Normen
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10 impl;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §4 Abs2;
BauG Vlbg 2001 §8;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs3 idF 1999/043;
RPG Vlbg 1996 §20 Abs1;
RPG Vlbg 1996 §20 Abs2;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10 impl;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §4 Abs2;
BauG Vlbg 2001 §8;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs3 idF 1999/043;
RPG Vlbg 1996 §20 Abs1;
RPG Vlbg 1996 §20 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 je zu einem Siebentel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit zwei am 29. September 2003 eingebrachten (undatierten) Anträgen, die im Zuge des Bauverfahrens modifiziert wurden, kam die erstmitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Zentralküche, eines Wirtschaftshofes, einer neuen Ver- und Entsorgungsspange sowie zweier Stiegenhäuser und verschiedener Umbauten beim Krankenhausgebäude (Landeskrankenhaus - LKH) in Feldkirch-Tisis ein. Insbesondere ist beabsichtigt, südostseitig an das bestehende Krankenhausgebäude nach Abtragung verschiedener bestehender Bauteile und nach Verlegung des südostseitig des Krankenhausgebäudes bestehenden Flüssigsauerstoffbehälters die Zentralküche anzubauen sowie einen Wirtschaftshof zu errichten. Der Zentralküchentrakt wird im Wesentlichen zweigeschossig und in Massivbauweise ausgeführt. Als Dachkonstruktion ist ein Flachdach geplant, welches extensiv begrünt werden soll.
Das (sehr große) Areal, auf welchem sich das Krankenhaus befindet, grenzt teilweise an die Carinagasse und teils an die Dorfstraße, dann auch an die Rheinbergstraße sowie auch an bebaute Grundstücke. Die Zufahrt zum projektierten Wirtschaftshof und zur angrenzenden projektierten Zentralküche soll von der Dorfstraße aus erfolgen.
Die projektierte Zentralküche soll nicht nur dieses Krankenhaus, sondern auch weitere Krankenhäuser versorgen. Nach Fertigstellung der Küche soll diese folgende Mahlzeiten produzieren und verteilen (im Endkonzept nach der Anbindung sämtlicher Landeskrankenhäuser an die Speisenversorgung):
Frühstück ca. 600 (nur für dieses Krankenhaus, ansonsten wird das Frühstück in allen anderen Landeskrankenhäusern vor Ort produziert und verteilt); ca. 2750 Mittagessen (für dieses und fünf weitere Krankenhäuser, Kapazitätsreserve ca. 450 Mittagessen; rund 900 Mittagessen sind für dieses Krankenhaus, rund 1850 für externe Abnehmer vorgesehen, und zwar für jene fünf LKH und "andere externe Abnehmer", derzeit eine Hauptschule im Zeitraum von Montag bis Donnerstag mit ca. 30 Essen), dann rund 1000 Abendessen, davon die Hälfte für dieses Krankenhaus, der Rest für die anderen LKH (bei 50 % Warmverpflegung, die Kaltverpflegung erfolge vor Ort ohne Belieferung aus dieser Zentralküche).
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, die dem Areal, auf welchem das Krankenhaus errichtet ist, benachbart sind.
Das fragliche Areal (bestehend aus mehreren Grundstücken) ist im Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Feldkirch (beschlossen von der Stadtvertretung vom 18. Dezember 2001, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 18. April 2002, von der Amtstafel abgenommen am 3. Mai 2002) als "Sonderfläche" gewidmet (unterlegt mit "Baufläche-Wohngebiet"), mit der bestehenden Verwendung "Krankenhaus" (die auch der geplanten Verwendung entspricht - so die Planzeichen im Flächenwidmungsplan). Diese Sonderfläche ist von Grundflächen umgeben, die als Baufläche-Wohngebiet gewidmet sind.
Im Zuge des gemeindebehördlichen Verfahrens fanden Bauverhandlungen am 27. Jänner 2004 und (nach verschiedenen Änderungen des Vorhabens) am 14. Dezember 2005 statt. Zahlreiche Personen, darunter auch die Beschwerdeführer (bzw. ihre Rechtsvorgänger) erhoben umfangreiche Einwendungen gegen das Vorhaben, insbesondere (aber nicht nur) im Hinblick auf die projektbedingt zu erwartenden Immissionen.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 1. März 2006 die angestrebte Baubewilligung mit zahlreichen Vorschreibungen; die Einwendungen näher bezeichneter Nachbarn wurden teils als unbegründet abgewiesen, teils auf den Rechtsweg verwiesen und teils als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen erhoben zahlreiche Personen, darunter auch die Beschwerdeführer (bzw. ihre Rechtsvorgänger) Berufung, der, soweit hier erheblich, mit Bescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Juni 2006 nicht Folge gegeben wurde. Dieser Berufungsbescheid wurde mit Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 14. August 2006 aufgehoben und die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen. Die Aufhebung wurde damit begründet (tragender Aufhebungsgrund), die Berufungsbehörde habe nicht erkannt, dass die von der Bauwerberin gemachten Angaben bezüglich der Fahrbewegungen "auf und vom" projektgegenständlichen Wirtschaftshof verbindlich zu erklären gewesen wären, um eine entsprechende Entscheidungsgrundlage für die einzuholenden Gutachten zu schaffen, was als wesentlicher Verfahrensmangel zu qualifizieren sei. In weiterer Folge nahm die belangte Behörde in der Begründung der Vorstellungsentscheidung auch Stellung zu Vorstellungsvorbringen. Die dagegen von einigen der nunmehrigen Beschwerdeführer (bzw. ihrer Rechtsvorgänger) erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0254, als unbegründet abgewiesen (weil die damaligen Beschwerdeführer nicht die tragenden Aufhebungsgründe bekämpften, sondern den Umstand, dass ihrer Vorstellung nicht in sämtlichen wesentlichen Punkten Folge gegeben worden sei).
Die Berufungsbehörde ergänzte hierauf das Ermittlungsverfahren. Insgesamt lagen somit der Berufungsbehörde bei ihrer neuerlichen Entscheidung insbesondere folgende Gutachten vor:
- ein Bericht über die Messung von Schallimmissionen (Dorfstraße) im Zeitraum vom 13. bis zum 23. September 2004,
- gutachtliche Stellungnahmen DI Dr. Köll vom Juni 2004 (Verkehrsuntersuchung im Rahmen des Bauverfahrens und Stellungnahme im Rahmen des Bauverfahrens) und vom Mai 2005 (Aktualisierung),
- Gutachten des lufthygienischen Amtssachverständigen vom 25. Juli 2005 und 19. März 2007,
- Gutachten des Amtssachverständigen für Maschinenwesen (betreffend die Beurteilung der Lärmimmissionen und der Erschütterungen) vom 28. Juli 2005, mit Ergänzungen vom 21. Oktober 2005 und 22. März 2007, sowie
- ein humanmedizinisches Amtsgutachten.
Der verkehrstechnische Gutachter (Köll) kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass der projektbedingt zu erwartende zusätzliche Verkehr problemlos über die vorgesehene Anbindung abgewickelt und von der bestehenden Straße aufgenommen werden könne.
Im lufthygienischen Gutachten werden die Emissionen des Küchenbereiches sowie die mit dem Zulieferverkehr zum Wirtschaftshof verbundenen Immissionen beurteilt. Bei Letzteren heißt es, die Emissionen und Immissionen durch den Lieferverkehr in den Wirtschaftshof zum Betrieb einer herkömmlichen Krankenhausküche (keine Zentralküche mit zusätzlichem An- und Ablieferungsverkehr) am gegenständlichen Standort seien nach Auskunft der Baubehörde jedenfalls als ortsüblich in der Widmungskategorie Vorbehaltsfläche-Krankenhaus einzustufen. Zu prüfen sei, welche Auswirkungen somit diejenigen Schadstoffbelastungen, die durch den Mehrverkehr bei Betrieb einer Zentralküche an diesem Standort verursacht würden, im Hinblick auf die Ortsüblichkeit hätten. Es handle sich dabei um vier zusätzliche Lkw- und vier zusätzliche Pkw-Fahrten pro Tag. Diese Zusatzbelastung sei unerheblich (wurde näher ausgeführt). Bei Beurteilung der Gesamtbelastung sei darauf hinzuweisen, dass für sämtliche relevante Schadstoffe des Verkehrs (Stickstoffdioxid, Feinstaub bzw. PM 10, Benzol und Kohlenmonoxid) die entsprechenden Grenzwerte für Luftschadstoffe eingehalten würden. Es seien die gesamten durch den Verkehr bewirkten Immissionen berechnet worden, und zwar die maximal anzunehmenden Immissionen, die tatsächlich auftretenden Immissionsbelastungen dürften demgegenüber geringer sein. Nach Auffassung des Sachverständigen seien unzumutbare oder ortsunübliche Geruchsbelästigungen durch Verkehrs-Emissionen praktisch ausgeschlossen (wurde näher ausgeführt).
Hinsichtlich der Zentralküche heißt es, die Abluft der Küche und des Küchenbereiches werde über Dach geführt. Die Kaminmündung liege in ca. 40 m Höhe und ca. 4 m über dem Dach des Stiegenhauses beim Erschließungsbauwerk (Ableitung der Abluft beim neuen Stiegenturm Ost). Zusammenfassend kommt das Gutachten diesbezüglich zum Ergebnis, näher bezeichnete Grenzwertkriterien würden beim Betrieb der Zentralküche nach Maßgabe der durchgeführten Immissionsprognose nicht überschritten. Dies gelte unabhängig von der Lage der Grundstücke der Nachbarn. Geruchsimmissionen seien in der Umgebungsluft grundsätzlich immer vorhanden. Diese Geruchskonzentration liege bei ca. 5 bis 7 GE (Geruchseinheiten). Im Winter (Hinweis auf Hausbrand und schlechte Ausbreitungsbedingungen) könne dieser Wert 7 bis 10 GE und mehr erreichen. Anzumerken sei, dass eine Geruchsbelastung im Bereich von ca. 1 bis 5 GE in der Umgebungsluft unterschwellig wahrgenommen werde und keine physiologische Reaktion einer bewussten Geruchswahrnehmung auslöse. Hervorgerufen würden diese Geruchsbelastungen in der Umgebungsluft einerseits durch natürliche Emissionen (Blüten, Wälder) sowie anthropogene Emissionen (Heizungsanlagen, großräumige Verfrachtung von Luftbelastungen, Landwirtschaft, Verkehr). Aus den Ergebnissen der Untersuchung ergebe sich, dass die als Ist-Zustand zu bezeichnende Immissionsbelastung durch den Betrieb der Krankenhausküche als Zentralküche nicht beeinflusst werde, zumal Geruchsimmissionen mit höheren Konzentrationen (über 8 GE) in weniger als 3 % der Jahresstunden aufträten und daher aus statistischer Sicht als Einzelereignisse einzustufen seien. Anzumerken sei, dass Geruchsimmissionen erst bei Konzentrationen in dieser Höhe einer Emissionsquelle eindeutig zuordenbar seien.
Die Intensität von Geruchswahrnehmungen sei zudem logarithmisch-exponentiell mit der Reizstärke bzw. der Konzentration von Geruchsstoffen verknüpft. Eine deutliche Veränderung der Geruchsimmissionsbelastung wäre beispielsweise dann zu erwarten, wenn die Geruchs-Immissionskonzentration (Reizstärke) um ca. das Zehnfache zunehmen würde. Eine derartig massive Erhöhung der Geruchsemissionen aus der Küche bei Nutzung als Zentralküche sei praktisch auszuschließen. Hinzukomme, dass die Emissionsquellstärke und damit die Intensität von Geruchsimmissionen nicht direkt von der Anzahl der zubereiteten Speisen abhänge, sondern in erster Linie von der Lüftungstechnik (Ausführung der Lüftungsanlage nach dem Stand der Technik) beeinflusst werde. Im Beschwerdefall entspreche die Lüftungsanlage der Küche dem Stand der Technik.
Beim Betrieb der Zentralküche sei daher im Vergleich zu einer Küche nur für den Bedarf des LKA Feldkirch am selben Standort mit keiner wahrnehmbaren Veränderung der Immissionsbelastung durch Gerüche zu rechnen. Diese Aussage gelte allgemein und unabhängig von der Lage der Nachbarn.
Geruchsprobleme bei der Müllentsorgung seien nicht zu erwarten (wurde näher ausgeführt), was gleichermaßen auch für die Abgasimmissionen von Fahrzeugen zu gelten habe, die dabei eingesetzt würden.
Der Amtssachverständige für Maschinenwesen kam in seinem Gutachten vom 28. Juli 2005 zunächst zum Ergebnis, dass relevante Erschütterungen, die von der Zu- und Abfahrt auf dem Wirtschaftshof herrührten, sowie Erschütterungen, welche beim Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie bei der Vibration von stationären Maschinen entstünden, nicht zu erwarten seien (wurde näher ausgeführt).
Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen ging er von den projektbedingten Zufahrtszeiten zum bzw. vom Wirtschaftshof aus (kein Nachtbetrieb). Das örtlich vorherrschende Umgebungsgeräusch sei insbesondere gekennzeichnet durch Verkehrsgeräusche von der Dorfstraße und der weiter östlich vorbeiführenden Schillerstraße, wobei sich Lärmimmissionen von der Schillerstraße nur in verkehrsruhigeren Phasen auf der Dorfstraße, also meist in den Nachtstunden, zuordnen ließen. Es ergebe sich ein Umgebungsgeräuschpegel (für die Zeit von 6.00 bis 19.00 Uhr) von Montag bis Freitag von 62 dB, am Samstag von 60 dB und am Sonntag von 58 dB.
Der Sachverständige kam unter Bedachtnahme auf die ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 (wobei er aus immissionstechnischer Sicht das Krankenhaus der Gebietskategorie 2 zuordnete) zusammenfassend zum Ergebnis, dass von Montag bis Freitag eine Differenz zwischen dem Betrieb mit externer und ohne externe Speisenversorgung entstünde, welche sich noch im Rahmen der Mess- und Berechnungsungenauigkeit befinde, also schalltechnisch nicht relevant sei. An Samstagen bewege sich diese Differenz jedoch in der Größenordnung von 4 dB, was als schalltechnisch wesentlicher Unterschied zu bezeichnen sei. Die zu erwartenden Lärmeinwirkungen fänden ihrer Quantität nach keine Deckung in den im Umgebungslärm enthaltenen Lärmspitzen. Es komme zu einer nennenswerten Erweiterung der Anzahl der Lärmspitzen. Die Pegelhöhe bewege sich im Rahmen der Grenzwerte gemäß der Gebietskategorie 2 der ÖAL-Richlinie Nr. 3. Nachbarschaftsrelevante Erschütterungen seien bei Ausführung des Projektes nach dem Stand der Technik sowie bei plan- , beschreibungs- und sachverhaltsgemäßer Ausführung nicht zu erwarten.
In den Gutachtensergänzungen vom 21. Oktober 2005 und 22. März 2007 wurden weitere Immissionen aus Fahrbewegungen mit Pkw und Kleinbussen in die Überlegungen einbezogen und es wurden die Ergebnisse tabellarisch dargestellt. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass sowohl im Zeitraum von Montag bis Freitag als auch am Samstag und am Sonntag (jeweils 6.00 bis 19.00 Uhr) das Prognosemaß, bezogen auf die projektbedingt zu erwartenden Immissionen, stets (deutlich) unter dem Ist-Maß liegt und die projektbedingten Immissionen das Ist-Maß lediglich im "Kommabereich" erhöhen; der Unterscheid sei messtechnisch nicht nachweisbar. Der Grenzwert von 75 dB bzw. 70 dB je nach Tageszeit und Wochentag gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 werde bei den einzelnen Schallpegelspitzen nicht überschritten. Der Sachverständige blieb auch in seiner Äußerung vom 15. Mai 2007 (zu den Stellungnahmen verschiedener Nachbarn) bei seiner Beurteilung.
Der humanmedizinische Gutachter kam in seinem Gutachten vom 22. August 2005 und bei seinen Ausführungen im Zuge der Bauverhandlung vom 14. Dezember 2005 zusammengefasst zum Ergebnis, dass aus humanmedizinischer Sicht auf Grundlage des Gutachtens des lufthygienischen Amtssachverständigen kein Einwand zu erheben sei.
Mit Berufungsbescheid vom 28. Juni 2007 wurden, soweit für den Beschwerdefall erheblich, die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt IV), allerdings wurden zugleich die Vorschreibungen im erstinstanzlichen Bescheid um drei weitere Vorschreibungen ergänzt, nämlich
I.56., dass zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr keine An-und Abfahrten zum bzw. vom Wirtschaftshof erfolgen dürften. Die Schrankenanlage im Einfahrtsbereich des Wirtschaftshofes sei während dieser Zeit geschlossen zu halten. In dieser Zeit dürften im Wirtschaftshof keine Kraftfahrzeuge abgestellt sein;
I.57., die Bauwerberin habe bezüglich der Verwendung von Lkw mit Kühlaggregaten dafür Sorge zu tragen und entsprechende Anweisungen zu treffen, dass die Kühlaggregate nach Abstellen der Lkw zur Be- und Entladung abgeschaltet würden. Im Anlieferungsbereich sei hierüber ein entsprechender Anschlag gut sichtbar anzubringen;
I.58., dass das Transportaufkommen im Bereich des Wirtschaftshofes wie folgt beschränkt werde:
Montag bis Freitag: täglich maximal 18 Lkw-Abfertigungen, maximal 4 Kleinbus-Abfertigungen und maximal 2 Pkw-Abfertigungen;
Samstag: maximal 9 Lkw-Abfertigungen und maximal 2 Kleinbus-Abfertigungen;
Sonn- und Feiertag - maximal 1 Kleinbusabfertigung.
Eine Abfertigung umfasse jeweils die Einfahrt in den Wirtschaftshof, die Verladevorgänge (Be-/Entladung) sowie die Ausfahrt aus dem Wirtschaftshof.
Begründend heißt es nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere zu den verschiedenen Einwendungen, dem Betrieb der Zentralküche an diesem Standort fehle die Wirtschaftlichkeit bzw. andere Standorte wären wirtschaftlich zweckmäßiger für die Errichtung einer Zentralküche, die Dorfstraße sei als Zufahrt ungeeignet, die Verkehrssicherheit auf der Dorfstraße werde beeinträchtigt, das Verkehrsaufkommen auf den öffentlichen Verkehrsflächen werde vermehrt, die Anzahl der Stellplätze beim Landeskrankenhaus sei zu gering für das Personal, die Patienten und die Besucher, die Widmung Vorbehaltsfläche - Krankenhaus umfasse nur die Zulässigkeit einer Küche für das Krankenhaus, nicht für eine Zentralküche, die auch andere Einrichtungen der Bauwerberin versorge, es seien Belastungen im Rahmen der Bauausführung (Sprengungen) zu erwarten, und es führe das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes, dass den Nachbarn diesbezüglich nach dem Katalog des § 26 Abs. 1 BauG kein Mitspracherecht zukomme.
Die Einwendungen betreffend die befürchteten Immissionen und Gefährdungen seien angesichts der schlüssigen Gutachten unbegründet.
Die Geruchsimmissionssituation, die sich nach Realisierung der Zentralküche unter Beachtung der im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen ergebe, werde als tolerierbar eingestuft und liege unter den (näher umschriebenen) Grenzwerten für die Häufigkeit von Geruchsstunden.
Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen ergebe sich, dass es nach Realisierung des gegenständlichen Bauprojektes im Vergleich zur Ist-Situation zu einer maximalen Erhöhung des energieäquivalenten Dauerschallpegels um 0,5 dB im Bereich der nächstgelegenen Nachbargrundstücke komme (es werden Tabellen aus dem Gutachten wiedergegeben). Im Beschwerdefall sei auch lediglich maßgeblich, welche Immissionen durch den vermehrten Verkehr auf dem Baugrundstück entstünden, nicht jedoch jene, die sich aus einem (erhöhten) Verkehrsaufkommen auf einer öffentlichen Straße ergäben.
Der Amtssachverständige habe festgestellt, dass sich diese minimalen Erhöhungen von 0,1 bis 0,5 dB im Rahmen der Mess- und Berechnungsungenauigkeit bewegten. Nachdem Veränderungen des Schallpegels um plus/minus 1 dB im vorliegenden Bereich nicht wahrnehmbar seien, ergebe sich praktisch keine Erhöhung des Schallpegels. Auf Grund dessen sei davon auszugehen, dass auch der Charakter des Gebietes durch diese Lärmimmissionen nicht verändert werde.
Belästigungen überstiegen unter anderem dann nicht das ortsübliche Ausmaß, wenn die Überschreitung des Ist-Maßes (Summe der vorhandenen Grundbelastung) geringfügig sei, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert werde und der medizinisch vertretbare Beurteilungsmaßstab eingehalten werde.
Aus medizinischer Sicht hätten sich keine Bedenken gegen das Vorhaben ergeben. Unzumutbare oder ortsunübliche Geruchsbelästigungen durch Verkehrsimmissionen seien praktisch ausgeschlossen.
Dagegen erhoben zahlreiche Personen, darunter auch die Beschwerdeführer, Vorstellung an die belangte Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellungen als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage heißt es in der Begründung (zusammengefasst), der Bürgermeister (als Baubehörde) sei nicht befangen gewesen. Eine Befangenheit wegen der Beteiligung der Stadt Feldkirch an der Bauwerberin, der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH, sei zu verneinen, zumal den Organen der Stadt Feldkirch zuzubilligen sei, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenslage der Stadt ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend träfen. Im Übrigen sei noch darauf zu verweisen, dass eine allfällige Befangenheit der Behörde erster Instanz durch die Entscheidung einer unbefangenen Berufungsbehörde saniert werde.
Das Baugrundstück scheine im Flächenwidmungsplan als Vorbehaltsfläche - Krankenhaus auf. Dieser Flächenwidmungskategorie sei im Gegensatz zu anderen Widmungskategorien kein Immissionsschutz immanent. Die Definition (Vorbehaltsfläche) im § 20 des Raumplanungsgesetzes (RPG) weise keinen Emissions- oder Immissionsbezug auf und bestimme lediglich, dass die Vorbehaltswidmung Zwecken des Gemeinbedarfes diene bzw. die künftige Verfügbarkeit solcher Flächen für Zwecke des Gemeinbedarfes sicherstelle. Für den Immissionsschutz der Nachbarn sei daher im konkreten Fall die Flächenwidmung nicht von zentraler Bedeutung gewesen und es berühre in diesem Bauverfahren die Frage der Widmungskonformität des Vorhabens nicht die subjektivöffentlichen Rechte der Nachbarn.
Angesichts der teilweisen Verwendung der Zentralküche für die Versorgung anderer Krankenhäuser hätte die Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise der Baubehörden hinterfragt werden können, wenn sie das Vorliegen der Ortsüblichkeit des Bauvorhabens allein mit der gegebenen Widmung begründet hätten. Da jedoch die Baubehörden zur Beurteilung der Ortsüblichkeit zusätzlich ein verkehrstechnisches Gutachten und weitere Gutachten zur Ermittlung der mit dem Bauvorhaben verbundenen Auswirkungen (durch Lärm, Erschütterungen oder Emissionen in die Luft) auf die Immissionssituation bei den Nachbarn sowie ein darauf aufbauendes humanmedizinisches Gutachten eingeholt hätten, erweise sich diesbezüglich das Ermittlungsverfahren jedenfalls als rechtmäßig. Die Frage der Ortsüblichkeit der mit dem Bauvorhaben verbundenen Änderung der Immissionssituation sei zu Recht durch Einholung einzelfallbezogener Gutachten geklärt worden. Mangels eines sich aus der Widmung ergebenden Immissionsgrenzwertes könne der Umstand, dass das Bauvorhaben auf einer für Krankenhauszwecke gewidmeten Fläche geplant sei, nur als zusätzliches Beurteilungskriterium für die Klärung der Ortsüblichkeit im Sinne des § 8 BauG herangezogen werden. Bei Berücksichtigung eines in diesem Sinne verstandenen Ortsüblichkeitskriteriums sei zu beachten, dass ein Wirtschaftshof errichtet werde, dessen Größenordnung und dessen Verkehrsaufkommen einem Krankenhaus vergleichbarer Größenordnung entspreche. Rechtlich bedeute dies, dass auch im Falle einer geringfügigen Überschreitung der sich aus der Begutachtung ergebenden Zumutbarkeitsgrenze wegen Vorliegens eines für diese Widmung üblichen Verwendungszweckes von einem ortsüblichen Ausmaß der Belästigung ausgegangen werden könne. Im Beschwerdefall sei in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Speisenversorgung außerhalb des LKH Feldkirch einzugehen. Die diesbezüglichen (schlüssigen) Erhebungen des verkehrstechnischen Sachverständigen und die im (schlüssigen) lärmtechnischen Gutachten ausgewiesene Variante ohne Zentralküchenbetrieb kämen zum Ergebnis, dass in der Zeit von Montag bis Freitag durch die auswärtige Speisenversorgung zusätzlich 4 und am Samstag zusätzlich 6 Lkw-Lieferungen und Ladevorgänge zu berücksichtigen seien. Diese Veränderungen beträfen vor allem die Frischwaren- und Speisentransporte. Unbeschadet der gutachterlichen Berechnungen und Ergebnisse liege diese Erhöhung der Verkehrsfrequenz in einem Bereich, wie er beispielsweise auch durch die Verlagerung des beim Wirtschaftshof Carinagasse verbleibenden Verkehrs in den neuen (nun gegenständlichen) Wirtschaftshof Dorfstraße entstehen könnte. Eine Verkehrserhöhung in diesem Ausmaß sei auch durch andere bei Krankenhäusern dieser Größenordnung übliche Umstrukturierungen, Zubauten oder Einbeziehungen externer Abteilungen denkbar. Der Charakter des Bauvorhabens werde daher nicht wesentlich verändert und es handle sich dabei um keinen sonstigen für die gegebene Widmungskategorie untypischen Verwendungszweck. Folglich könne im vorliegenden Fall angesichts des Verwendungszwecks - ungeachtet der humanmedizinischen Beurteilung - eine geringfügige Erhöhung des äquivalenten Dauerschallpegels als ortsüblich angesehen werden.
Auf Grund der Lageverhältnisse im Beschwerdefall seien als störende oder die Nachbarn gefährdende Immissionsquellen vor allem die Fahrbewegungen, insbesondere von Lastkraftwagen beim geplanten Wirtschaftshof, von zentraler Bedeutung. Im (letzten) Berufungsbescheid sei mit Zustimmung der Bauwerberin die maximale Verkehrsfrequenz nach Maßgabe ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des verkehrstechnischen Gutachtens per Auflage vorgeschrieben worden. Den Einwänden der Vorstellungswerber sei entgegenzuhalten, dass die Kleinbus- und Pkw-Fahrten als Emissionsquelle durch die Einholung ergänzender Gutachten berücksichtigt worden seien. In diesem Zusammenhang sei auch festzustellen, dass das Bauverfahren ein antragsgebundenes Verfahren sei und die Behörde ein Bauvorhaben nach Maßgabe der eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen zu beurteilen habe. Es sei der Bauwerberin freigestanden, die maximale Anzahl der mit dem Betrieb des Wirtschaftshofes verbundenen Fahrbewegungen selbst zu bestimmen. Die Zulässigkeit allfälliger wesentlicher und von einem Bewilligungskonsens abweichender Verwendungsänderungen wäre gegebenenfalls in einem gesonderten Bewilligungsverfahren zu klären. Es sei auch kein Fehler darin zu erblicken, dass in den immissionstechnischen Gutachten eine höhere Fahrbewegungszahl pro Woche als im verkehrstechnischen Gutachten angesetzt worden sei. Die Gutachter hätten nämlich richtig erkannt, dass für die Beurteilung der Ortsüblichkeit im Interesse des Nachbarschaftsschutzes auf die Tages-Spitzenbelastung und nicht auf die Anzahl der gesamten Fahrbewegungen im Wochenzeitraum abzustellen sei. Auch das Vorbringen, dass zur Zeit lediglich 2 Lkw/Tag in der Dorfstraße an- und abfahren würden, vermöge das Gutachten nicht zu entkräften. Einerseits sei die Veränderung der lärmtechnischen Situation auf Grundlage von Lärmmessungen und nicht auf Grundlage der Verkehrszählungen erhoben worden, andererseits sei diesbezüglich der gesamte bestehende Verkehr in der Dorfstraße von Relevanz und nicht nur jener Verkehr, der bereits jetzt in diesem Bereich mit Ladetätigkeiten verbunden sei. Die Daten der Verkehrszählung seien mit den Ergebnissen der Umgebungslärmmessungen in Einklang zu bringen. Im Übrigen schließe sich die belangte Behörde hinsichtlich der verkehrstechnischen Begutachtung den Ausführungen der Berufungsbehörde an.
Soweit sich die Vorstellungswerber durch ein mangelhaftes lärmschutztechnisches Gutachten in ihren Nachbarrechten beeinträchtigt erachteten, sei Folgendes festzustellen: Aus dem Lärmpegel eines Lkw-Güterumschlages zwischen 84 und 104 dB könne keine unzulässige Immission bei den Nachbarn abgeleitet werden, weil es sich hier um einen Emissionspegel und nicht um einen Immissionspegel handle und diese Pegel noch auf den Beurteilungszeitraum und die maßgeblichen Abstände umzurechnen seien. In diesem Zusammenhang sei noch zu erwähnen, dass die jeweiligen Emissionsansätze im Gutachten angeführt worden seien und auch der Betrieb von Rückfahrwarnern berücksichtigt worden sei. Schließlich erweise sich auch der Einwand als unberechtigt, dass die durch den Betrieb der Gar- und Kochgeräte im Cook & Chill Küchenbetrieb und die Abluft der Schnellkühler auftretenden Lärmspitzen nicht erhoben bzw. nicht berücksichtigt worden seien. Der Betrieb der Küchengeräte finde im Inneren des Gebäudes statt und sei mehrfach durch massive Wände abgeschirmt. Er scheide daher als maßgebliche Lärmquelle aus. Die Abluft werde über das Dach des Bettenturms Ost abgeführt und es werde durch die Auflage Nr. 44 sichergestellt, dass durch technische Dauergeräusche beispielsweise der Lüftungs- und Klimaanlagen der in der Nachbarschaft vorherrschende Grundgeräuschpegel nicht überschritten werde. Im Übrigen seien auch sämtliche mit der künftigen Nutzung zu erwartenden Schallspitzen in den Gutachten berücksichtigt worden. Dass die aus der Schneeräumung resultierenden Lärmemissionen nicht gesondert berücksichtigt worden seien, sei nicht als Verfahrensmangel anzusehen. Einerseits seien Lkw-Fahrbewegungen ohnehin berücksichtigt worden, andererseits handle es sich bei einer Schneeräumung um einen Vorgang, der naturgegeben und abhängig von den Witterungsverhältnissen auftrete, und es könne daraus keine Belästigung durch eine vorhabensspezifische ortsunübliche Verwendung eines Bauwerkes abgeleitet werden. Der damit verbundene Lärm sei von Nachbarn als zumutbar hinzunehmen. Außerdem sei die damit verbundene Störung ohnehin schon durch die Schneeräumung auf der öffentlichen Straße gegeben. Ferner könne auch die behauptete Beeinträchtigung durch eine künftige Nutzung der Räumlichkeiten der frei werdenden derzeitigen Küche nicht zur Bescheidaufhebung führen, weil die künftige Nutzung dieser Räumlichkeiten nicht Gegenstand des Verfahrens bzw. des bekämpften Berufungsbescheides sei.
Zum Einwand, wonach die Immissionsgrenzwerte der ÖNORM S 5021- 1 für die Gebietskategorie "Ruhegebiet, Kurgebiet, Krankenhaus" (am Tag 45 dB, in der Nacht 35 dB) als Grenzwert angesetzt hätten werden müssen, sei darauf hinzuweisen, dass die zitierte ÖNORM Planungsrichtwerte angebe. Solche seien für raumplanerische Festlegungen zu verwenden. Im Beschwerdefall seien jedoch diese Grenzwerte durch den vorherrschenden Verkehr auf der Dorfstraße bereits deutlich überschritten. Im Rahmen eines Bauvorhabens könnten jedoch keine Grenzwerte herangezogen werden, die durch den vorherrschenden Individualverkehr bereits überschritten seien bzw. könne die Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nicht daraus abgeleitet werden, dass ein Planungsrichtwert bereits durch die bestehende Umgebungsgeräuschsituation überschritten werde. Vielmehr sei, wie dies im Beschwerdefall erfolgt sei, sicherzustellen, dass die vorherrschende Situation durch das Hinzutreten von weiterem Lärm nicht weiter verschlechtert werde. Die Differenz der im Gutachten berechneten Lärmimmissionen mit und ohne Zentralküchenbetrieb sei für die lärmtechnische Beurteilung der Ortsüblichkeit nicht von Bedeutung. Es sei korrekt der geplante Maximalbetrieb (inklusive Zentralküche) beurteilt worden und es bestehe "außerhalb des Konnexes mit der Ortsüblichkeit im Sinne des § 8 BauG" kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Flächenwidmung. Das gelte auch für den Einwand, dass die Immissionsberechnung auch auf das Krankenhaus selbst und die Personalwohnungen bezogen werden müsse. Es handle sich dabei um kein Nachbarrecht. Außerdem ergebe sich aus dem Gutachten, dass durch die Anordnung der Nachbarobjekte bzw. die jeweiligen Entfernungen zu den nächstgelegenen Nachbarn keine unzumutbaren Störungen aufträten und bei weiter entfernten Nachbarn keine schlechteren Ausbreitungsverhältnisse vorlägen.
Zum Vorwurf, dass der Messpunkt für die Umgebungsgeräuschmessung viel zu nahe an der Dorfstraße angelegt worden sei, ergebe sich aus dem Gutachten, dass der Messpunkt an einem bestimmten Standort gesetzt worden sei. Dies entspreche dem Vorbringen der Vorstellungswerber (ein Schreibfehler im Gutachten vom 28. Juli 2005 sei bereits in der Ergänzung vom 21. Oktober 2005 korrigiert worden). Dass der Messpunkt unmittelbar an der Dorfstraße gewählt worden sei, sei nicht als Mangel des Gutachten anzusehen, weil im Zuge des fortgesetzten Berufungsverfahrens auch die Immissionspunkte unmittelbar an der Grenze angesetzt worden seien. Deshalb seien die Ergebnisse für die Feststellung der durch das Bauvorhaben zu erwartenden Änderungen der Lärmsituation repräsentativ und es seien aus Sicht der Nachbarschaft die für sie günstigeren Standorte gewählt worden, obwohl eine Störung mangels entsprechend langem Aufenthalts unmittelbar an der Grenze nur kurzfristig wahrgenommen werden könne.
Bei der Kritik, wonach die Auflage I/57 hinsichtlich des Abschaltens der Kühlaggregate rechtlich und transporttechnisch nicht haltbar sei, sei darauf zu verweisen, dass diese Auflage die Bauwerberin verpflichte und daraus nur dann eine Verletzung eines Nachbarrechtes ableitbar wäre, wenn die Einhaltung dieser Auflage von vornherein unmöglich wäre. Dies sei nicht der Fall und es sei der belangten Behörde aus der Verwaltungspraxis bekannt, dass derartige Vorschreibungen keinen Einzelfall darstellten und deren Einhaltung faktisch möglich sei.
Der Kritik eines der Beschwerdenführer am lärmtechnischen Gutachten zu einer bestimmten Geräuschentwicklung bei Lkw-Fahrbewegungen sei zu entgegnen, dass die an die ÖAL-Richtlinie anknüpfende Beurteilung im Gutachten schlüssig sei; auf diese Weise habe auch der unterschiedliche Charakter der durch den gegenständlichen Betrieb hervorgerufenen Lärmquellen ebenso berücksichtigt werden können wie das Auftreten impulshaltiger Geräusche wie auch betriebsbedingte Lärmspitzen. Schließlich komme dem Umstand, dass durch die bestehende Verkehrsbelastung auf der Dorfstraße schon derzeit ein sehr hoher Dauerschallpegel vorherrsche und die Betriebszeiten entsprechend eingeschränkt worden seien, ebenfalls maßgebende Bedeutung zu. Art und Dauer des Verkehrslärms seien ausreichend erhoben worden. Im Übrigen sei auch diesbezüglich auf die Begründung des bekämpften Berufungsbescheides zu verweisen.
Das gelte auch für das lufthygienische und das humanmedizinische Gutachten.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Gemeinde hat über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes die entsprechenden Unterlagen über die hier maßgebliche Flächenwidmung vorgelegt.
Die Beschwerdeführer haben repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, die Parteistellung behalten hat.
Im Beschwerdefall sind insbesondere das Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 (BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 27/2005, und das Vorarlberger Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 39/1996 (RPG), in der Fassung LGBl. Nr. 23/2006 anzuwenden (der Inhalt des Flächenwidmungsplanes hingegen ist nach der Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen).
§ 4 Abs. 2 und 3 BauG lautet:
"(2) Jedes Baugrundstück muss eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, wobei diese Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Bauwerkes entsprechen müssen, das auf dem Baugrundstück errichtet werden soll. Überdies muss eine entsprechende Wasserversorgung sowie Beseitigung des Abwassers und Oberflächenwassers gesichert sein.
(3) Ein Baugrundstück darf nur so bebaut werden, dass weder das Bauwerk selbst noch Nachbargrundstücke durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u.dgl. gefährdet werden."
§ 8 BauG lautet:
"§ 8
Immissionsschutz
Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen dürfen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen."
§ 26 Abs. 1 und 2 BauG lautet (Anm.: die §§ 5 bis 7 BauG betreffen Abstandsvorschriften und sind im Beschwerdefall nicht relevant):
"(1) Der Nachbar hat im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:
a) § 4 Abs. 3, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;
- b) §§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
- c) § 8, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist.
(2) Einwendungen des Nachbarn, mit denen die Verletzung anderer als im Abs. 1 genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen."
§ 14 RPG lautet auszugsweise (idF LGBl. Nr. 43/1999):
"§ 14
Einteilung der Bauflächen
(1) Als Bauflächen sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit gesondert festzulegen: Kerngebiete, Wohngebiete, Mischgebiete und Betriebsgebiete.
(2) Kerngebiete sind Gebiete ...
(3) Wohngebiete sind Gebiete, die für Wohngebäude bestimmt sind. Andere Gebäude und Anlagen dürfen in Wohngebieten errichtet werden, wenn dadurch das Wohnen und auch sonst der Charakter als Wohngebiet nicht gestört wird.
(4) Mischgebiete sind Gebiete ..."
§ 20 RPG lautet auszugsweise (Stammfassung):
"§ 20
Vorbehaltsflächen
(1) In Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Freiflächen können Flächen festgelegt werden, die Zwecken des Gemeinbedarfs dienen oder für solche Zwecke voraussichtlich innerhalb von 20 Jahren benötigt werden (Vorbehaltsflächen). Die vorgesehene Verwendung ist im Flächenwidmungsplan anzugeben.
(2) Bauwerke und sonstige Anlagen, die der Widmung als Vorbehaltsfläche nach Abs. 1 widersprechen, bedürfen der Genehmigung des Gemeindevorstands. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben dem Zweck der Widmung als Vorbehaltsfläche nicht entgegensteht.
(3) ..."
Die Beschwerdeführer bemängeln, dass die belangte Behörde "den gegebenen Gewerberechtsbezug" des Vorhabens ignoriere und "die gesamte Bescheidbegründung lediglich auf das BauG" stütze. Dem ist zu entgegnen, dass die Frage, ob das Vorhaben allenfalls zusätzlich einer Genehmigung nach der Gewerbeordnung bedarf, für das Bauverfahren nicht relevant ist (weil kein Fall der Übertragungsverordnung LGBl. Nr. 11/2004 vorliegt); vielmehr ist die bau- und raumordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ohne Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung zu beurteilen. Das gesamte darauf aufbauende Vorbringen der Beschwerdeführer geht somit fehl.
Mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 BauG kommt den Beschwerdeführern als Nachbarn auch kein Mitspracherecht dahin zu, ob die Dorfstraße geeignet ist, den zu erwartenden Zulieferverkehr zum Wirtschaftshof, so auch den Begegnungsverkehr von Lkw's, zu bewältigen oder ob sich in der Dorfstraße bei der Zu- oder Abfahrt in den bzw. vom Wirtschaftshof ein Verkehrsstau bilden werde (kein Mitspracherecht zur Frage, ob das zu bebauende Grundstück über eine entsprechende Zufahrt im Sinne des § 4 Abs. 2 BauG verfügt - siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0067, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Ebensowenig kommt ihnen ein Mitsprachrecht dahin zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen (und damit auch auf der Dorfstraße) nicht ändern (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0067, und vom 21. Oktober 2004, Zl. 2002/06/0043), auch nicht dahin, ob das Vorhaben überhaupt notwendig ist, ebensowenig zu Fragen einer allfälligen Beeinträchtigung des Ortsbildes oder auch einer Reduktion von 12 Parkplätzen bei den Personalwohnungen in der Dorfstraße. Die Einwirkungen der zu erwartenden Immissionen auf das Krankenhaus selbst und die Patienten berühren ebenfalls keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer. Daher ist in diesem Bauverfahren schon deshalb nicht zu hinterfragen, ob, wie die Beschwerdeführer meinen, die spitalsrechtliche Einrichtungsbewilligung nichtig sei. Gleiches gilt sinngemäß für die vermisste Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung (zur Frage, wo die Lkw's geparkt werden sollen, weil § 24 StVO das Parken von Lkw's in Spitalsnähe verbiete), des Kindergartengesetzes (zur Frage der Auswirkung der Immissionen auf den auf dem Areal des Krankenhauses angesiedelten Kindergarten) und auch der Spitalsbauverordnung (in Bezug auf die vorgesehene Belieferung anderer Krankenhäuser mit Speisen und die lange Wegstrecke bzw. Transportdauer).
Die Beschwerdeführer bemängeln auch, dass die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vorhabens "notwendigen Sprengungs- und sonstigen Bauarbeiten" (nach dem Zusammenhang gemeint: zur Herstellung der Baugrube im Zuge der Bauausführung) in der erteilten Baubewilligung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. In der ersten Bauverhandlung sei im Zusammenhang mit den Sprengungsarbeiten "und anderen potentiellen Schadensursachen" erörtert worden, dass bei allen derartigen Arbeiten, bei denen die Gefahr der Beschädigung von Nachbarliegenschaften bzw. Bauwerken auf Nachbarliegenschaften gegeben sei, auf Kosten der Bauwerberin eine Beweissicherung durchgeführt werden solle. Im Baubewilligungsbescheid finde sich dieser sicherheitstechnisch und schadenersatzrechtlich wichtige Punkt nicht. In der Auflage 15 heiße es nur mehr: mit den Nachbarn sei rechtzeitig vor den Sprengungen Kontakt aufzunehmen. Dies sei "völlig nichtssagend" und gewährleiste den Schutz der Nachbarn vor den durch die erforderlichen massiven Sprengungen zu erwartenden Vermögensnachteile in keiner Weise, was einen erheblichen Verfahrensmangel darstelle. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer auch damit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend machen; allfällige Ansprüche, die sich für sie aus den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes ergeben, werden dadurch nicht berührt.
Im Abschnitt "Diverses" der Beschwerde wird auch die "Befangenheitsproblematik" thematisiert. Die Mitgliedschaft des Bürgermeisters im Aufsichtsrat der Krankenhausbetriebsgesellschaft und der Umstand, dass der Landeshauptmann Beiratsvorsitzender sei, sowie Mitglieder der Landesregierung Aufsichtsratsmitglieder der Bauwerberin seien und in ihrer jeweiligen Funktion bei dieser Gesellschaft die Umsetzung des Projektes im Jahr 2003 befürwortet hätten, sei der "Verfahrensobjektivität in keiner Weise dienlich" gewesen. So seien in der Sache jeweils mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 von der Landesregierung bzw. dem Landeshauptmann Errichtungsbewilligungen nach dem Spitalsgesetz bzw. nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erteilt worden, bevor zu dem geplanten Objekt "irgendwelche Gutachten" vorgelegen seien. Dieser Umstand sei der Beleg für die "mangelnde Objektivität bzw. für die Befangenheit der genannten Behörden". Erst nach Rüge durch die Nachbarn seien die Errichtungsbewilligungen nach Vorliegen der Gutachten neuerlich erteilt worden.
Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Befangenheit des Bürgermeisters als Baubehörde auf; auch der Umstand, dass das Vorhaben von wesentlicher Bedeutung für die Stadt Feldkirch sein mag, bewirkt keine Befangenheit des Bürgermeisters, worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat. Im Übrigen wäre dieser (behauptete) Verfahrenmangel durch die Entscheidung der (unbestritten) unbefangenen Berufungsbehörde gegenstandslos (siehe dazu die in Hauer / Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, bei E 10 a und b zu § 7 AVG wiedergegebene hg. Judikatur).
Im Beschwerdefall kommt den Beschwerdeführern vielmehr nur ein Nachbarrecht (§ 26 Abs. 1 lit. c BauG) auf Immissionsschutz im Sinne des § 8 BauG zu, soweit projektbedingt mit Immissionen auf ihre Grundstücke zu rechnen ist, wobei es hier auf die Immissionen aus dem zu bebauenden Areal ankommt und insbesondere nicht auf jene, die sich durch eine Vermehrung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen (insbesondere auf der Dorfstraße) ergeben, was bereits dargelegt wurde. Bei der Beurteilung der Frage, mit welchen Immissionen projektbedingt zu rechnen ist, ist vom bewilligten Vorhaben auszugehen (weil es ja darauf ankommt, ob die Beschwerdeführer als Nachbarn durch die erteilte Baubewilligung in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt wurden) und nicht etwa von Varianten, die nicht bewilligt wurden oder von möglichen hypothetischen künftigen Sachverhalten. Maßgeblich sind daher die erteilten Auflagen und vorgeschriebenen Beschränkungen, daher auch die erst mit dem letzten Berufungsbescheid ausgesprochenen Vorschreibungen I.56-58. Ob mit den Öffnungszeiten des Wirtschaftshofes und mit der beschränkten Transportkapazität das Auslangen zu finden ist, ist Sache der Bauwerberin, wie nicht minder die Umsetzung der Vorschreibung I.57. Mögliche künftige Wünsche der Bauwerberin, diese Zeiten und Kapazitäten zu erweitern bzw. die Beschränkungen zu reduzieren, sind nicht Gegenstand dieses Bauverfahrens.
§ 8 BauG enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2007, Zl. 2006/06/0224, zu letzterem auch das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2003/06/0118). Dem Nachbarn kommt zwar nach dem Katalog des § 26 Abs. 1 BauG kein eigenes Nachbarrecht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu, wohl aber in gewissem Sinn mittelbar über die Voraussetzungen des § 8 BauG (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2003, Zl. 2001/06/0149, zu § 6 Abs. 10 des früheren BauG 1972, mwN). Ist durch den Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie für das Baugrundstück festgelegt, so sind die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie beispielsweise das Ausmaß der in unmittelbarer Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Emissionen übersteigen (siehe das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0067, betreffend eine Imbissstube mit Gastraum im Wohngebiet).
§ 20 RPG sieht die Möglichkeit vor, unter anderem in Bauflächen, somit auch in Wohngebieten, Vorbehaltsflächen festzulegen. Davon wurde im hier maßgeblichen Flächenwidmungsplan durch die Widmung des Areals als Sonderfläche - Krankenhaus (unterlegt mit Wohngebiet) Gebrauch gemacht (wobei der Beisatz "unterlegt mit Wohngebiet" zum Ausdruck bringt, dass die Vorbehaltsfläche im Wohngebiet festgelegt wurde). Nun trifft es zwar zu, wie die belangte Behörde ausgeführt hat, dass § 20 RPG für die Flächenwidmungskategorie "Sonderfläche" nicht ausdrücklich einen Immissionsschutz festlegt, was auch angesichts der gesetzlichen Ermächtigung, Sonderflächen in ganz unterschiedlichen Flächenwidmungskategorien festzulegen, generell-abstrakt nicht gut möglich wäre. Vielmehr ergibt sich eine Beschränkung der zulässigen Immissionen aus der Natur der Sache, nämlich aus dem festgelegten Verwendungszweck, hier also "Krankenhaus" (dies durchaus im Einklang mit der umgebenden Widmung "Wohngebiet"). Damit sind die von einem solchen Krankenhaus und den damit typischerweise verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen (wie Wirtschaftshof oder auch Küche) üblicherweise ausgehenden Immissionen nach dem zuvor Gesagten hinzunehmen.
Zutreffend verweisen die Beschwerdeführer aber darauf, dass der Verwendungszweck dieser Sonderfläche mit "Krankenhaus" festgelegt ist (was, wie gesagt, die typischerweise damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen mit einschließt), nicht aber mit "Krankenhaus mit Zentralküche für fünf weitere Krankenhäuser", hier also nicht eine Zentralküche umfasst, deren Kapazität, bezogen auf das Mittagessen, durch das gegenständliche Krankenhaus zu weniger als einem Drittel ausgelastet ist (die 30 Portionen Mittagessen für die nahegelegene Schule an Unterrichtstagen fallen dabei nicht ins Gewicht und sind im Beschwerdefall nicht relevant). Zu prüfen sind daher die projektbedingten Auswirkungen der Immissionen, die sich daraus ergeben, dass die Zentralküche auch für die Versorgung anderer Krankenhäuser dienen soll (was sinngemäß für die korrespondierenden Immissionen aus dem Betrieb des Wirtschaftshofes gilt). Das haben die Gemeindebehörden zutreffend erkannt. Belästigungen durch Immissionen aus einem widmungswidrigen Vorhaben können grundsätzlich nicht als ortsüblich im Sinne des § 8 BauG angesehen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. März 1994, Zl. 93/06/0096, zum insoweit ähnlichen § 6 Abs. 10 des früheren BauG 1972). Andererseits können Immissionen dieser Art dann nicht als "Belästigungen" im Sinne des § 8 BauG qualifiziert werden, wenn sie in einem vorhandenen "Ist-Zustand" an Immissionen gleichsam untergehen, daher den bestehenden Zustand nicht wahrnehmbar verändern (aus der Sicht des Nachbarn: verschlechtern).
Aus diesen Überlegungen ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes: Was die Geruchsimmissionen durch den Betrieb der Küche anlangt, sind die Behörden des Verwaltungsverfahrens der als schlüssig erachteten Beurteilung des lufthygienischen Sachverständigen gefolgt, wonach die näher dargelegten Grenzwertkriterien beim Betrieb der Zentralküche nicht überschritten und beim Betrieb der Zentralküche im Vergleich zu einer Küche nur für den Bedarf dieses Krankenhauses am selben Standort mit keiner wahrnehmbaren Veränderung der Immissionsbelastung durch Gerüche zu rechnen ist (wobei der Sachverständige darauf verwiesen hat, dass die Emissionsquellstärke und damit die Intensität von Geruchsimmissionen nicht direkt von der Anzahl der zubereiteten Speisen abhängt, sondern in erster Linie von der Lüftungstechnik). Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens die Begutachtung durch diesen Sachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar erachtet haben. Gleiches gilt sinngemäß für die Ausführungen des Sachverständigen bezüglich der vom Betrieb des Wirtschaftshofes zu erwartenden Geruchsbelästigung. Auf die Einwände der Beschwerdeführer (Lärm- und Geruchsimmissionen) hinsichtlich der gewählten Zubereitungsart (cook & chill), die nunmehr in der Beschwerde wiederholt werden, ist die belangte Behörde eingegangen und hat diese mit einer schlüssigen Argumentation verworfen.
Was nun die Lärmimmissionen durch die Fahrbewegungen (Wirtschaftshof) anlangt, trifft es zwar zu, dass der lärmtechnische (maschinentechnische) Sachverständige für den Betrieb am Samstag von einer wesentlichen Differenz von 4 dB zwischen dem Betrieb mit externer und ohne externe Speisenlieferung ausgegangen ist. Die Beschwerdeführer übersehen aber bei ihrer Argumentation, dass dieser Unterschied (wegen der beträchtlichen Differenz zwischen dem Prognosemaß und dem Ist-Maß, das durch den Straßenlärm bestimmt ist) das Summenmaß nur marginal verändert (und das Vorhaben mit externer Versorgung das Ist-Maß an den verschiedenen Immissionspunkten jeweils im "Kommabereich" anhebt, nämlich um 0,1 bis stellenweise maximal 0,5 dB), wie überhaupt die Vergleiche des ermittelten Summenmaßes an den verschiedenen Immissionspunkten bei der Variante mit externer Speisenversorgung und ohne eine solche untereinander nur, wenn überhaupt, um 0,1, punktuell um 0,2 dB differieren. Die (nicht wahrnehmbaren) Erhöhungen des Lärmpegels, die sich aus dem Betrieb der Küche ohne externe Speisenversorgung ergeben, sind, wie eingangs dargelegt, hinzunehmen, und die weitere Differenz ist derart minimal, dass dies nicht als "Belästigung" im Sinne des § 8 BauG qualifiziert werden kann.
Dass die Schneeräumung auf dem Wirtschaftshof einen gewissen Lärm verursacht, kann nicht als "Belästigung" im Sinne des § 8 BauG verstanden werden, worauf die belangte Behörde zutreffend mit dem weiteren Argument verwiesen hat, dass auch die Schneeräumung auf öffentlichen Straßen Lärm verursacht.
Die Beschwerdeführer bemängeln, dass der Messpunkt zur Umgebungsgeräuschmessung viel zu nahe an die Dorfstraße gelegt worden sei, was einen gravierenden Verfahrensmangel darstelle. Der Messpunkt wäre unmittelbar an das Haus zu setzen gewesen, um die Lärmauswirkung auf dessen Bewohner ermitteln zu können. Die Beschwerdeführer verkennen dabei einerseits, dass es auf die Auswirkungen (schon) an der Grundgrenze ankommt, und andererseits, dass sich die Auswirkungen des Verkehrslärms auf verschiedene andere Punkte, wie auf Fronten von Häusern (worauf es aber nicht ankommt), rechnerisch ermitteln lassen. Zutreffend hat die belangte Behörde den Einwand als unbegründet erachtet.
Zu den Auswirkungen der Schallpegelspitzen hat der maschinentechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 28. Juli 2005 dargelegt, dass es zu einer nennenswerten Erweiterung der Anzahl der Lärmspitzen kommen werde, wobei sich die Pegelhöhe im Rahmen der Grenzwerte gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 für die gewählte Gebietskategorie bewege. Nach dem Gutachten kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Schallpegelspitzen sozusagen im Umgebungslärm "untergehen". Soweit diese Lärmspitzen aus dem Betrieb ohne externe Speisenversorgung resultieren, sind sie nach dem zuvor Gesagten hinzunehmen. Die Lärmpegelspitzen aus dem darüber hinausgehenden Betrieb im Hinblick auf eine externe Speisenversorgung sind zwar wahrnehmbar; allerdings handelt es sich dabei um Lärmereignisse, die von ihrer Art und auch von ihrer Intensität her gesehen (wie das Gutachten ergeben hat) bei der gegebenen Flächenwidmung zulässig sind (nicht anders als die Lärmspitzen, die sich aus dem Betrieb ohne externe Speisenversorgung ergeben). Sie bewirken auch im Hinblick auf die Anzahl der Fahrbewegungen (bzw. Ladevorgänge), um die es hier geht, keine wesentliche Veränderung des Charakters des Gebietes und der zu erwartenden Immissionssituation, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat. Daher sind auch diese (zusätzlichen) Immissionen hinzunehmen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Februar 2008
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