die Dauer des Aufenthalts und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen und die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen.

Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf seine österreichische Ehefrau und führt dazu aus, er beabsichtige nach Verbüßung der Strafhaft die Ehe fortzusetzen und ein "entsprechendes Familienleben" zu führen. In diesem Zusammenhang macht er auch geltend, dass ihm nicht die Gelegenheit eingeräumt worden sei, zu den - im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen - Angaben seiner Ehefrau Stellung zu nehmen.

Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Richtig ist zwar, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides getätigten Angaben seiner Ehefrau nicht zur Kenntnis brachte und ihm auch nicht Gelegenheit gab, dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde machte sich im angefochtenen Bescheid aber auch die Ansicht der Bundespolizeidirektion Graz zu Eigen, dass, selbst wenn von einer "Liebesheirat" auszugehen sei, die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt wäre. Da wegen der von der belangten Behörde zutreffend in den Vordergrund gerückten hohen Sozialschädlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Verhinderung weiterer derartiger Delikte und demzufolge ein großes Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes besteht, ist diese Ansicht letztlich nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer dargestellten persönlichen Interessen haben daher insgesamt und zwar auch dann, wenn keine Aufenthaltsehe vorläge, kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmangel fehlt sohin die Relevanz, zumal auch im Falle des Zutreffens der sachverhaltsbezogenen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht hervorkommt, dass ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. In diesem Zusammenhang ist aber auch noch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes in Strafhaft befand und sich - seinem eigenen Vorbringen zufolge - seine Ehefrau im Ausland aufhalte, sodass bereits ausgehend von den Beschwerdebehauptungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein Familienleben bezogen auf die hier relevante Zeit nicht bestand.

Dass sonstige Gründe vorhanden wären, die die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gehindert hätten, oder dass die (unbefristete) Dauer des Aufenthaltsverbotes rechtswidrig festgelegt worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Gründe dafür sind auch nicht zu erkennen.

Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung - im begehrten Ausmaß - gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. Juni 2010

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