VwGH 2007/06/0287

VwGH2007/06/028728.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. der B Stiftung in V, 2. des DI H H, 3. des Dr. J M, 4. des J M, 5. des Dr. I M, 6. der W S und 7. der M T, letztere alle in Feldkirch-Tisis, alle vertreten durch Dr. Pfeifer, Dr. Keckeis, Dr. Fiel, Dr. Scheidbach, Rechtsanwälte OEG in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 5. Oktober 2007, Zl. BHFK-II-4151-2007/0006, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung, (mitbeteiligte Parteien: 1. V K mbH in F, 2. Stadt F, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10 impl;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §4 Abs2;
BauG Vlbg 2001 §8;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs3 idF 1999/043;
RPG Vlbg 1996 §20 Abs1;
RPG Vlbg 1996 §20 Abs2;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10 impl;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §4 Abs2;
BauG Vlbg 2001 §8;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs3 idF 1999/043;
RPG Vlbg 1996 §20 Abs1;
RPG Vlbg 1996 §20 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 je zu einem Siebentel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit zwei am 29. September 2003 eingebrachten (undatierten) Anträgen, die im Zuge des Bauverfahrens modifiziert wurden, kam die erstmitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Zentralküche, eines Wirtschaftshofes, einer neuen Ver- und Entsorgungsspange sowie zweier Stiegenhäuser und verschiedener Umbauten beim Krankenhausgebäude (Landeskrankenhaus - LKH) in Feldkirch-Tisis ein. Insbesondere ist beabsichtigt, südostseitig an das bestehende Krankenhausgebäude nach Abtragung verschiedener bestehender Bauteile und nach Verlegung des südostseitig des Krankenhausgebäudes bestehenden Flüssigsauerstoffbehälters die Zentralküche anzubauen sowie einen Wirtschaftshof zu errichten. Der Zentralküchentrakt wird im Wesentlichen zweigeschossig und in Massivbauweise ausgeführt. Als Dachkonstruktion ist ein Flachdach geplant, welches extensiv begrünt werden soll.

Das (sehr große) Areal, auf welchem sich das Krankenhaus befindet, grenzt teilweise an die Carinagasse und teils an die Dorfstraße, dann auch an die Rheinbergstraße sowie auch an bebaute Grundstücke. Die Zufahrt zum projektierten Wirtschaftshof und zur angrenzenden projektierten Zentralküche soll von der Dorfstraße aus erfolgen.

Die projektierte Zentralküche soll nicht nur dieses Krankenhaus, sondern auch weitere Krankenhäuser versorgen. Nach Fertigstellung der Küche soll diese folgende Mahlzeiten produzieren und verteilen (im Endkonzept nach der Anbindung sämtlicher Landeskrankenhäuser an die Speisenversorgung):

Frühstück ca. 600 (nur für dieses Krankenhaus, ansonsten wird das Frühstück in allen anderen Landeskrankenhäusern vor Ort produziert und verteilt); ca. 2750 Mittagessen (für dieses und fünf weitere Krankenhäuser, Kapazitätsreserve ca. 450 Mittagessen; rund 900 Mittagessen sind für dieses Krankenhaus, rund 1850 für externe Abnehmer vorgesehen, und zwar für jene fünf LKH und "andere externe Abnehmer", derzeit eine Hauptschule im Zeitraum von Montag bis Donnerstag mit ca. 30 Essen), dann rund 1000 Abendessen, davon die Hälfte für dieses Krankenhaus, der Rest für die anderen LKH (bei 50 % Warmverpflegung, die Kaltverpflegung erfolge vor Ort ohne Belieferung aus dieser Zentralküche).

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, die dem Areal, auf welchem das Krankenhaus errichtet ist, benachbart sind.

Das fragliche Areal (bestehend aus mehreren Grundstücken) ist im Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Feldkirch (beschlossen von der Stadtvertretung vom 18. Dezember 2001, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 18. April 2002, von der Amtstafel abgenommen am 3. Mai 2002) als "Sonderfläche" gewidmet (unterlegt mit "Baufläche-Wohngebiet"), mit der bestehenden Verwendung "Krankenhaus" (die auch der geplanten Verwendung entspricht - so die Planzeichen im Flächenwidmungsplan). Diese Sonderfläche ist von Grundflächen umgeben, die als Baufläche-Wohngebiet gewidmet sind.

Im Zuge des gemeindebehördlichen Verfahrens fanden Bauverhandlungen am 27. Jänner 2004 und (nach verschiedenen Änderungen des Vorhabens) am 14. Dezember 2005 statt. Zahlreiche Personen, darunter auch die Beschwerdeführer (bzw. ihre Rechtsvorgänger) erhoben umfangreiche Einwendungen gegen das Vorhaben, insbesondere (aber nicht nur) im Hinblick auf die projektbedingt zu erwartenden Immissionen.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 1. März 2006 die angestrebte Baubewilligung mit zahlreichen Vorschreibungen; die Einwendungen näher bezeichneter Nachbarn wurden teils als unbegründet abgewiesen, teils auf den Rechtsweg verwiesen und teils als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen erhoben zahlreiche Personen, darunter auch die Beschwerdeführer (bzw. ihre Rechtsvorgänger) Berufung, der, soweit hier erheblich, mit Bescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Juni 2006 nicht Folge gegeben wurde. Dieser Berufungsbescheid wurde mit Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 14. August 2006 aufgehoben und die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen. Die Aufhebung wurde damit begründet (tragender Aufhebungsgrund), die Berufungsbehörde habe nicht erkannt, dass die von der Bauwerberin gemachten Angaben bezüglich der Fahrbewegungen "auf und vom" projektgegenständlichen Wirtschaftshof verbindlich zu erklären gewesen wären, um eine entsprechende Entscheidungsgrundlage für die einzuholenden Gutachten zu schaffen, was als wesentlicher Verfahrensmangel zu qualifizieren sei. In weiterer Folge nahm die belangte Behörde in der Begründung der Vorstellungsentscheidung auch Stellung zu Vorstellungsvorbringen. Die dagegen von einigen der nunmehrigen Beschwerdeführer (bzw. ihrer Rechtsvorgänger) erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0254, als unbegründet abgewiesen (weil die damaligen Beschwerdeführer nicht die tragenden Aufhebungsgründe bekämpften, sondern den Umstand, dass ihrer Vorstellung nicht in sämtlichen wesentlichen Punkten Folge gegeben worden sei).

Die Berufungsbehörde ergänzte hierauf das Ermittlungsverfahren. Insgesamt lagen somit der Berufungsbehörde bei ihrer neuerlichen Entscheidung insbesondere folgende Gutachten vor:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, die Parteistellung behalten hat.

Im Beschwerdefall sind insbesondere das Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 (BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 27/2005, und das Vorarlberger Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 39/1996 (RPG), in der Fassung LGBl. Nr. 23/2006 anzuwenden (der Inhalt des Flächenwidmungsplanes hingegen ist nach der Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen).

§ 4 Abs. 2 und 3 BauG lautet:

"(2) Jedes Baugrundstück muss eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, wobei diese Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Bauwerkes entsprechen müssen, das auf dem Baugrundstück errichtet werden soll. Überdies muss eine entsprechende Wasserversorgung sowie Beseitigung des Abwassers und Oberflächenwassers gesichert sein.

(3) Ein Baugrundstück darf nur so bebaut werden, dass weder das Bauwerk selbst noch Nachbargrundstücke durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u.dgl. gefährdet werden."

§ 8 BauG lautet:

"§ 8

Immissionsschutz

Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen dürfen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen."

§ 26 Abs. 1 und 2 BauG lautet (Anm.: die §§ 5 bis 7 BauG betreffen Abstandsvorschriften und sind im Beschwerdefall nicht relevant):

"(1) Der Nachbar hat im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:

a) § 4 Abs. 3, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;

  1. b) §§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
  2. c) § 8, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist.

(2) Einwendungen des Nachbarn, mit denen die Verletzung anderer als im Abs. 1 genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen."

§ 14 RPG lautet auszugsweise (idF LGBl. Nr. 43/1999):

"§ 14

Einteilung der Bauflächen

(1) Als Bauflächen sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit gesondert festzulegen: Kerngebiete, Wohngebiete, Mischgebiete und Betriebsgebiete.

(2) Kerngebiete sind Gebiete ...

(3) Wohngebiete sind Gebiete, die für Wohngebäude bestimmt sind. Andere Gebäude und Anlagen dürfen in Wohngebieten errichtet werden, wenn dadurch das Wohnen und auch sonst der Charakter als Wohngebiet nicht gestört wird.

(4) Mischgebiete sind Gebiete ..."

§ 20 RPG lautet auszugsweise (Stammfassung):

"§ 20

Vorbehaltsflächen

(1) In Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Freiflächen können Flächen festgelegt werden, die Zwecken des Gemeinbedarfs dienen oder für solche Zwecke voraussichtlich innerhalb von 20 Jahren benötigt werden (Vorbehaltsflächen). Die vorgesehene Verwendung ist im Flächenwidmungsplan anzugeben.

(2) Bauwerke und sonstige Anlagen, die der Widmung als Vorbehaltsfläche nach Abs. 1 widersprechen, bedürfen der Genehmigung des Gemeindevorstands. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben dem Zweck der Widmung als Vorbehaltsfläche nicht entgegensteht.

(3) ..."

Die Beschwerdeführer bemängeln, dass die belangte Behörde "den gegebenen Gewerberechtsbezug" des Vorhabens ignoriere und "die gesamte Bescheidbegründung lediglich auf das BauG" stütze. Dem ist zu entgegnen, dass die Frage, ob das Vorhaben allenfalls zusätzlich einer Genehmigung nach der Gewerbeordnung bedarf, für das Bauverfahren nicht relevant ist (weil kein Fall der Übertragungsverordnung LGBl. Nr. 11/2004 vorliegt); vielmehr ist die bau- und raumordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ohne Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung zu beurteilen. Das gesamte darauf aufbauende Vorbringen der Beschwerdeführer geht somit fehl.

Mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 BauG kommt den Beschwerdeführern als Nachbarn auch kein Mitspracherecht dahin zu, ob die Dorfstraße geeignet ist, den zu erwartenden Zulieferverkehr zum Wirtschaftshof, so auch den Begegnungsverkehr von Lkw's, zu bewältigen oder ob sich in der Dorfstraße bei der Zu- oder Abfahrt in den bzw. vom Wirtschaftshof ein Verkehrsstau bilden werde (kein Mitspracherecht zur Frage, ob das zu bebauende Grundstück über eine entsprechende Zufahrt im Sinne des § 4 Abs. 2 BauG verfügt - siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0067, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Ebensowenig kommt ihnen ein Mitsprachrecht dahin zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen (und damit auch auf der Dorfstraße) nicht ändern (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0067, und vom 21. Oktober 2004, Zl. 2002/06/0043), auch nicht dahin, ob das Vorhaben überhaupt notwendig ist, ebensowenig zu Fragen einer allfälligen Beeinträchtigung des Ortsbildes oder auch einer Reduktion von 12 Parkplätzen bei den Personalwohnungen in der Dorfstraße. Die Einwirkungen der zu erwartenden Immissionen auf das Krankenhaus selbst und die Patienten berühren ebenfalls keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer. Daher ist in diesem Bauverfahren schon deshalb nicht zu hinterfragen, ob, wie die Beschwerdeführer meinen, die spitalsrechtliche Einrichtungsbewilligung nichtig sei. Gleiches gilt sinngemäß für die vermisste Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung (zur Frage, wo die Lkw's geparkt werden sollen, weil § 24 StVO das Parken von Lkw's in Spitalsnähe verbiete), des Kindergartengesetzes (zur Frage der Auswirkung der Immissionen auf den auf dem Areal des Krankenhauses angesiedelten Kindergarten) und auch der Spitalsbauverordnung (in Bezug auf die vorgesehene Belieferung anderer Krankenhäuser mit Speisen und die lange Wegstrecke bzw. Transportdauer).

Die Beschwerdeführer bemängeln auch, dass die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vorhabens "notwendigen Sprengungs- und sonstigen Bauarbeiten" (nach dem Zusammenhang gemeint: zur Herstellung der Baugrube im Zuge der Bauausführung) in der erteilten Baubewilligung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. In der ersten Bauverhandlung sei im Zusammenhang mit den Sprengungsarbeiten "und anderen potentiellen Schadensursachen" erörtert worden, dass bei allen derartigen Arbeiten, bei denen die Gefahr der Beschädigung von Nachbarliegenschaften bzw. Bauwerken auf Nachbarliegenschaften gegeben sei, auf Kosten der Bauwerberin eine Beweissicherung durchgeführt werden solle. Im Baubewilligungsbescheid finde sich dieser sicherheitstechnisch und schadenersatzrechtlich wichtige Punkt nicht. In der Auflage 15 heiße es nur mehr: mit den Nachbarn sei rechtzeitig vor den Sprengungen Kontakt aufzunehmen. Dies sei "völlig nichtssagend" und gewährleiste den Schutz der Nachbarn vor den durch die erforderlichen massiven Sprengungen zu erwartenden Vermögensnachteile in keiner Weise, was einen erheblichen Verfahrensmangel darstelle. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer auch damit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend machen; allfällige Ansprüche, die sich für sie aus den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes ergeben, werden dadurch nicht berührt.

Im Abschnitt "Diverses" der Beschwerde wird auch die "Befangenheitsproblematik" thematisiert. Die Mitgliedschaft des Bürgermeisters im Aufsichtsrat der Krankenhausbetriebsgesellschaft und der Umstand, dass der Landeshauptmann Beiratsvorsitzender sei, sowie Mitglieder der Landesregierung Aufsichtsratsmitglieder der Bauwerberin seien und in ihrer jeweiligen Funktion bei dieser Gesellschaft die Umsetzung des Projektes im Jahr 2003 befürwortet hätten, sei der "Verfahrensobjektivität in keiner Weise dienlich" gewesen. So seien in der Sache jeweils mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 von der Landesregierung bzw. dem Landeshauptmann Errichtungsbewilligungen nach dem Spitalsgesetz bzw. nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erteilt worden, bevor zu dem geplanten Objekt "irgendwelche Gutachten" vorgelegen seien. Dieser Umstand sei der Beleg für die "mangelnde Objektivität bzw. für die Befangenheit der genannten Behörden". Erst nach Rüge durch die Nachbarn seien die Errichtungsbewilligungen nach Vorliegen der Gutachten neuerlich erteilt worden.

Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Befangenheit des Bürgermeisters als Baubehörde auf; auch der Umstand, dass das Vorhaben von wesentlicher Bedeutung für die Stadt Feldkirch sein mag, bewirkt keine Befangenheit des Bürgermeisters, worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat. Im Übrigen wäre dieser (behauptete) Verfahrenmangel durch die Entscheidung der (unbestritten) unbefangenen Berufungsbehörde gegenstandslos (siehe dazu die in Hauer / Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, bei E 10 a und b zu § 7 AVG wiedergegebene hg. Judikatur).

Im Beschwerdefall kommt den Beschwerdeführern vielmehr nur ein Nachbarrecht (§ 26 Abs. 1 lit. c BauG) auf Immissionsschutz im Sinne des § 8 BauG zu, soweit projektbedingt mit Immissionen auf ihre Grundstücke zu rechnen ist, wobei es hier auf die Immissionen aus dem zu bebauenden Areal ankommt und insbesondere nicht auf jene, die sich durch eine Vermehrung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen (insbesondere auf der Dorfstraße) ergeben, was bereits dargelegt wurde. Bei der Beurteilung der Frage, mit welchen Immissionen projektbedingt zu rechnen ist, ist vom bewilligten Vorhaben auszugehen (weil es ja darauf ankommt, ob die Beschwerdeführer als Nachbarn durch die erteilte Baubewilligung in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt wurden) und nicht etwa von Varianten, die nicht bewilligt wurden oder von möglichen hypothetischen künftigen Sachverhalten. Maßgeblich sind daher die erteilten Auflagen und vorgeschriebenen Beschränkungen, daher auch die erst mit dem letzten Berufungsbescheid ausgesprochenen Vorschreibungen I.56-58. Ob mit den Öffnungszeiten des Wirtschaftshofes und mit der beschränkten Transportkapazität das Auslangen zu finden ist, ist Sache der Bauwerberin, wie nicht minder die Umsetzung der Vorschreibung I.57. Mögliche künftige Wünsche der Bauwerberin, diese Zeiten und Kapazitäten zu erweitern bzw. die Beschränkungen zu reduzieren, sind nicht Gegenstand dieses Bauverfahrens.

§ 8 BauG enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2007, Zl. 2006/06/0224, zu letzterem auch das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2003/06/0118). Dem Nachbarn kommt zwar nach dem Katalog des § 26 Abs. 1 BauG kein eigenes Nachbarrecht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu, wohl aber in gewissem Sinn mittelbar über die Voraussetzungen des § 8 BauG (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2003, Zl. 2001/06/0149, zu § 6 Abs. 10 des früheren BauG 1972, mwN). Ist durch den Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie für das Baugrundstück festgelegt, so sind die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie beispielsweise das Ausmaß der in unmittelbarer Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Emissionen übersteigen (siehe das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0067, betreffend eine Imbissstube mit Gastraum im Wohngebiet).

§ 20 RPG sieht die Möglichkeit vor, unter anderem in Bauflächen, somit auch in Wohngebieten, Vorbehaltsflächen festzulegen. Davon wurde im hier maßgeblichen Flächenwidmungsplan durch die Widmung des Areals als Sonderfläche - Krankenhaus (unterlegt mit Wohngebiet) Gebrauch gemacht (wobei der Beisatz "unterlegt mit Wohngebiet" zum Ausdruck bringt, dass die Vorbehaltsfläche im Wohngebiet festgelegt wurde). Nun trifft es zwar zu, wie die belangte Behörde ausgeführt hat, dass § 20 RPG für die Flächenwidmungskategorie "Sonderfläche" nicht ausdrücklich einen Immissionsschutz festlegt, was auch angesichts der gesetzlichen Ermächtigung, Sonderflächen in ganz unterschiedlichen Flächenwidmungskategorien festzulegen, generell-abstrakt nicht gut möglich wäre. Vielmehr ergibt sich eine Beschränkung der zulässigen Immissionen aus der Natur der Sache, nämlich aus dem festgelegten Verwendungszweck, hier also "Krankenhaus" (dies durchaus im Einklang mit der umgebenden Widmung "Wohngebiet"). Damit sind die von einem solchen Krankenhaus und den damit typischerweise verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen (wie Wirtschaftshof oder auch Küche) üblicherweise ausgehenden Immissionen nach dem zuvor Gesagten hinzunehmen.

Zutreffend verweisen die Beschwerdeführer aber darauf, dass der Verwendungszweck dieser Sonderfläche mit "Krankenhaus" festgelegt ist (was, wie gesagt, die typischerweise damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen mit einschließt), nicht aber mit "Krankenhaus mit Zentralküche für fünf weitere Krankenhäuser", hier also nicht eine Zentralküche umfasst, deren Kapazität, bezogen auf das Mittagessen, durch das gegenständliche Krankenhaus zu weniger als einem Drittel ausgelastet ist (die 30 Portionen Mittagessen für die nahegelegene Schule an Unterrichtstagen fallen dabei nicht ins Gewicht und sind im Beschwerdefall nicht relevant). Zu prüfen sind daher die projektbedingten Auswirkungen der Immissionen, die sich daraus ergeben, dass die Zentralküche auch für die Versorgung anderer Krankenhäuser dienen soll (was sinngemäß für die korrespondierenden Immissionen aus dem Betrieb des Wirtschaftshofes gilt). Das haben die Gemeindebehörden zutreffend erkannt. Belästigungen durch Immissionen aus einem widmungswidrigen Vorhaben können grundsätzlich nicht als ortsüblich im Sinne des § 8 BauG angesehen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. März 1994, Zl. 93/06/0096, zum insoweit ähnlichen § 6 Abs. 10 des früheren BauG 1972). Andererseits können Immissionen dieser Art dann nicht als "Belästigungen" im Sinne des § 8 BauG qualifiziert werden, wenn sie in einem vorhandenen "Ist-Zustand" an Immissionen gleichsam untergehen, daher den bestehenden Zustand nicht wahrnehmbar verändern (aus der Sicht des Nachbarn: verschlechtern).

Aus diesen Überlegungen ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes: Was die Geruchsimmissionen durch den Betrieb der Küche anlangt, sind die Behörden des Verwaltungsverfahrens der als schlüssig erachteten Beurteilung des lufthygienischen Sachverständigen gefolgt, wonach die näher dargelegten Grenzwertkriterien beim Betrieb der Zentralküche nicht überschritten und beim Betrieb der Zentralküche im Vergleich zu einer Küche nur für den Bedarf dieses Krankenhauses am selben Standort mit keiner wahrnehmbaren Veränderung der Immissionsbelastung durch Gerüche zu rechnen ist (wobei der Sachverständige darauf verwiesen hat, dass die Emissionsquellstärke und damit die Intensität von Geruchsimmissionen nicht direkt von der Anzahl der zubereiteten Speisen abhängt, sondern in erster Linie von der Lüftungstechnik). Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens die Begutachtung durch diesen Sachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar erachtet haben. Gleiches gilt sinngemäß für die Ausführungen des Sachverständigen bezüglich der vom Betrieb des Wirtschaftshofes zu erwartenden Geruchsbelästigung. Auf die Einwände der Beschwerdeführer (Lärm- und Geruchsimmissionen) hinsichtlich der gewählten Zubereitungsart (cook & chill), die nunmehr in der Beschwerde wiederholt werden, ist die belangte Behörde eingegangen und hat diese mit einer schlüssigen Argumentation verworfen.

Was nun die Lärmimmissionen durch die Fahrbewegungen (Wirtschaftshof) anlangt, trifft es zwar zu, dass der lärmtechnische (maschinentechnische) Sachverständige für den Betrieb am Samstag von einer wesentlichen Differenz von 4 dB zwischen dem Betrieb mit externer und ohne externe Speisenlieferung ausgegangen ist. Die Beschwerdeführer übersehen aber bei ihrer Argumentation, dass dieser Unterschied (wegen der beträchtlichen Differenz zwischen dem Prognosemaß und dem Ist-Maß, das durch den Straßenlärm bestimmt ist) das Summenmaß nur marginal verändert (und das Vorhaben mit externer Versorgung das Ist-Maß an den verschiedenen Immissionspunkten jeweils im "Kommabereich" anhebt, nämlich um 0,1 bis stellenweise maximal 0,5 dB), wie überhaupt die Vergleiche des ermittelten Summenmaßes an den verschiedenen Immissionspunkten bei der Variante mit externer Speisenversorgung und ohne eine solche untereinander nur, wenn überhaupt, um 0,1, punktuell um 0,2 dB differieren. Die (nicht wahrnehmbaren) Erhöhungen des Lärmpegels, die sich aus dem Betrieb der Küche ohne externe Speisenversorgung ergeben, sind, wie eingangs dargelegt, hinzunehmen, und die weitere Differenz ist derart minimal, dass dies nicht als "Belästigung" im Sinne des § 8 BauG qualifiziert werden kann.

Dass die Schneeräumung auf dem Wirtschaftshof einen gewissen Lärm verursacht, kann nicht als "Belästigung" im Sinne des § 8 BauG verstanden werden, worauf die belangte Behörde zutreffend mit dem weiteren Argument verwiesen hat, dass auch die Schneeräumung auf öffentlichen Straßen Lärm verursacht.

Die Beschwerdeführer bemängeln, dass der Messpunkt zur Umgebungsgeräuschmessung viel zu nahe an die Dorfstraße gelegt worden sei, was einen gravierenden Verfahrensmangel darstelle. Der Messpunkt wäre unmittelbar an das Haus zu setzen gewesen, um die Lärmauswirkung auf dessen Bewohner ermitteln zu können. Die Beschwerdeführer verkennen dabei einerseits, dass es auf die Auswirkungen (schon) an der Grundgrenze ankommt, und andererseits, dass sich die Auswirkungen des Verkehrslärms auf verschiedene andere Punkte, wie auf Fronten von Häusern (worauf es aber nicht ankommt), rechnerisch ermitteln lassen. Zutreffend hat die belangte Behörde den Einwand als unbegründet erachtet.

Zu den Auswirkungen der Schallpegelspitzen hat der maschinentechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 28. Juli 2005 dargelegt, dass es zu einer nennenswerten Erweiterung der Anzahl der Lärmspitzen kommen werde, wobei sich die Pegelhöhe im Rahmen der Grenzwerte gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 für die gewählte Gebietskategorie bewege. Nach dem Gutachten kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Schallpegelspitzen sozusagen im Umgebungslärm "untergehen". Soweit diese Lärmspitzen aus dem Betrieb ohne externe Speisenversorgung resultieren, sind sie nach dem zuvor Gesagten hinzunehmen. Die Lärmpegelspitzen aus dem darüber hinausgehenden Betrieb im Hinblick auf eine externe Speisenversorgung sind zwar wahrnehmbar; allerdings handelt es sich dabei um Lärmereignisse, die von ihrer Art und auch von ihrer Intensität her gesehen (wie das Gutachten ergeben hat) bei der gegebenen Flächenwidmung zulässig sind (nicht anders als die Lärmspitzen, die sich aus dem Betrieb ohne externe Speisenversorgung ergeben). Sie bewirken auch im Hinblick auf die Anzahl der Fahrbewegungen (bzw. Ladevorgänge), um die es hier geht, keine wesentliche Veränderung des Charakters des Gebietes und der zu erwartenden Immissionssituation, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat. Daher sind auch diese (zusätzlichen) Immissionen hinzunehmen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Februar 2008

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