VwGH 2005/06/0067

VwGH2005/06/006719.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des EN und 2. des EP, beide in G, beide vertreten durch Dr. Adolf Concin und Dr. Heinrich Concin, Rechtsanwälte in 6700 Bludenz, Mutterstraße 1a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 28. Dezember 2004, Zl. UVS-318-006/E8-2004, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: NL in D, vertreten durch Dr. Christoph Ganahl, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schwefel 93/7), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 impl;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10 impl;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §4 Abs2;
BauG Vlbg 2001 §8;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs3;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs8;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 impl;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10 impl;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §4 Abs2;
BauG Vlbg 2001 §8;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs3;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs8;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben je zu gleichen Teilen dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Mitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. November 2002 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz A.H. u.a. die Baubewilligung für die Errichtung einer Imbiss-Stube mit Gassenschank auf dem Grundstück Nr. 1289/1, KG G. Gegenstand dieser Bewilligung war die Errichtung eines zweigeschoßigen (Untergeschoß und Erdgeschoß) Gebäudes für den Betrieb einer Imbiss-Stube mit einem Gastraum im Erdgeschoß mit ca. 60 Sitzplätzen. Auf dem Baugrundstück sollen 8 Pkw-Abstellplätze errichtet werden. Die Imbiss-Stube soll nur während der Wintersaison betrieben werden. Die täglichen Betriebszeiten sollen von Montag bis Sonntag von 8 bis 21 Uhr, jene des Gassenschankes von 8 bis 19 Uhr sein.

Mit Eingabe vom 2. April 2004 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz am 6. April 2004) beantragte der Mitbeteiligte als nunmehriger Eigentümer der Liegenschaft Nr. 1289/1, KG G., bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz die Bewilligung von Planabweichungen. Unter Berücksichtigung einer späteren Antragseinschränkung beinhalten die Planabweichungen im Wesentlichen folgende für das Bauverfahren relevante Änderungen:

verfüge über eine bewilligte Betriebszeit bis 3.00 Uhr.

Auf der als Freifläche-Sondergebiet/Stellplätze gewidmeten

Grundfläche befände sich die Talstation der V-Bahn.

Nach der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte im § 26

Abs. 1 Vbg. BauG habe der Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des § 4 Abs. 2 erster Satz Vbg. BauG (betreffend das Gebot einer für jedes Baugrundstück rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche) zu. Ein solches Mitspracherecht des Nachbarn könne auch nicht aus § 4 Abs. 3 Vbg. BauG abgeleitet werden.

Gemäß § 8 Vbg. BauG dürften Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lasse. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteige, sei unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen. Aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (Hinweis auf die Regierungsvorlage zum Vbg. BauG, Blg. 45/2001, 27. LT, S. 49f) ergebe sich, dass bei Beurteilung der Frage, ob durch das Bauvorhaben das ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten werde oder nicht, im Sinne der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auch die am Standort des Bauvorhabens bestehende Flächenwidmung maßgebend sei. Wenn demnach durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt sei, so seien Emissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten, als zumutbar anzusehen, und zwar selbst dann, wenn sie z.B. das Ausmaß der in der unmittelbaren Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Immissionen überstiegen.

§ 14 Abs. 3 Vbg. Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl. Nr. 39/1996, beschreibe Wohngebiete als Gebiete, die für Wohngebäude bestimmt seien. Andere Gebäude und Anlagen dürften in Wohngebieten errichtet werden, wenn dadurch das Wohnen und auch sonst der Charakter als Wohngebiet nicht gestört werde. Nach den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (Hinweis auf die Regierungsvorlage betreffend eine Änderung des RPG, Blg. 8/1996,

26. LT) sei der Ausdruck "das Wohnen nicht gestört wird" so zu verstehen, dass Auswirkungen von Beschäftigungen, die den Auswirkungen des Wohnens weitgehend entsprächen, dieses nicht stören. Das Maß der zu tolerierenden Belästigungen sei geringer als jenes im Mischgebiet.

Die Frage, ob eine Imbiss-Stube mit Gassenschank ihrer Betriebstype nach das Wohnen nicht störe, hänge u.a. entscheidend von den Betriebszeiten ab. Eine Durchschnittbetrachtung müsse zum Ergebnis führen, dass die Betriebszeiten während der Nacht (ab 22 Uhr) Lärmimmissionen hervorriefen, die jenen des Wohnens nicht entsprächen. Während das Wohnen in der Nachtzeit typischerweise keine oder nur geringe Lärmemissionen zur Folge habe, weil diese Zeit vornehmlich dem Schlafen und der Ruhe diene, führe der Betrieb einer Imbiss-Stube typischerweise auch in der Nacht durch Gäste und Fahrzeuge zu erhöhten Lärmemissionen.

Im vorliegenden Fall sei aber bei Beurteilung der Störwirkung auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass die Gemeinde G. eine ausgewiesene Tourismusgemeinde sei und in solchen Gemeinden auch die Nutzung der Wohngebiete zum Teil touristisch geprägt sei. Wie die Erhebungen der belangten Behörde gezeigt hätten, weise auch das gegenständliche Wohngebiet eine ausgeprägte Nutzung für den Fremdenverkehr (durch Beherbergungsbetriebe, Lokale, ein Schischulbüro und Sportgeschäfte) auf. Es sei daher für die Beurteilung des ortsüblichen Ausmaßes der Belästigung auch auf die in diesem Gebiet konkret bestehende Vorbelastung durch diese Nutzung Rücksicht zu nehmen. Die Erstbehörde habe zu diesem Zweck ein lärmtechnisches Amtsgutachten eingeholt. Dieses sei in der mündlichen Berufungsverhandlung noch ergänzt worden. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe im erstinstanzlichen Verfahren das lärmtechnische Gutachten vom 4. Juni 2004 erstattet. Der Sachverständige habe durch Lärmmessungen im Bereich der betroffenen Nachbarn die bestehenden Lärmverhältnisse überprüft und ausgeführt, dass diese Messungen ergeben hätten, dass in der Nacht der Grundgeräuschpegel, der im Wesentlichen durch entfernte Geräusche wie das Fließgeräusch der I beeinflusst werde, im Bereich von 30 bis 33 dB liege. Der energieäquivalente Dauerschallpegel betrage ca. 35 dB. Am Tag erfolge eine massive Beeinflussung der Umgebungslärmsituation im Winter durch den Bahnbetrieb bei der V-Talstation. Man erreiche einen Grundgeräuschpegel von 40 dB und einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von 45 bis 55 dB. Auf Grund der vom Sachverständigen angestellten Immissionsprognose für die Nachtstunden ab 22 Uhr - der Sachverständige habe als Lärmquellen die Entlüftungsanlage, das Gastlokal, die Parkplatz-Fahrbewegungen und die Gäste vor dem Lokal berücksichtigt - ergebe sich beim Erstbeschwerdeführer eine Gesamtschallimmission von 41 dB und beim Zweitbeschwerdeführer von 38 dB. Beim Erstbeschwerdeführer würden Schallpegelspitzen von 43 dB (Autotüren) und 62 dB (Gästelärm-Rufen) und beim Zweitbeschwerdeführer Schallpegelspitzen von 50 dB (Autotüren) und 41 dB (Gästelärm-Rufen) auftreten.

In seinem ergänzenden Gutachten vom 2. Dezember 2004 habe der gewerbetechnische Amtssachverständige im Wesentlichen ausgeführt, dass die wesentlichen Lärmquellen für dieses Gebiet während des Tages in der Wintersaison der Umtrieb im Bereich der Talstation der V-Bahn (Schigäste, Geräusche der Bahn) sowie die ca. 130 m nördlich entfernte Landesstraße L 188 und die entlang dieser Straße errichteten Stellplätze seien. In der Nacht (ab 22 Uhr) seien nur noch vereinzelt Geräusche von der L 188 wahrnehmbar. Dies lasse sich auch auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Lärmmessungen nachweisen. Der Grundgeräuschpegel liege nachts im Bereich von 30 bis 33 dB. Einzelne Pkw-Fahrbewegungen auf der L 188 seien kaum wahrnehmbar und verursachten Schallpegel während der Vorbeifahrt bis zu 42 dB. Einzelne Schallpegelspitzen erreichten Werte bis zu 46 dB. Diese geringen Lärmeinwirkungen führten zu einem energieäquivalenten Dauerschallpegel der ortsüblichen Schallimmission von ca. 35 dB in der Nacht.

Aus der ÖNORM S 5021 "Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung", Ausgabe März 1998, ergäben sich Planungsrichtwerte für die vorliegende Widmungskategorie von 50 dB am Tag und 40 dB in der Nacht. Das vorliegende Projekt sei hinsichtlich seiner Auswirkungen in der beantragten Form mit den durch Auflagen vorgeschriebenen Lärmschutzmaßnahmen im Hinblick auf die Nacht mit der Bar im Hotel "Ä." vergleichbar. Es würden während der Nacht dieselben Lärmemissionen durch Gäste, die das Lokal verließen, auftreten (die Schallpegelspitzen lägen ebenfalls im Bereich von 60 dB). Während des Tagzeitraumes fänden die Lärmemissionen durch das beantragte Vorhaben Deckung im bestehenden Umgebungslärm. Insgesamt ergebe sich, dass ein Betrieb der Imbiss-Stube während der Nacht (ab 22.00 Uhr) auch unter Bedachtnahme auf die konkrete Nutzung des Wohngebietes, das neben Wohngebäuden auch Beherbergungsbetriebe, Lokale, ein Schischulbüro und Geschäfte aufweise, und unter Bedachtnahme auf die Nutzung der unmittelbaren Umgebung durch eine Seilbahnanlage zu Lärmemissionen führe, die zu einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung führten. Da sich aus dem Gutachten zudem ergebe, dass das Gästeverhalten im Freien durch keine zusätzlichen Maßnahmen eingeschränkt werden könne, sei der Berufung dahingehend Folge zu geben gewesen, dass die beantragte Planabweichung betreffend die Ausdehnung der täglichen Betriebszeit bis 1.00 Uhr gemäß § 28 Abs. 3 Vbg. BauG abgewiesen werde.

Im Gegensatz dazu ergebe sich aus dem eingeholten Gutachten, dass am Tag der im betreffenden Wohngebiet vorherrschende Umgebungslärm massiv durch den Bahnbetrieb der V-Bahn beeinflusst werde und die Lärmemissionen durch das beantragte Vorhaben Deckung im bestehenden Umgebungslärm fänden. Somit werde die beantragte Änderung des Bauvorhabens am Tag keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung bewirken. Diesbezüglich sei die Berufung daher abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen gewesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 Vorarlberger Baugesetz (BauG), LGBl. Nr. 52/2001, hat der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:

a) § 4 Abs. 3, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;

  1. b) §§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
  2. c) § 8, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist.

    Gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz BauG muss jedes Baugrundstück eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, wobei diese Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Bauwerkes entsprechen müssen, das auf dem Baugrundstück errichtet werden soll.

    Gemäß § 4 Abs. 3 BauG darf ein Baugrundstück nur so bebaut werden, dass weder das Bauwerk selbst noch Nachbargrundstücke durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen, u. dgl. gefährdet werden.

    § 8 BauG sieht betreffend dem Immissionsschutz Folgendes vor:

    "Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen dürfen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen."

    Gemäß § 14 Abs. 3 Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl. Nr. 39/1996, sind Wohngebiete Gebiete, die für Wohngebäude bestimmt sind. Andere Gebäude und Anlagen dürfen in Wohngebieten errichtet werden, wenn dadurch das Wohnen und auch sonst der Charakter als Wohngebiet nicht gestört wird.

    Gemäß § 14 Abs. 8 RPG ist die Frage, ob ein Gebäude oder eine Anlage mit einer Widmung nach den Abs. 2 bis 7 vereinbar ist, nicht nur nach der Art des Gebäudes oder der Anlage, sondern auch nach den Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen, deren Durchführung technisch möglich ist und rechtlich festgelegt wird, zu beurteilen.

    Nach Ansicht der Beschwerdeführer führe das beantragte Vorhaben unter Berücksichtigung der Widmungsart "Baufläche/Wohngebiet" auch tagsüber zu einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung der Beschwerdeführer, weshalb ein Rechtsanspruch auf Versagung der Baubewilligung bestehe. Nach den Erläuterungen zu § 14 Abs. 3 RPG betreffend die Widmung Wohngebiet seien nur derartige andere Bauvorhaben als Wohngebäude zulässig, die den Auswirkungen des Wohnens entsprächen. Nur dann werde das Wohnen in diesem Gebiet nicht gestört. Die von einer Imbiss-Stube mit Gassenschank typischerweise ausgehenden Immissionen seien nach Ansicht der Beschwerdeführer in der Widmungskategorie Wohngebiet unzulässig und könnten somit aus rechtlichen Gründen nicht als ortsüblich beurteilt werden. Allein damit sei die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

    Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung sei für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb, sondern die Baulichkeit ihrer Type nach. Die Baubehörde habe jenes Maß von Immissionen zu ermitteln, das nach der jeweiligen Widmung der zu bebauenden Liegenschaft zulässig sei. Nach der ÖNORM S 5021 ergäben sich am Tag als Planungsrichtwerte ein Grundgeräuschpegel von 40 dB und ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 50 dB. Ausgehend davon hätte die belangte Behörde zu ermitteln gehabt, ob die durch das beantragte Projekt am Tag verursachten Emissionen diese Grenzwerte überstiegen. Gegebenenfalls würden die Auswirkungen ausgehend vom beantragten Projekt den Auswirkungen des Wohnens nicht entsprechen, also das "Wohnen stören" und wäre die Baubewilligung zu versagen gewesen.

    Gemäß § 8 Vbg. BauG genössen die Nachbarn einen auf die jeweilige Widmung bezogenen Belästigungsschutz. Nach dem lärmtechnischen Amtsgutachten werde - ohne weitere Lärmbelastung - am Tag ein Grundgeräuschpegel von 40 dB und ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von bis zu 55 dB erreicht. Aus der ÖNORM S 5021, Ausgabe März 1998, sei das vorliegende Gebiet der Kategorie 2 zuzuordnen mit den Planungsrichtwerten am Tag für den Grundgeräuschpegel von 40 dB und ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 50 dB. Nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 dürfe der äquivalente Dauerschallpegel der ortsüblichen Schallemissionen dann, wenn er bereits höher als der Grundgeräuschpegel +10 dB sei, durch das Hinzutreten der zu beurteilenden Schallquelle nicht erhöht werden. Auch dem lärmtechnischen Amtsgutachten vom 4. Juni 2004 sei zu entnehmen, dass durch neue Schallquellen keine weitere Erhöhung des energieäquivalenten Dauerschallpegels bei Tag eintreten dürfe, wenn die "Grenze der zumutbaren Störung" bereits durch die ortsübliche Schallimmission überschritten sei. Im vorliegenden Fall sei der äquivalente Dauerschallpegel (55 dB) höher als der Grundgeräuschpegel +10 dB, weshalb der äquivalente Dauerschallpegel durch das Hinzutreten weiterer Schallquellen nicht erhöht werden dürfe. Es sei daher die Grenze der Zumutbarkeit bereits erreicht und jedwede, und sei es noch so geringe zusätzliche Belastung, müsse zur Versagung der Baubewilligung führen. Obwohl eine Prognoserechnung für den Tag nicht erstellt worden sei und die belangte Behörde das Verfahren diesbezüglich zu ergänzen gehabt hätte, werde das beantragte Projekt erfahrungsgemäß zu einer Erhöhung des Immissionspegels auch tagsüber führen. Die Grenze der Zumutbarkeit durch die Immissionsbelastung bezogen auf die gegenständliche Widmungsart habe jedoch bereits den Plafond erreicht, weshalb durch die neu hinzukommende Immissionsquelle resultierend aus dem beantragten Projekt auch tagsüber eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung vorliege.

    Der Ansicht der belangten Behörde, wonach gemäß dem Gutachten der am Tag im betreffenden Wohngebiet vorherrschende Umgebungslärm massiv durch den Bahnbetrieb der V-Bahn beeinflusst werde und die Lärmemissionen durch das beantragte Vorhaben im bestehenden Umgebungslärm Deckung fänden, die beantragte Änderung des Bauvorhabens am Tag daher keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung bewirke, sei auch entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 17. März 1994, Zl. 93/06/0096) § 14 Abs. 3 Vbg. RPG in Verbindung mit § 8 Vbg. BauG keinen Hinweis dafür biete, dass der darin normierte Belästigungsschutz unter dem Vorbehalt einer ohnehin bereits bestehenden Belästigung aus angrenzenden Flächen mit anderer Widmungsart stünde. Die Berücksichtigung des Ausmaßes allenfalls bereits aus anderen Quellen stammender einschlägiger Vorbelastungen fände jedenfalls dort ihre Grenze, wo diese Vorbelastungen - wie ausgeführt - bereits ohne weitere Lärmbelästigung den nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 vorgesehenen Richtwert überschritten.

    Dazu ist Folgendes auszuführen:

    Nach dem Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum BauG (Blg. 45/2001, 27. LT, abgedruckt in Germann - Hämmerle, Das Vorarlberger Baugesetz, 2002, S. 56f) handle es sich bei § 14 Abs. 3 RPG nicht um einen allgemeinen Immissionsschutz der Nachbarn zur Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes, sondern um eine spezielle Regelung u.a. für Bauwerke mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck (es wird auf hg. Judikatur zu der insofern vergleichbaren Regelung des § 6 Abs. 10 Vbg. BauG 1972, verwiesen). Bei der Beurteilung der Frage, ob durch das Bauvorhaben das ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten werde oder nicht, sei im Sinne der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auch die am Standort des Bauvorhabens bestehende Flächenwidmung maßgebend, was durch den letzten Satz klargestellt werde. Sei demnach durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so seien die Emissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie z.B. das Ausmaß der in der unmittelbaren Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Emissionen überstiegen. Es werde daher bei einem Gebäude im Wohngebiet, das ausschließlich für Wohnzwecke verwendet werde, keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten sein.

    Bei der Auslegung der das ortübliche Ausmaß nicht übersteigenden Belästigung gemäß § 8 BauG ist die Widmungskategorie von maßgeblicher Bedeutung. Ist demnach durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind die Emissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie beispielsweise das Ausmaß der in der unmittelbaren Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Emissionen übersteigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2001, Zl. 99/06/0202, zur ähnlichen Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 10 Vbg. BauG 1972).

    Bei der Beurteilung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens im Rahmen der Vollziehung des § 8 BauG ist auf Grund der Vorschrift des § 14 Abs. 8 RPG - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch auf die baurechtlich festgelegten (d.h. die bewilligten bereits im Projektantrag vorgesehenen bzw. die durch Auflagen vorgeschriebenen) Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 98/06/0045). Auch dann, wenn ausgehend von der Betriebstype eines geplanten Betriebes eine Überschreitung des der Widmung entsprechenden bzw. des ortsüblichen Ausmaßes an Lärmbelästigungen zu erwarten wäre, ist eine solche Überschreitung dann nicht anzunehmen, wenn durch baurechtlich festgelegte Maßnahmen (z.B. den Einbau eines Schalldämpfers bzw. eines Luftfilters) die Einhaltung des der Widmung entsprechenden bzw. des ortsüblichen Ausmaßes erreicht werden kann. Sowohl zu der Frage, ob bei der vorliegenden Widmungskategorie von Immissionen, die sich im Rahmen des in dieser Widmung üblichen Ausmaßes halten, überhaupt gesprochen werden kann und welches Ausmaß dabei als üblich anzunehmen wäre bzw. ob durch das Bauvorhaben eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder ein Gefährdung der Nachbarn zu erwarten ist, bedarf es der Einholung entsprechender Gutachten (vgl. das angeführte hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2001).

    Die erstinstanzliche Behörde hat auf Grund der entsprechenden Forderungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sämtliche, für notwendig erachtete lärmtechnische Auflagen in die baurechtliche Bewilligung aufgenommen. Der Sachverständige hat die Auffassung vertreten, dass bei Einhaltung dieser Auflagen die Gesamtschallimmission der Imbiss-Stube, bestehend aus Betriebslärm und Umgebungslärm den Grundgeräuschpegel nicht um mehr als 10 dB überschreite. Im vorliegenden Fall sind, selbst wenn die verfahrensgegenständlichen Planabweichungen der Imbiss-Stube als von der Betriebstype her unzulässig im Wohngebiet qualifiziert werden müssten, die Emissionen auf Grund der Änderungen der Imbiss-Stube maßgeblich, von denen bei Einhaltung der erteilten lärmtechnischen Auflagen auszugehen ist.

    Im Gutachten des gewerbetechnischen Amtsachverständigen vom 4. Juni 2004 wurde als Gesamtbeurteilungspegel des Betriebes der nunmehr beantragten Imbissstube (zusammengesetzt aus den Lärmemissionen aus Abluft, dem Gastlokal, den Parkplatzfahrbewegungen und den Gästen vor dem Lokal) für das Grundstück des Erstbeschwerdeführers 40 dB und für das Grundstück des Zweitbeschwerdeführers 35 dB festgestellt. Diese Beurteilung der zu erwartenden gesamten Lärmimmissionen aus dem vorliegenden Betrieb müsse für den Betrieb bei Tag, wie bei Nacht in gleicher Weise angenommen werden. Die Beschwerdeführer führen selbst diesbezüglich nichts ins Treffen, wonach eine unterschiedliche Beurteilung anzunehmen wäre. Weiters war nach dem Gutachten von einem Grundgeräuschpegel bei Tag von 40 dB und einem energieäquivalenten Dauerschallpegel und somit von ortsüblichen Schallimmissionen in der Höhe von 45 dB bis 55 dB auszugehen. Weiters stellte dieser Amtsachverständige zur lärmmäßigen Situation des Betriebes bei Tag fest, dass die Lärmemissionen des Betriebes der Imbissstube in dem sehr massiven Umgebungslärm (insbesondere durch die V-Talstation) Deckung fänden.

    Den Beschwerdeführern ist in diesem Zusammenhang insbesondere entgegenzuhalten, dass sie dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtsachverständigen und seiner ergänzenden Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Ihre laienhaften Ausführungen dazu in der Beschwerde sind nicht so fundiert, dass sie gegen die angeführten Beurteilungen und Feststellungen dieses Amtsachverständigen Bedenken erwecken könnten (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/07/0118). Insbesondere trifft der Einwand der Beschwerdeführer nicht zu, dass auf den Lärm der V-Talstation deshalb nicht habe abgestellt werden dürfen, weil dies ein Lärm sei, der sich auf einem Grundstück mit einer anderen Widmung (als Wohngebiet) ereigne. Bei der Vollziehung des §14 Abs. 3 RPG kommt es zwar grundsätzlich maßgeblich auf die Widmung des Baugrundstückes und damit auf das für diese Widmungskategorie geltende Widmungsmaß (sofern ein solches angenommen werden kann) an, die lärmmäßige Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 RPG hat aber immer auch von dem Istmaß an Lärmimmissionen auszugehen, die sich auf das Baugrundstück auswirken. Wenn die Beschwerdeführer dazu eine Aussage des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 10 Vbg. BauG i.V.m. § 8 BauG (2001) in dem hg. Erkenntnis vom 17. März 1994, Zl.93/06/0096 ins Treffen führen, genügt es darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall § 14 Abs. 3 RPG 1972 und somit eine andere Rechtslage zur Anwendung kommt. Das auf die gutachterlichen Stellungnahmen des gewerbetechnischen Amtsachverständigen gestützte, maßgebliche Argument, dass der Betrieb der Imbisstube bei Tag im Umgebungslärm Deckung finde und daher lärmmäßig unbedenklich sei, ist daher nicht zu beanstanden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer kam daher keine Berechtigung zu.

    Dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu § 4 Abs. 2 BauG betreffend das Gebot einer rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hat die belangte Behörde zutreffend entgegengehalten, dass Nachbarn diesbezüglich gemäß § 26 Abs. 1 BauG, der eine taxative Aufzählung der in Frage kommenden Nachbarrechte enthält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 98/06/0045, zur gleichartigen Vorgängerbestimmung in § 30 Abs. 1 Vbg. BauG 1972), kein subjektivöffentliches Nachbarrecht zusteht.

    Die Beschwerdeführer sind weiters der Ansicht, dass der Lärm, den die Gäste der verfahrensgegenständlichen Imbiss-Stube auf dem öffentlichen Fußweg von einem nahe gelegenen Parkplatz aus zur Imbisstube verursachen, in die Beurteilung einzubeziehen sei.

    Dem ist entgegenzuhalten, dass den Nachbarn kein Nachbarrecht in Bezug darauf zukommt, dass der sich auf öffentlichen Verkehrsflächen abspielende Verkehr durch die Errichtung eines Bauvorhabens nicht verändert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 93/06/0207). Der sich auf dem öffentlichen Fußweg durch Gäste der Imbiss-Stube ergebende Lärm war daher bei der immissionsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens nicht zu berücksichtigen.

    Die Beschwerde erweist sich daher als nicht begründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren des Mitbeteiligten in Bezug auf Schriftsatzaufwand war abzuweisen, da in den in der angeführten Verordnung genannten Pauschalbeträgen die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

    Wien, am 19. September 2006

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